Rechtsprechung
| VG Braunschweig, 19.12.2002 - 3 B 348/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Wohnsitzauflage für Gemeinschaftsunterkunft zur Identitätsfeststellung abgelehnter Asylbewerber
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 56 AuslG
Asylbewerber; Ermessen; Gemeinschaftsunterkunft; Identitätsklärung; Verhältnismäßigkeit; Wohnsitzauflage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OVG Niedersachsen, 12.10.2000 - 11 M 2455/00
Auflagen; Ausländer; Erwerbstätigkeitsverbot; ungeklärte Herkunft; …
Auszug aus VG Braunschweig, 19.12.2002 - 3 B 348/02
Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt wird (vgl. B. d. erk. Kammer v. 27.02.2001 - 3 B 293/00 -, Urt. v. 31.01.2002 - 3 A 292/00 -, Urt. v. 29.08.2002 - 3 A 110/00 - OVG Lüneburg, B. v. 12.10.2000 - 11 M 2455/00 - und B. v. 04.09.2001 - 11 MA 2602/01 -).Ist dies der Fall, hat die zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Ausländers fehlerfrei auszuüben (vgl. VG Braunschweig, B. v. 27.02.2001, a.a.O., VG Braunschweig, Urt. v. 31.01.2002, a.a.O., OVG Lüneburg, B. v. 12.10.2000, a.a.O.).
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92
Räumliche Aufenthaltsbeschränkung
Auszug aus VG Braunschweig, 19.12.2002 - 3 B 348/02
Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist, die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. Beschl.v. 10.04.1997, BVerfGE 96, 10, 23). - BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 145.80
Ansparung der Kosten für die Rückreise in die Heimat als Auflage gegenüber einem …
Auszug aus VG Braunschweig, 19.12.2002 - 3 B 348/02
Dazu gehören auch finanzielle Belange der Bundesrepublik Deutschland, ferner die Anordnung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (…vgl. Hailbronner, AuslG: § 56 Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 -, BVerwGE 64, 285, 288).
- VG Braunschweig, 30.04.2003 - 3 B 242/03
Aufhebung; Auflage; Duldung; Einrichtung Identitätsklärung; Modellprojekt X; …
Für die dabei vorzunehmende Ermessensentscheidung bei einer Pflicht zur Wohnsitzaufnahme in der Einrichtung "Identitätsklärung" (vormaliges "Modellprojekt X") gelten die Kriterien aus dem Beschluss der Kammer vom 19.12.2002 (3 B 348/02).Beschluss vom 19.12.2002 zum Aktenzeichen 3 B 348/02, in dem sie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg folgt (vgl. Beschl.v. 04.09.2001 - 11 MA 2602/01 -).
Die Kammer stellt bei summarischer Prüfung insoweit - wie bereits in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers zum Aktenzeichen 3 B 348/02 (vgl. Beschl.v. 19.12.2002) - auf die Aufenthaltsdauer des Antragstellers in der Einrichtung "Identitätsklärung" und das Ergebnis der bisherigen Befragungen ab.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 GKG (vgl. Beschl.d.erk.Kammer v.19.12.2002 - 3 B 348/02 -).
- VG Braunschweig, 15.01.2004 - 3 A 241/03
Gemeinschaftsunterkunft; Identitätsfeststellung; Nebenbestimmung; Wohnsitzauflage
Die Kammer hat vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob der weitere Aufenthalt eines Ausländers in der "Einrichtung Identitätsklärung" noch ermessensfehlerfrei ist, maßgeblich darauf abgestellt, wie lange sich der Ausländer bereits in der Einrichtung aufhält und welche Maßnahmen in Bezug auf die Feststellung seiner Identität getroffen wurden, zu welchen Ergebnissen bzw. Zwischenergebnissen diese Maßnahmen geführt haben und ob bzw. welche für die Zukunft als sinnvoll zu erachtenden weiteren Maßnahmen sich daraus ergeben (vgl. B. d. Kammer v. 19.12.2002 - 3 B 348/02 - und Urt. d. Kammer v. 29.08.2002 - 3 A 110/02 -).
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