Rechtsprechung
| BVerwG, 15.05.2006 - 3 B 136.05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Relevanz der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Kaufvertrages oder des tatsächlichen Vermögenszuflusses bei der Pflicht zur Abführung von Veräußerungserlösen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 Entschädigungsgesetz (EntschG); Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 17.06.2005 - 1 K 1588/04
- BVerwG, 15.05.2006 - 3 B 136.05
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 47.01
Veräußerungserlös, erzielter; erzielter Veräußerungserlös; Auskehr eines …
Auszug aus BVerwG, 15.05.2006 - 3 B 136.05
Rn. 6 Die Klägerin sieht eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 20. Juni 2002 (BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2) darin, dass dort für die Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG eine tatsächliche Bereicherung des Verfügungsberechtigten für erforderlich gehalten werde - der Abführungsverpflichtete solle im Ergebnis weder be- noch entreichert sein -, während das Verwaltungsgericht eine Vergleichbarkeit dieser Norm mit den zivilrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verneint habe und daher den von ihr erhobenen Entreicherungseinwand nicht gelten lassen wolle.
- BVerwG, 12.09.2006 - 5 B 12.06
Verfassungsbeschwerde gegen die Abführungspflichtigkeit eines Verkaufserlöses …
Rn. 15 Das Verwaltungsgericht ist mit der Wendung in dem in Bezug genommenen Urteil, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG regele "die Abführung des tatsächlich Erzielten bzw. des Vereinbarten, das von den Nutzern erbracht ist" und es sei "jedenfalls eine vom Erwerber vertragsgemäß erbrachte (Geld-)Leistung (...) ein Erlös", auch in der Sache nicht von den insoweit herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - VIZ 2002, 626; Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) abgewichen; dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht eine unmittelbare Anwendung von Bereicherungsrecht ablehnt und ausführt, "es hätte im Normtext Niederschlag finden müssen, wenn die Norm nur tatsächlich noch Vorhandenes und nicht tatsächlich Erbrachtes hätte abschöpfen wollen" (Seite 6 des in Bezug genommenen Urteils des VG Berlin vom 19. August 2005 - VG 31 A 154.04 - s.a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2006 - BVerwG 3 B 136.05 -). - BVerwG, 12.09.2006 - 5 B 13.06
Abführung eines Verkaufserlös aus einem nach 1990 erfolgten Verkauf von ehemals …
Das Verwaltungsgericht ist mit der Wendung in dem in Bezug genommenen Urteil, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG regele "die Abführung des tatsächlich Erzielten bzw. des Vereinbarten, das von den Nutzern erbracht ist" und es sei "jedenfalls eine vom Erwerber vertragsgemäß erbrachte (Geld-) Leistung (...) ein Erlös", auch in der Sache nicht von den insoweit herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - VIZ 2002, 626; Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) abgewichen; dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht eine unmittelbare Anwendung von Bereicherungsrecht ablehnt und ausführt, "es hätte im Normtext Niederschlag finden müssen, wenn die Norm nur tatsächlich noch Vorhandenes und nicht tatsächlich Erbrachtes hätte abschöpfen wollen" (S. 6 des in Bezug genommenen Urteils des VG Berlin vom 19. August 2005 - VG 31 A 154.04 - s. a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2006 - BVerwG 3 B 136.05 -).
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