Rechtsprechung
| BVerwG, 14.10.2002 - 3 B 4.98, 3 PKH 10.02 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Festlegung der Zuständigkeit eines Gerichts für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Zuständigkeit der Berufungsinstanz für die Anfechtung einer in der Revisionsinstanz erlassenen Entscheidung nach der Zivilprozessordnung (ZPO) - Voraussetzungen für die Gewährung von ...
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 17.09.1997 - 8 UE 3344/96
- VGH Hessen, 19.09.1997 - 8 UE 3344/96
- BVerwG, 12.03.1998 - 3 B 4.98
- BVerwG, 14.10.2002 - 3 B 4.98, 3 PKH 10.02
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02
Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines …
Auszug aus BVerwG, 14.10.2002 - 3 B 4.98
Selbst ein Erfolg der nunmehr zugelassenen und unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 25.02 geführten Revision wäre daher - von anderen Erwägungen abgesehen - für den Ausgang des Verfahrens BVerwG 3 B 4.98 irrelevant. - BVerwG, 13.06.2000 - 3 B 76.00
Ablehnung einer beantragten Beweisaufnahme - Bestehen eines Vertrauensschutzes …
Auszug aus BVerwG, 14.10.2002 - 3 B 4.98
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits in dem gleichgelagerten Verfahren BVerwG 3 B 76.00 im Beschluss vom 13. Juni 2000 ausgeführt, dass die Beklagte nach Aufdeckung der Praxis, Referenten ohne spezifische Kenntnisse im Bereich der Unternehmensgründung einzusetzen, durch die zunächst ergangenen Bewilligungsbescheide nicht gehindert war, der Klägerin die weitere Förderung zu versagen. - BVerwG, 25.07.2002 - 3 B 81.01
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 14.10.2002 - 3 B 4.98
Die Zulassung der Revision in dem Verfahren BVerwG 3 B 81.01 berührt die Grundlagen der vorliegend angegriffenen Entscheidungen im Rechtsstreit BVerwG 3 B 4.98 in keiner Weise und taugt daher nicht als Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO.
- BVerwG, 14.10.2002 - 3 PKH 10.02 Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Restitutionsklage in der Sache BVerwG 3 B 4.98 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Dabei kann offen bleiben, ob sich das Restitutionsbegehren der Klägerin - worauf die Angabe des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 4.98 hindeutet - gegen den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1998 richten soll oder ob - wofür der Inhalt des Antrags spricht - die Restitution des Berufungsurteils vom 17. September 1997 erstrebt wird.
Die Zulassung der Revision in dem Verfahren BVerwG 3 B 81.01 berührt die Grundlagen der vorliegend angegriffenen Entscheidungen im Rechtsstreit BVerwG 3 B 4.98 in keiner Weise und taugt daher nicht als Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO.
Selbst ein Erfolg der nunmehr zugelassenen und unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 25.02 geführten Revision wäre daher - von anderen Erwägungen abgesehen - für den Ausgang des Verfahrens BVerwG 3 B 4.98 irrelevant.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 12.03.1998 - 3 B 4.98 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Auslegung ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften - Pflicht zur Erforschung der Intention des Richtliniengebers
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95
Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG , …
Auszug aus BVerwG, 12.03.1998 - 3 B 4.98
Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie etwa in dem von der Beschwerde angezogenen Urteil des 11. Senats vom 17. Januar 1996 - BVerwG 11 C 5.95 - DVBl 1996, 814 ausdrücklich zum Ausdruck kommt.
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