Rechtsprechung
| VG Magdeburg, 22.11.2004 - 3 B 397/04 MD |
Besprechungen u.ä.
- jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung (Dirk Postel; JurPC 2005, 1)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 22.11.2004 - 3 B 397/04 MD
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2005 - 1 M 436/04
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2005 - 1 M 436/04
- BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 789/05
Wird zitiert von ... (3)
- VG Magdeburg, 09.08.2007 - 3 A 297/06 Das von der Klägerin hiergegen eingeleitete Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 B 397/04 MD) hatte - ebenso wie das sich anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (1 M 436/04) - keinen Erfolg.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Gerichtsakten 3 B 199/05 MD; 3 B 397/04 MD und 3 B 529/05 MD Bezug genommen.
Die von der Klägerin beabsichtigte Durchführung der Vermittlung von Sportwetten unterfällt, da es sich bei Sportwetten um ein Glücksspiel handelt (vgl. dazu zum Einzelnen VG A-Stadt , Beschl. v. 22.11.2004, 3 B 397/04 MD, S. 5 f.), der in § 3 GlüG LSA normierten Erlaubnispflicht.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat bereits im rechtskräftigen Beschluss vom 22.11.2004, 3 B 397/04 MD, ausgeführt, dass der Geltungsbereich der erteilten Erlaubnis auf den Sitz und die Anschrift des Gewerbeunternehmens in der Brunnenstraße 22, 1054 (Ost-)Berlin beschränkt war.
- BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 789/05
Sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten wegen …
gegen a) die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. März und 7. April 2005 - 1 M 436/04 -, b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. November 2004 - 3 B 397/04 MD -, c) den Bescheid der Landeshauptstadt Magdeburg vom 2. September 2004 - 32.21/de - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung . - VG Magdeburg, 13.09.2007 - 3 A 293/05
Vereinbarkeit der Erforderlichkeit einer Genhemigung für Sportwetten bei …
Die von der Klägerin beabsichtigte Durchführung der Vermittlung von Sportwetten unterfällt, da es sich bei Sportwetten um ein Glücksspiel handelt (vgl. dazu zum Einzelnen VG Magdeburg, Beschl. v. 22.11.2004 - 3 B 397/04 MD -, S. 5 f.), der in § 3 GlüG LSA normierten Erlaubnispflicht.
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