Rechtsprechung
| BVerwG, 03.11.2009 - 3 B 41.09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Beginn der Rückforderungsfrist i.R.d. Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
LAG § 349 Abs. 5 Satz 4
Rückforderungsfrist - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LAG § 349 Abs. 5 S. 4
Beginn der Rückforderungsfrist i.R.d. Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 25.03.2009 - 2 K 454/08
- BVerwG, 03.11.2009 - 3 B 41.09
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 30.04.2008 - 3 C 17.07
Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Kenntnis der …
Auszug aus BVerwG, 03.11.2009 - 3 B 41.09
Er sieht darin eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15), mit dem entschieden worden sei, dass für den Beginn der Rückforderungsfrist die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten maßgeblich sei, wobei nicht erforderlich sei, dass die Kenntnis auf einer Mitteilung des Verpflichteten beruhe. - BVerwG, 19.08.2008 - 3 B 3.08
Lastenausgleichsrecht; Rückforderung; Rückforderungsfrist; Ausschlussfrist; …
Auszug aus BVerwG, 03.11.2009 - 3 B 41.09
Der Senat hat mit seinem vom Kläger selbst angeführten Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung klargestellt, dass es für den Fristbeginn ohne Belang ist, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können.
- BVerwG, 12.03.2015 - 3 C 6.14
Lastenausgleich; Hauptentschädigung; Mietwohngrundstücksregelung; …
Rn. 12 c) Fristauslösend ist die positive Kenntnis von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten, gleichgültig, worauf sie beruht (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 3 B 112.08 - ZOV 2009, 256 f.) und ob oder inwieweit sich die Ausgleichsbehörde um Kenntniserlangung bemüht hat (…BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2008 - 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 5 und vom 3. November 2009 - 3 B 41.09 - ZOV 2010, 31). - BVerwG, 23.11.2010 - 3 B 26.10
Rückforderung bei Schadensausgleich; Kenntnis von dem Schadensausgleich; …
Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es für den Fristbeginn ohne Belang ist, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis früher hätte verschaffen können und ob sie zureichende Bemühungen zur Sachverhaltsklärung unternommen hat (Beschlüsse vom 3. November 2009 - BVerwG 3 B 41.09 - ZOV 2010, 31 und vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18). - BVerwG, 26.02.2014 - 3 B 31.13
Rückforderung von gewährter Hauptentschädigung für den Wegnahmeschaden an einem …
Bereits diese Behauptung allein - unterstellt man sie als wahr - muss nicht zwingend zu dem Schluss führen, dass der Behörde bereits 1998 alle Rückforderungsvoraussetzungen gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in einer Weise bekannt waren, wie es für den Lauf der Rückforderungsfrist geboten ist (vgl. Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 = NVwZ-RR 2008, 732; Beschluss vom 3. November 2009 - BVerwG 3 B 41.09 - ZOV 2010, 31 m.w.N.); denn der Sachbearbeiter soll den Fall nach seinem Bekunden "in Arbeit" gehabt haben, womit nicht ausgeschlossen war, dass sich bei der Bearbeitung ein anderes als das von ihm erwartete Ergebnis zeitigen würde, es also nicht zu der Rückforderung gegenüber dem Kläger kommen würde, etwa auch deswegen, weil die erforderlichen Unterlagen für das Geltendmachen eines solchen Anspruchs nicht ausreichten.
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