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| VG Göttingen, 14.07.1999 - 3 B 3229/99 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Göttingen, 22.05.2000 - 3 B 3171/00
Verpflichtung zur vorläufigen befristeten Duldung; Verpflichtung einer Behörde zu …
Da es im vorliegenden Fall - wie dargelegt - eine asylverfahrens- oder ausländerrechtlich verbindliche Festlegung, wo die Antragsteller ihren Wohnsitz zu nehmen haben, gerade nicht gibt und eine (rechtspolitisch wünschenswerte) bundesländerübergreifende Verteilung illegal eingereister Kosovo-Roma, die bewußt keinen Asylantrag gestellt bzw. - wie die Antragsteller - ihre möglichen Asylgesuche vor Stellung formeller Asylanträge rechtswirksam zurückgenommen haben, mangels gesetzlicher Grundlage im AuslG nicht durchführbar wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2000 - 10 M 4629/99 - in Abänderung der bisherigen Spruchpraxis der Kammer, etwa Beschluss vom 14.07.1999 - 3 B 3229/99 -, NVwZ-Beilage 1 4/2000 S. 39), gäbe es auch für eine "Rückführung" der Antragsteller von Niedersachsen nach Bayern keine gesetzliche Grundlage. - VG Braunschweig, 30.04.2003 - 3 B 242/03
Aufhebung; Auflage; Duldung; Einrichtung Identitätsklärung; Modellprojekt X; …
Bei der erstmaligen Anordnung bzw. Änderung einer Wohnsitzauflage handelt es sich um eine eigenständig anfechtbare Nebenbestimmung (vgl. BVerwG, Urt.v. 19.03.1996 - 1 C 34.93 -, InfAuslR 1996, 392 ff. für eine räumliche Beschränkung einer Aufenthaltsbefugnis; VG Göttingen, B. v. 14.07.1999 - 3 B 3229/99 -, NVwZ-Beilage I 4/2000, 39).
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