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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.12.2002 - 3 B 133.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6017
BVerwG, 03.12.2002 - 3 B 133.02 (https://dejure.org/2002,6017)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2002 - 3 B 133.02 (https://dejure.org/2002,6017)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 3 B 133.02 (https://dejure.org/2002,6017)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Schaffung örtlicher Freizeiteinrichtungen und Erholungseinrichtungen als legitime kommunale Aufgaben bei nicht ausschließlicher Privatnützigkeit der Einrichtung; Voraussetzungen für die Annahme der rein ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    EV Art. 22 Abs. 1 Satz 1
    Vorteile; kommunales Finanzvermögen; kommunale Selbstverwaltungsaufgabe; Erholungszwecke; Freizeit- und Erholungseinrichtungen; Kurort; Fremdenverkehr; Tourismus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00

    Finanzvermögen; kommunales Finanzvermögen; Kleingartenwesen; Vereinshaus; …

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2002 - 3 B 133.02
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2001 (- BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 101) des Näheren ausgeführt hat, muss die kommunale Selbstverwaltungsaufgabe mit Hilfe des als kommunales Finanzvermögen beanspruchten Vermögensgegenstandes am Stichtag (3. Oktober 1990) "unmittelbar" verwirklicht worden sein.
  • BVerwG, 29.01.2002 - 3 B 5.02

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verpachtung von …

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2002 - 3 B 133.02
    Dies setzt aber voraus, dass die betreffende Einrichtung einen sozialen oder öffentlichen Bezug aufweist, also nicht ausschließlich privatnützig ist (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 34).
  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 2.06

    Vermögenszuordnung; Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; öffentliche …

    Rn. 9 a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Schaffung örtlicher Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden kann (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 33 S. 10 f.; Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37 und vom 20. Juni 2006 - BVerwG 3 B 172.05 -).

    Für eine andere Beurteilung müsste es in irgendeiner Weise der Allgemeinheit zur Verfügung stehen oder ihr zugute kommen (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37, vom 9. Januar 2006 - BVerwG 3 B 125.05 - und vom 20. Juni 2006 - BVerwG 3 B 171.05 -).

  • VG Cottbus, 14.08.2012 - 1 K 1080/08

    Vermögenszuordnungsrecht

    Die Zuordnung eines Grundstücks als kommunales Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigVtr setzt damit voraus, dass es seiner Widmung nach zu den genannten Stichtagen unmittelbar für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von den Gemeinden wahrzunehmen sind (…etwa BVerwG, Urt. v. 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - juris Rn. 14); so ist anerkannt, dass die Schaffung örtlicher Freizeit- und Erholungseinrichtungen (so auch von Sporteinrichtungen) zu den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden kann, sofern der Vermögensgegenstand zu einem bestimmt gearteten Gebrauch tatsächlich ausgestattet, für die Allgemeinheit gewidmet - und nicht ausschließlich privatnützig ist, etwa, weil die Nutzung nur bestimmten Personengruppen zur Verfügung steht (BVerwG, Beschl. v. 03. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - BA S. 3) - und in Dienst gestellt wurde (…vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 2.06 - UA S. 6).

    Als kommunales Finanzvermögen kommen jedoch ebenfalls nur Vermögensgegenstände in Betracht, die am 03. Oktober 1990 unmittelbar für öffentliche Aufgaben genutzt wurden, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von der Gemeinde oder von Gemeindeverbänden wahrzunehmen sind; von dem kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen nur insoweit, als es bei Letzterem an der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zweckbestimmung fehlt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 2.06 - UA S. 10 ff.;… Urt. v. 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - juris Rn. 15;… Urt. v. 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - juris Rn. 16; Beschl. v. 03. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - BA S. 3).

  • BVerwG, 09.01.2006 - 3 B 124.05

    Kommunale Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen der Schaffung und Entwicklung der …

    Daran ändert es nichts, wenn die Gemeinde eine ordnende und überwachende Funktion wahrnimmt, etwa das Gelände erschließt und überplant, die Errichtung und den Unterhalt der Gebäude finanziell fördert oder die Grundstücke nicht an beliebige Private verpachtet, sondern ihre Einwohner oder andere Nutzergruppen bevorzugt (Beschlüsse vom 22. April 1997 - BVerwG 3 B 129.96 -, vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - und vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nrn. 26, 34 und 37).
  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 B 84.05

    Zuordnungsrechtliche Bewertung der Verpachtung von Freizeitgrundstücken durch …

    Rn. 8 3. Schließlich rechtfertigt auch die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche vom Urteil des Senats vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - sowie von den Beschlüssen des Senats vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - und vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 133.02 - ab, nicht die Zulassung der Revision.
  • BVerwG, 09.01.2006 - 3 B 125.05

    Unanfechtbarkeit von Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf einen …

    Daran ändert es nichts, wenn die Gemeinde eine ordnende und überwachende Funktion wahrnimmt, etwa das Gelände erschließt und überplant, die Errichtung und den Unterhalt der Gebäude finanziell fördert oder die Grundstücke nicht an beliebige Private verpachtet, sondern ihre Einwohner oder andere Nutzergruppen bevorzugt (Beschlüsse vom 22. April 1997 - BVerwG 3 B 129.96 -, vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - und vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nrn. 26, 34 und 37).
  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 B 83.05

    Zuordnungsrechtliche Bewertung der Verpachtung von Freizeitgrundstücken durch …

    Rn. 8 3. Schließlich rechtfertigt auch die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche vom Urteil des Senats vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - sowie von den Beschlüssen des Senats vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - und vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 133.02 - ab, nicht die Zulassung der Revision.
  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 B 85.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung …

    Rn. 8 3. Schließlich rechtfertigt auch die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche vom Urteil des Senats vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - sowie von den Beschlüssen des Senats vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - und vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 133.02 - ab, nicht die Zulassung der Revision.
  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 B 33.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Nicht-Ortsansässige als …

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auf die die Klägerin auch selbst Bezug nimmt - ist bereits hinreichend geklärt, dass die Verpachtung von Grundstücken an Private zum Bau von Ferienhäusern bzw. zur Nutzung für Erholungs- und Urlaubszwecke keine Aufgabe ist, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung wahrgenommen wird (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. April 1997 - BVerwG 3 B 129.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 26, vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 34 und vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37).
  • BVerwG, 20.06.2006 - 3 B 172.05
    Sie darf nicht ausschließlich privatnützig sein, sondern muss in irgendeiner Weise der Allgemeinheit zur Verfügung stehen oder ihr zugute kommen (Beschluss vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.06.2006 - 3 B 175.05
    Sie darf nicht ausschließlich privatnützig sein, sondern muss in irgendeiner Weise der Allgemeinheit zur Verfügung stehen oder ihr zugute kommen (Beschluss vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.06.2006 - 3 B 173.05
  • BVerwG, 20.06.2006 - 3 B 171.05
  • BVerwG, 20.06.2006 - 3 B 174.05
  • VG Frankfurt/Oder, 06.01.2005 - 6 K 535/99
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