Rechtsprechung
| BVerwG, 20.10.2015 - 3 B 53.15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Wohnstätte für Kinder und Jugendliche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Wohnstätte für Kinder und Jugendliche
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 15.02.2012 - 5 K 1046/09
- OVG Sachsen, 08.05.2015 - 1 A 238/13
- OVG Sachsen, 20.07.2015 - 1 A 238/13
- BVerwG, 20.10.2015 - 3 B 53.15
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2019 - 7 B 10490/19
Al Nur-Kindergarten in Mainz muss schließen
Rn. 35 a) Die Prüfung hat sich nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich am Antragsteller als Träger der betroffenen Einrichtung zu orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 B 53/15 -, juris, Rn. 4).Für die Prognose der Eignung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sind die maßgeblichen Umstände umfassend heranzuziehen, also die Verhältnisse in der Einrichtung und das mutmaßliche Verhalten des Trägers unter Beachtung seiner Möglichkeiten (…vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, juris, Rn. 52), wobei zu beachten ist, ob die Missstände in der gebotenen Eile beseitigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 B 53/15 -, juris, Rn. 4).
Für die Eignung zur Beseitigung von Gefährdungen des Kindeswohls ist es von besonderer Bedeutung, ob der Träger der Einrichtung die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt und bereit ist, Beanstandungen der zuständigen Behörde Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 B 53/15 -, juris, Rn. 5).
- OVG Niedersachsen, 18.04.2018 - 10 ME 73/18
Auflage; Aufnahmestopp; Eignung; Gefährdung; Jugendhilfeeinrichtung; Kindeswohl; …
Rn. 52 Für die Prognose, ob der Träger einer Einrichtung bereit und in der Lage ist, eine Gefährdung abzuwenden, sind die maßgeblichen Umstände umfassend heranzuziehen, mithin sowohl die Verhältnisse in der betroffenen Einrichtung als auch das mutmaßliche Verhalten des Einrichtungsträgers unter Berücksichtigung der ihm tatsächlich zu Gebote stehenden Möglichkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2015 - 3 B 53.15 -, juris Rn. 4). - OVG Niedersachsen, 16.07.2021 - 10 ME 88/21
Bereitschaft zur Mängelbeseitigung; Betriebserlaubnis; Einrichtung, …
Allerdings darf nicht schon aus dem Umstand, dass er den erhobenen Vorwürfen entgegengetreten ist, ohne Weiteres gefolgert werden, dass er die notwendigen Anstrengungen zur Mängelbeseitigung vermissen lassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2015 - 3 B 53.15 -, juris Rn. 6). - VG Cottbus, 23.11.2023 - 8 K 1033/14
Klage der Haasenburg GmbH erfolgreich
Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls und einer generellen Beantwortung nicht zugänglich, ob und inwieweit solches Verteidigungsvorbringen auf fehlende Einsichtsfähigkeit und eine daraus resultierende mangelnde Bereitschaft schließen lässt, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - BVerwG 3 B 53.15 -, juris Rn. 6).Allerdings ist zu verlangen, dass sich der Träger den notwendigen Änderungen mit der gebotenen Eile annimmt (zu einem Personaldefizit: BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - BVerwG 3 B 53.15 -, juris Rn. 4).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2020 - 12 B 1241/20 Rn. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 B 53.15 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. April 2019 - 7 B 10490/19 -, a. a. O. Rn. 35; OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, a. a. O. Rn. 52; Saarl.
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