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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,33189
BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22 (https://dejure.org/2023,33189)
BVerwG, Entscheidung vom 01.11.2023 - 3 B 32.22 (https://dejure.org/2023,33189)
BVerwG, Entscheidung vom 01. November 2023 - 3 B 32.22 (https://dejure.org/2023,33189)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verfahrensmangel; Einholung eines weiteren Gutachtens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86 Abs 1 VwGO
    Verfahrensmangel; Einholung eines weiteren Gutachtens

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Ergotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Ergotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Ergotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis

  • datenbank.nwb.de

    Verfahrensmangel; Einholung eines weiteren Gutachtens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 257
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22
    Rn. 15 Hiermit weiche das Berufungsgericht von dem Rechtssatz des beschließenden Senats im Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 - (NVwZ 2020, 483 Rn. 34) ab, der laute:.

    Dass das Berufungsgericht sich hiermit in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 gesetzt hat, ist nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 3 C 10.17 - NVwZ 2020, 483 Rn. 14).

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 37.21

    Gebührenfestsetzung für gleichzeitig durchgeführte amtliche Kontrollen

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22
    Rn. 17 Soweit der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe zwar die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, sei in der Sache aber hiervon abgewichen, macht er eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, die keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 38 Rn. 9).
  • BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22

    Abgrenzung von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel; bei der gerichtlichen …

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22
    Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022 - 3 B 1.22 - NVwZ 2023, 265 Rn. 7).
  • BVerwG, 15.04.2021 - 3 B 9.20

    Zum Verhältnis von Tierschutzrecht und Jagdrecht bei der Festsetzung eines …

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22
    Liegt dem Tatsachengericht bereits ein Fachgutachten vor, ist das Unterlassen, ein weiteres Gutachten einzuholen, nur dann als Verfahrensmangel anzusehen, wenn das vorliegende Gutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend ist, weil es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder weil Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2021 - 3 B 9.20 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18

    Bezeichnung des Ursprungslands auf Honig-Portionspackungen

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22
    Rn. 9 Hat der Beschwerdeführer - wie hier - nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht durch Stellung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 3 B 39.18 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 18.09.2026 - 3 B 34.25
    Rn. 36 Hat ein Verfahrensbeteiligter nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht durch Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Sicht von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2023 - 3 B 32.22 - NVwZ 2024, 257 Rn. 9 …und vom 18. Dezember 2025 - 3 B 31.25 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22

    Beschränkungen für Beherbergungsbetriebe anlässlich der Corona-Pandemie

    Vielmehr rügen sie mit diesem Vortrag eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2023 - 3 B 32.22 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 30.01.2026 - 3 B 14.25
    Die Kläger legen nicht dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auf die Beiziehung hingewirkt haben oder sich diese dem Oberverwaltungsgericht von sich aus aufdrängen musste (…zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 3 B 39.18 - juris Rn. 10 und vom 1. November 2023 - 3 B 32.22 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 02.08.2024 - 3 B 17.24

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Zurückweisung der …

    Wird - wie hier - nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht durch Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, so ist der Untersuchungsgrundsatz nur verletzt, wenn sich auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 B 47.14 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N. und vom 1. November 2023 - 3 B 32.22 - NVwZ 2024, 257 Rn. 9).
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