Rechtsprechung
| BVerwG, 17.11.2006 - 3 B 61.06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 10.12.2002 - 1 A 57/02
- OVG Niedersachsen, 21.02.2006 - 10 LB 45/03
- BVerwG, 07.09.2006 - 3 PKH 17.06
- BVerwG, 17.11.2006 - 3 B 61.06
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02
Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher …
Auszug aus BVerwG, 17.11.2006 - 3 B 61.06
Rn. 5 Dies steht in Übereinstimmung mit dem von der Beklagten angeführten Urteil des Senats vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 22.02 - (Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44). - BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95
Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …
Auszug aus BVerwG, 17.11.2006 - 3 B 61.06
Damit kann eine Klärung einer Zweifelsfrage zum alten Recht nicht zur Fortentwicklung der Rechtsprechung beitragen, wie dies für die Grundsatzrevision vorauszusetzen ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). - BVerwG, 28.07.2004 - 1 B 22.04
Auszug aus BVerwG, 17.11.2006 - 3 B 61.06
Rn. 3 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), den die Beklagte in erster Linie in Anspruch nimmt, muss der Beschwerdeführer einen rechtlichen Obersatz bezeichnen, den das Berufungsgericht aufgestellt hat und auf dem seine Entscheidung beruht, und ihm einen abweichenden Obersatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte gegenüberstellen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. Juli 2004 - BVerwG 1 B 22.04 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 65).
- BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht; …
Es ändert nichts daran, dass eine Klärung der bezeichneten Fragen zukunftsorientiert der Fortentwicklung des Rechts dienen muss und dass dies im Grundsatz ausscheidet, wenn sie allein auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen; insofern gilt für ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nichts anderes als für ausgelaufenes Bundesrecht (stRspr des Senats; vgl. etwa Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 3 B 41.05 - und vom 17. November 2006 - BVerwG 3 B 61.06 - juris). - BVerwG, 17.05.2013 - 3 B 87.12
Berücksichtigung von Investitionen als individuellen Beitrag bei der Berechnung …
Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich für Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (stRspr, Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - BVerwG 9 B 83.94 - DVBl 1995, 568, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9, vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21, vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 …und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 6); insofern gilt für Unionsrecht nichts anderes als für Bundesrecht (Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 und vom 17. November 2006 - BVerwG 3 B 61.06 - juris). - VG Göttingen, 26.11.2009 - 2 A 156/08
Doppelförderung; Ermessen; NAU (C); Rücknahme; Vertrauensschutz
Diese Vorschriften gehen bei der Rückforderung von Beihilfen, die ihre Rechtfertigung im EU-Recht haben, dem nationalen Recht vor (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005 - 3 B 117/04 -, AUR 2005, 301; Beschluss vom 17.11.2006 - 3 B 61/06 - OVG Lüneburg…, Urteil vom 21.02.2006, a.a.O.). - VG Braunschweig, 09.01.2008 - 2 A 179/07 Einen Antrag auf Zulassung der Revision lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az. 3 B 61.06) als unbegründet ab.
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