Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerwG, 10.06.1999 - 3 B 157.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,23507
BVerwG, 10.06.1999 - 3 B 157.98 (https://dejure.org/1999,23507)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.1999 - 3 B 157.98 (https://dejure.org/1999,23507)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 1999 - 3 B 157.98 (https://dejure.org/1999,23507)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,23507) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Soll Vorschriften - Ausgleichsleistungen - Erbe - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - weitere Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 29.01.2004 - 3 B 99.03

    Pflicht eines Miterben zur Rückzahlung des seinem Erblasser gewährten …

    Das angefochtene Urteil widerspricht nicht dem vom Kläger aus dem Urteil des Senats vom 20. Juni 2002 (…a.a.O.) und dem Beschluss vom 10. Juni 1999 (BVerwG 3 B 157.98 ) hergeleiteten Satz, "dass nur der Erbe erstattungspflichtig ist nach den Grundsätzen des LAG, der auch die Ausgleichsleistung erlangt hat".
  • BVerwG, 26.11.2003 - 3 B 75.03

    Prinzipieller Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde …

    Völlig eindeutig ist danach, dass Rückforderungsadressat nur der Empfänger der Lastenausgleichsleistung oder des für ihn haftenden Erben etc. sein kann; erlangt er auch die Schadensausgleichsleistung - ggf. wiederum als Erbe - (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - NJW 2002, 3189), so bleibt er nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung Rückforderungsadressat selbst dann, wenn der Gegenstand der Schadensausgleichsleistung auf Grund eines Vermächtnisses in das Eigentum des Vermächtnisnehmers gelangt ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 3 B 157.98 -).
  • VG Berlin, 13.09.2007 - 9 A 388.04

    Rückforderung des Lastenausgleichs nach Schadensausgleich vom Erben

    Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass für "die Auffassung, die Rückforderungspflicht sei nicht an den Lastenausgleichsempfänger, sondern an den Verbleib des späteren Schadensausgleichs zu knüpfen, (…) weder nach Wortlaut noch Sinn des Gesetzes Anhaltspunkte erkennbar" sind (vgl. Beschluss vom 10. Juni 1999 - 3 B 157/98 - bei Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht