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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 13.01.2015 - 3 B 256/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,711
OVG Sachsen, 13.01.2015 - 3 B 256/14 (https://dejure.org/2015,711)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13.01.2015 - 3 B 256/14 (https://dejure.org/2015,711)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13. Januar 2015 - 3 B 256/14 (https://dejure.org/2015,711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 161 Abs. 2
    Kostenentscheidung bei Erledigung, Heranziehung des Rechtsgedankens von § 155 Abs. 4, § 156 Satz 1 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 29.06.2016 - 20 AS 16.1010

    Kostenverteilung nach Erledigungserklärgung

    Allerdings wäre es hier, wie auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2015 (Az. 3 B 256/14, juris) entschieden hat, zur Vermeidung unnötiger Prozesskosten der Antragstellerin zumutbar gewesen, beim Antragsgegner vorher durch eine entsprechende Anfrage in Erfahrung zu bringen, ob dieser zu einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit, wie sie hier letztlich auch erklärt wurde, bereit sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1880/19

    Erledigung des Rechtsstreits um Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis; Wechsel der …

    Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Kostenentscheidung ist der genannte Rechtsgedanke zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.2020 - 11 S 2543/19 -, juris Rn. 3 ; OVG NRW…, Beschluss vom 17.02.2015 - 4 B 1479/14 -, juris Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.01.2015 - 3 B 256/14 -, juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2020 - 11 S 2543/19

    Änderung einer erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren; …

    Rn. 3 Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO (vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW…, Beschluss vom 17.02.2015 - 4 B 1479/14 -, juris Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.01.2015 - 3 B 256/14 -, juris Rn. 2) ist allerdings zulasten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass es diesem ohne weiteres möglich gewesen wäre, bereits im erstinstanzlichen Verfahren deutlich zu machen, dass - wie er im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat - die Sache zu keinem Zeitpunkt eilbedürftig gewesen sei.
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