Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 08.06.2000 - 3 B 500/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
VwGO § 93; BauGB § 1 Abs. 6; SächsGemO § 24 Abs. 2 Nr. 8, § 25
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Verbindung zu einer einheitlichen Begründung in Form eines Sammelurteils bei Beibehaltung getrennter Aktenzeichen; Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens und deren Unzulässigkeit im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan; Keine abschließende Entscheidung über den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 15.06.1999 - 7 K 3104/97
- OVG Sachsen, 08.06.2000 - 3 B 500/99
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- OVG Sachsen, 28.07.1998 - 3 S 111/98
Bürgerbegehren; Eindeutigkeit; Demokratischer Wille von Bürgern; Freie …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2000 - 3 B 500/99
Aus dem Sinn und Zweck eines Bürgerbegehrens folgt, dass die zur Entscheidung gestellte Frage klar und eindeutig formuliert sein muss, weil nur dann gewährleistet ist, dass der demokratische Wille von Einwohnern und Bürgern unverfälscht in freier Selbstverantwortung gebildet und durch eine Stimmabgabe auch zum Ausdruck kommen kann (SächsOVG, Beschl. v. 28.7.1998, 3 S 111/98, SächsVBl. 1998, 272).Denn selbst wenn dies eine Divergenz zu dem von den Klägern in den Blick genommenen Rechtssatz im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.7.1998 (3 S 111/98, a.a.O.) wäre, wonach die in einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zur Abstimmung gestellte Frage eindeutig und klar sein muss, wäre diese Divergenz hier nicht entscheidungserheblich.
- OVG Sachsen, 06.02.1997 - 3 S 680/96
Vorläufige Rechtssicherung; Bürgerentscheid; Kommunalrechtliches …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2000 - 3 B 500/99
Des Weiteren muss bedacht werden, dass der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens und damit eines Antrags auf Durchführung eines Bürgerentscheids, durch den über die hier in Rede stehende Frage entschieden werden soll, die Vorstellung haben wird, dass einer solchen Entscheidung nicht nur eine unverbindliche Wirkung zukommt, sondern der Funktion eines Bürgerentscheids entsprechend (siehe dazu: SächsOVG, Beschl. v. 6.2.1997, 3 S 680/96), über den Inhalt des Bebauungsplanes bindend entschieden wird.
- VerfG Hamburg, 08.12.2023 - HVerfG 4/22
Erfolgreicher Antrag gegen Durchführung des Volksbegehrens "Rettet Hamburgs Grün …
Teilweise werden durch Bürgerbegehren oder Volksabstimmung getroffene planerische Entscheidungen - wegen der Beschränkung der Entscheidungsoptionen auf ein schlichtes "Ja" oder "Nein" - für schlechthin nicht abwägungsfehlerfrei möglich und damit für insgesamt ausgeschlossen gehalten (…so David in: David/Stüber, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2022, Art. 50 Rn. 63 m.w.N.;… Rudolf in: Knops/Jänicke, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 1. Aufl. 2023, Art. 50 Rn. 22; in diese Richtung ferner Durinke/Fiedler, Zulässigkeit und Grenzen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Bauleitplanung, ZfBR 2012, 531; vgl. die Übersicht bei Durinke, Bürgerentscheide in der Bauleitplanung, 2011;… VG Würzburg, Urt. v. 2.7.2003, W 2 K 03.304, juris Ls. 2, Rn. 41 f., 46 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 8.6.2000, 3 B 500/99, juris Ls. 2, Rn. 10 f.;… zudem VGH Mannheim, Beschl. v. 20.3.2009, 1 S 419/09, juris Rn. 8 ff.). - OVG Sachsen, 26.09.2008 - 4 B 773/06
Planfeststellungsbeschluss für Steinbruch am Mühlauer Windberg ist weitgehend …
Das Verwaltungsgericht hat mehrere Klageverfahren - wenn auch unter Beibehaltung der ursprünglichen Aktenzeichen - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO; zur Abgrenzung von einem Sammelurteil: SächsOVG, Beschl. v. 8.6.2000 - 3 B 500/99 -, juris Rn. 3 [insoweit in SächsVBl. 2000, 265 f. nicht abgedruckt]), wobei es die Kosten des klageabweisenden Urteils im Verhältnis der auf die sieben Kläger jeweils entfallenden Streitwertanteile verteilt hat. - OVG Sachsen, 09.04.2014 - 4 B 45/14
Bezeichnung eines auf Abwahl eines Bürgermeisters gerichteten Bürgerbegehrens als …
Entscheidend ist, dass aufgrund des objektiven Erklärungsinhaltes, wie er in der Formulierung und Begründung der Frage zum Ausdruck kommt, das sachliche Ziel des Begehrens für den Unterzeichner klar erkennbar ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Juni 2000 - 3 B 500/99 -, SächsVBl. 2000, 265, juris Rn. 8; Beschl. v. 28. Juli 1998 - 3 S 111/98 -, SächsVBl. 1998, 272;… Rehak, in: Quecke/Schmid/Menke, SächsGemO, § 25 Rn. 11 ff., m. w. N). - VG Weimar, 28.11.2018 - 3 K 213/17
Bürgerbegehren: Unzulässigkeit der Klage einer stellv. Vertrauensperson neben der …
Rn. 28 Eine solche komplexe Abwägung kann durch das Bürgerbegehren oder seine Initiatoren, entgegen der Ansicht des Klägers zu 1), nicht geleistet werden, denn ein Bürgerbegehren kann nach § 17 Abs. 3 S. 6 ThürKO 2009, § 6 Abs. 1 S. 3 ThürEBBG nur eine mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage enthalten und ist daher schon deshalb nicht in der Lage, eine Abwägungsentscheidung zu treffen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2000, 3 B 500/99, juris, Rn. 12; Schoch, NVwZ 2014, 1473 [1478]); eine Abwägung durch die Initiatoren eines Bürgerbegehrens widerspricht darüber hinaus den Vorgaben des Bauplanungsrechts (Kühling/Wintermeier, DVBl 2012, 317 [320]; Kautz, BayVBl. 2005, 193 [195f.]). - OVG Sachsen, 20.11.2000 - 1 BS 110/00 Ein Bürgerbegehren (§ 25 Abs. 1 SächsGemO) aus dem Jahr 1997, das - zur Verhinderung der nunmehr genehmigten Abfallverbrennungsanlage - darauf abzielte, den Entwurf des Bebauungsplans dahingehend zu ändern, dass an Stelle von Industriegebieten Mischgebiete bzw. Gewerbegebiete ausgewiesen werden, wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgericht Dresden vom 15.6.1999 in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren 7 K 3104/97, 7 K 3133/97, 7 K 3134/97 und 7 K 3267/97 für unzulässig erklärt (Zurückweisungder Zulassungsanträge durch SächsOVG, Beschl. v. 8.6.2000 - 3 B 500/99 -, SächsVBl. 2000, 267).
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