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Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 08.07.1982

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.10.1981 - 3 B 32.81   

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BVerwG, 14.10.1981 - 3 B 32.81 (https://dejure.org/1981,11682)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1981 - 3 B 32.81 (https://dejure.org/1981,11682)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1981 - 3 B 32.81 (https://dejure.org/1981,11682)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ordnungsgemäße Auslieferung einer Einschreibesendung

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.04.1975 - III B 23.72

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund eines Verfahrensfehler - …

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1981 - 3 B 32.81
    Dazu bedarf es bei der Rüge der mangelnden Sachaufklärung der Bezeichnung der Beweismittel, denen sich das Verwaltungsgericht hätte bedienen müssen, der Angabe, welche Tatsachen hierdurch erwiesen worden wären und der Darlegung, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruht oder jedenfalls beruhen kann (Beschluß vom 18. April 1975 - BVerwG 3 B 23.72 - mit weiteren Hinweisen).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 08.07.1982 - 3 B 32.81   

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OVG Berlin, 08.07.1982 - 3 B 32.81 (https://dejure.org/1982,6013)
OVG Berlin, Entscheidung vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 (https://dejure.org/1982,6013)
OVG Berlin, Entscheidung vom 08. Juli 1982 - 3 B 32.81 (https://dejure.org/1982,6013)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderung an die erforderliche Klagebefugnis; Gründung einer Stiftung; Aufgaben der staatlichen Stiftungsaufsicht; Aufsicht über Familienstiftungen; Anforderungen für die Verwirklichung des Stiftungszwecks

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der …

    Der behördlichen Pflicht zur Ausübung der Rechtsaufsicht korrespondiert grundsätzlich kein Anspruch eines Organmitgliedes oder eines Dritten auf ein Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbehörde (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 08.07.1982 - OVG 3 B 32.81 -, BeckRS 1982, 30909946;… NdsOVG, Urt. v. 18.09.1984 - 10 A 102/82 -, NJW 1985, 1572 f. zu einem Anspruch der Nachkommen des Stiftungsgründers auf eine aufsichtsbehördliche Satzungsänderung;… OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 12.11.2013 - OVG 10 L 52.13 -, juris Rn. 6 zur Bestellung der Mitglieder eines Ersatzstiftungsrates durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;… BayVGH, Beschl. v. 19.01.2010 - 5 ZB 09.504 -, juris Rn. 7zu einem Anspruch auf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber einem Stiftungsvorstand;… Bruns, StiftG BW, 5. Aufl. 2005, § 8 Nr. 7;… Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 2006, S. 281;… Jakob, Schutz der Stiftung, 2006, S. 379;… MHdB GesR VII/Roth, 6. Aufl. 2020, § 96 Rn. 23 und 26).Vielmehr soll die Stiftungsaufsicht die Stiftung gerade davor schützen, dass ihre Interessen und damit die Verwirklichung des Stifterwillens durch ihre eigenen Organe verletzt werden (…vgl. Suerbaum in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2018, C., Rn. 185).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - 1 S 2115/05

    Zur - fehlenden - Klagebefugnis eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung auf …

    Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 , sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 ; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes.
  • VG Ansbach, 16.12.2008 - AN 16 K 06.01399

    Kein Anspruch eines ehemaligen Vorstandsmitglieds einer Stiftung auf ein …

    Die Stiftungsaufsicht dient neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können, der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitgliederlosen und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf (vgl. Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, S. 214 f.; OVG Berlin vom 8.7.1982, OVG 3 B 32.81; VGH Mannheim vom 31.3.2006, 1 S 2115/05, und vom 17.9.1984, 10 S 1967/84; OVG Lüneburg vom 18.9.1984, 10 A 102/82).

    Der Pflicht zur Aufsichtsführung entspricht grundsätzlich kein Anspruch Dritter auf Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbehörde gegen fehlerhafte Akte des Beaufsichtigten (vgl. Voll/Störle, BayStG, Art. 20, RdNr. 4; Hof in Seifart/von Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, § 11, RdNr. 83; Pohley/Backert, BayStG, § 20, 6.4; OVG Berlin vom 8.7.1982, OVG 3 B 32.81).

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