Rechtsprechung
| BVerwG, 10.06.1999 - 3 B 157.98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Soll Vorschriften - Ausgleichsleistungen - Erbe - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - weitere Beschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 16.09.1998 - 8 A 8022/98
- BVerwG, 10.06.1999 - 3 B 157.98
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 29.01.2004 - 3 B 99.03
Pflicht eines Miterben zur Rückzahlung des seinem Erblasser gewährten …
Das angefochtene Urteil widerspricht nicht dem vom Kläger aus dem Urteil des Senats vom 20. Juni 2002 (…a.a.O.) und dem Beschluss vom 10. Juni 1999 (BVerwG 3 B 157.98 ) hergeleiteten Satz, "dass nur der Erbe erstattungspflichtig ist nach den Grundsätzen des LAG, der auch die Ausgleichsleistung erlangt hat". - BVerwG, 26.11.2003 - 3 B 75.03
Prinzipieller Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde …
Völlig eindeutig ist danach, dass Rückforderungsadressat nur der Empfänger der Lastenausgleichsleistung oder des für ihn haftenden Erben etc. sein kann; erlangt er auch die Schadensausgleichsleistung - ggf. wiederum als Erbe - (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - NJW 2002, 3189), so bleibt er nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung Rückforderungsadressat selbst dann, wenn der Gegenstand der Schadensausgleichsleistung auf Grund eines Vermächtnisses in das Eigentum des Vermächtnisnehmers gelangt ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 3 B 157.98 -). - VG Berlin, 13.09.2007 - 9 A 388.04
Rückforderung des Lastenausgleichs nach Schadensausgleich vom Erben
Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass für "die Auffassung, die Rückforderungspflicht sei nicht an den Lastenausgleichsempfänger, sondern an den Verbleib des späteren Schadensausgleichs zu knüpfen, (…) weder nach Wortlaut noch Sinn des Gesetzes Anhaltspunkte erkennbar" sind (vgl. Beschluss vom 10. Juni 1999 - 3 B 157/98 - bei Juris).
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