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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.09.2000 - 3 B 149.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,15243
BVerwG, 12.09.2000 - 3 B 149.00 (https://dejure.org/2000,15243)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.2000 - 3 B 149.00 (https://dejure.org/2000,15243)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 2000 - 3 B 149.00 (https://dejure.org/2000,15243)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Der 1. Oktober 1989 als Stichtag für die Bestimmung des Zuordnungsempfängers von Verwaltungsvermögen - Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es für das Vermögen der Bundesanstalt für Arbeit gleichermaßen wie für das Vermögen der Sozialversicherung zutrifft, dass eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 57.94

    Die Zuordnung früheren Reichsvermögens verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2000 - 3 B 149.00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. lediglich Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283 ), ist gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV der 1. Oktober 1989 der Stichtag, der den Zuordnungsempfänger von Verwaltungsvermögen bestimmt.
  • BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93

    Privatisierung von Rechtsträger und Fondsinhaber

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2000 - 3 B 149.00
    Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass mit den Darlegungen der Beschwerde, die um den Beschluss vom 16. August 1995 - BVerwG 7 B 308.95 - (Buchholz 428.2 § 1 VZOG Nr. 6) mit seiner Aussage, dass allein die frühere Rechtsträgerschaft an einem Grundstück kein Zuordnungsrecht begründen könne, da die Rechtsträgerschaft keine eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis vermittele, und um das Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - (BVerwGE 97, 31 ) kreisen, weder Grundsatzbedeutung noch Divergenz dargelegt werden kann; die beiden Entscheidungen behandeln andere Problemkreise als den den Streitfall prägenden des Wechsels des Verwaltungsnutzers.
  • BVerwG, 17.03.1995 - 7 B 171.94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückübereignung eines in das Volkseigentum …

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2000 - 3 B 149.00
    Zu dieser Vorschrift, nach welcher das Vermögen des Trägers der Sozialversicherung auf die Sozialversicherungsträger übergeht, deren Zuständigkeit für das Beitrittsgebiet besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. März 1995 - BVerwG 7 B 171.94 - (Buchholz 111 Art. 22 Nr. 9 S. 24) entschieden, dass sie nichts über die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Vermögen der Sozialversicherung besagt, sondern diese voraussetzt und damit in der Sache an die Zuordnungsregelung der Art. 21 und 22 EV über das öffentliche Vermögen anknüpft.
  • BVerwG, 16.08.1995 - 7 B 308.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen grundsätzlicher …

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2000 - 3 B 149.00
    Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass mit den Darlegungen der Beschwerde, die um den Beschluss vom 16. August 1995 - BVerwG 7 B 308.95 - (Buchholz 428.2 § 1 VZOG Nr. 6) mit seiner Aussage, dass allein die frühere Rechtsträgerschaft an einem Grundstück kein Zuordnungsrecht begründen könne, da die Rechtsträgerschaft keine eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis vermittele, und um das Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - (BVerwGE 97, 31 ) kreisen, weder Grundsatzbedeutung noch Divergenz dargelegt werden kann; die beiden Entscheidungen behandeln andere Problemkreise als den den Streitfall prägenden des Wechsels des Verwaltungsnutzers.
  • BVerwG, 16.02.2022 - 8 C 3.21

    Zuordnung einer Siedlungsmülldeponie

    Danach bestimmt der Stichtag des 1. Oktober 1989 den Zuordnungsempfänger von Verwaltungsvermögen (BVerwG, Urteile vom 28. September 1995 - 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283 und vom 11. November 1999 - 3 C 34.98 - BVerwGE 110, 61 ; Beschlüsse vom 28. Oktober 1996 - 3 B 149.96 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 17 S. 25 f. und vom 12. September 2000 - 3 B 149.00 - juris Rn. 1 und 4).

    Sofern der Vermögensgegenstand auch am 3. Oktober 1990 noch Verwaltungsvermögen war, steht mit dem am 1. Oktober 1989 bei Zugrundelegung der Rechtsordnung des Grundgesetzes zuständig gewesenen Verwaltungsträger dieser als Eigentümer vom Beitrittszeitpunkt an fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 3 C 34.98 - BVerwGE 110, 61 ; Beschluss vom 12. September 2000 - 3 B 149.00 - juris Rn. 1).

    Dabei sollten Verschiebungen des öffentlichen Vermögens, die im letzten Jahr der Existenz der DDR stattgefunden hatten, nicht berücksichtigt werden, weil man viele davon als rechtlich zweifelhaft ansah (…vgl. Schmidt/Leitschuh, RVI, Stand März 2021, Art. 21 EV Rn. 7 m. w. N.; Lange, DtZ 1991, 329 ; BVerwG, Beschluss vom 12. September 2000 - 3 B 149.00 - juris Rn. 4).

    Als mithin pauschalierende, aber gleichwohl von keiner Ausnahme durchbrochene und mithin strikt anzuwendende Vorschrift betrifft die Stichtagsregelung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV damit auch solche Fälle, für die ein anderes Ergebnis ebenso sachgerecht oder womöglich sogar sachgerechter gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2000 - 3 B 149.00 - juris Rn. 4).

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