Rechtsprechung
| VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17 HAL |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- VG Magdeburg, 02.02.2012 - 9 A 106/10
Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen
Auszug aus VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
Bereits mehrfach haben die Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine Stichtagsregelung nicht rechtmäßig ist (vgl. OVG LSA…, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 2 L 296/07 - juris, Rdnr. 7; VG Magdeburg…, Urteil vom 19. September 2012 - 9 A 155/11 - juris, Rdnr. 35 ff; VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 - 9 A 106/10 - juris, Rdnr. 21 ; VG Halle, Urteil vom 12. August 2014 - 4 A 240/13 HAL).Gebührenschuldner für von einem Erhebungszeitraum abhängige Gebühren ist vielmehr derjenige, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht innehatte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 - 9 A 106/10 -, Rn. 21 , juris).
- BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07
Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage; …
Auszug aus VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
Rn. 36 Die Norm zielt darauf ab, es der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand unter anderem an die Grundstückseigentümer weiterzureichen; denn den Grundstückseigentümern wird ihre Gewässerunterhaltungspflicht abgenommen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 1.07 - juris, Rdnr. 33 f.). - OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16
Anforderung von Kosten für das Widerspruchsverfahren
Auszug aus VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13
Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsmäßige Regelung der …
Auszug aus VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
Rn. 46 Diese Unterscheidung steht auch mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris) in Einklang. - OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08
Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines …
Auszug aus VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
Anders, als beispielsweise im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Mai 2009 (Az.: OVG 9 S 10.08 - juris) geht es hier gerade nicht um die Forderung der Beiträge vom Verbandsmitglied, sondern um die Refinanzierung eines Vorteils des Grundstückseigentümers oder ihm gleichgestellter Umlageschuldner, der im Laufe des Jahres erst entsteht. - OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2013 - 2 L 176/12
Bestimmtheit einer Satzung betreffend die Umlage von …
Auszug aus VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 2 L 176/12 - Juris Rn. 11 ). - OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07
Erstattung der Kosten der auswärtigen Unterbringung im Bereich der Tagesbetreuung …
Auszug aus VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 2 L 296/07
Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags
Auszug aus VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
Bereits mehrfach haben die Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine Stichtagsregelung nicht rechtmäßig ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 2 L 296/07 - juris, Rdnr. 7; VG Magdeburg…, Urteil vom 19. September 2012 - 9 A 155/11 - juris, Rdnr. 35 ff; VG Magdeburg…, Urteil vom 02. Februar 2012 - 9 A 106/10 - juris, Rdnr. 21 ; VG Halle, Urteil vom 12. August 2014 - 4 A 240/13 HAL). - VG Magdeburg, 19.09.2012 - 9 A 155/11
Gewässerunterhaltungsumlage: Beachtlichkeit von Einwendungen eines …
Auszug aus VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
Bereits mehrfach haben die Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine Stichtagsregelung nicht rechtmäßig ist (vgl. OVG LSA…, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 2 L 296/07 - juris, Rdnr. 7; VG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2012 - 9 A 155/11 - juris, Rdnr. 35 ff; VG Magdeburg…, Urteil vom 02. Februar 2012 - 9 A 106/10 - juris, Rdnr. 21 ; VG Halle, Urteil vom 12. August 2014 - 4 A 240/13 HAL). - OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2006 - 4 M 307/05
Zur Finanzausgleichsumlage als öffentliche Abgabe
Auszug aus VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).
- VG Schleswig, 25.01.2021 - 6 B 34/20
Heranziehung eines Mitglieds einer Eigentümergemeinschaft zu …
Auch ein Wasserverband kann bei einer Erbengemeinschaft grundsätzlich nur einen der Miterben nach der Gesamtschuldnerregelung in Anspruch nehmen (vgl. VG Halle , Beschluss vom 12.7.2017 - 3 B 30/17 HAL -, Juris Rn. 48; so auch in Bezug auf die Zweitwohnungssteuer: VG Schleswig…, Beschluss vom 19.9.2017 - 2 B 43/17 -, Juris Rn. 9 m.w.N.).
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