Rechtsprechung
| VG Schleswig, 26.03.2015 - 3 B 64/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 46 Abs 1 FeV, Anl 4 Nr 9.2.2 FeV
Entziehung der Fahrerlaubnis - gelegentlicher Konsum von Cannabis - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Entwöhnungsbehandlung kann nur bei bestehender BTM-Abhängigkeit gefordert werden
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Entwöhnungsbehandlung kann nur bei bestehender BTM-Abhängigkeit gefordert werden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Cannabis
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- OVG Niedersachsen, 11.07.2003 - 12 ME 287/03
Blutwert; Cannabis; Cannabiskonsum; Droge; Entziehung; Fahreignung; …
Auszug aus VG Schleswig, 26.03.2015 - 3 B 64/15
Die Kammer geht davon aus, dass ab einem gemessenen THC-Wert von 1, 0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden kann (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 09.05.2005 - 4 MB 43/05; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 - 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 - 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.). - VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 10 S 2194/04
Entziehung der Fahrerlaubnis - Cannabiskonsum
Auszug aus VG Schleswig, 26.03.2015 - 3 B 64/15
Die Kammer geht davon aus, dass ab einem gemessenen THC-Wert von 1, 0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden kann (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 09.05.2005 - 4 MB 43/05; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 - 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 - 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.). - OVG Niedersachsen, 10.02.2009 - 12 ME 361/08
Nachweis des gelegentlichen Konsums von Cannabis durch den bei einer …
Auszug aus VG Schleswig, 26.03.2015 - 3 B 64/15
Für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums wird zumindest ein zweimaliger Konsum verlangt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2009 - 12 ME 361/08 -). - OVG Schleswig-Holstein, 09.05.2005 - 4 MB 43/05
Auszug aus VG Schleswig, 26.03.2015 - 3 B 64/15
Die Kammer geht davon aus, dass ab einem gemessenen THC-Wert von 1, 0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden kann (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 09.05.2005 - 4 MB 43/05; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 - 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 - 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.).
- VG Karlsruhe, 13.06.2017 - A 5 K 2523/17
Ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung trotz weitergehender Zusätze
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 3 PKH 5/15, 3 PKH 5/15 (3 B 64/15) -, juris; BVerwG, Beschluss vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16.11.2012 - 1 WB 3.12 -, juris). - VG Greifswald, 07.02.2018 - 3 A 1089/17
Fiktion der Zustellung bei Anschriftenmitteilung an das Bundesamt seitens einer …
Rn. 21 Unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie nicht den von § 58 Abs. 1 VwGO genannten Mindestinhalt zutreffend erfasst oder sie über diesen Mindestinhalt hinausgehende Hinweise enthält, die unrichtig oder irreführend, das heißt geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2016 - 3 PKH 5/15, 3 PKH 5/15 (3 B 64/15) -, juris Rn. 6).
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