Rechtsprechung
| BVerwG, 20.01.2012 - 3 B 95.11 (3 PKH 18.11) |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einlegung dieser durch einen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 67 Abs. 4
Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einlegung dieser durch einen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 23.09.2011 - 2 A 1644/11
- BVerwG, 20.01.2012 - 3 B 95.11 (3 PKH 18.11)
- BVerwG, 27.02.2012 - 3 KSt 1.12
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen, 07.10.2011 - 3 B 192/11
Glückspielstaatsvertrag, Nachschieben von Gründen, Internetverbot, …
Von einer unzulässigen Auswechslung von Ermessensgründen kann daher vorliegend keine Rede sein (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2011- 3 B 82/11 - und v. 29. August 2011 - 3 B 95/11 -).§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlStV scheidet als Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung daher nur dann aus, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis offensichtlich erfüllen würde, da der Erlass einer auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis gestützten Untersagungsverfügung nicht zu rechtfertigen wäre, wenn feststünde, dass die Erlaubnis sogleich erteilt werden müsste (Senatsbeschl. v. 29. August 2011 - 3 B 95/11 - im Ergebnis ebenso OVG R.-P., a. a. O., Rn. 3).
Dies ergibt sich schon aus den im Verfahren 3 B 95/11 vorgelegten Wettbestimmungen dieser Veranstalterin, nach deren Nrn. 1.23 und 1.25 zwischen der Veranstalterin und dem Wettkunden im Hinblick auf Live-Wetten sowie Internet-Wetten Verträge zustande kommen.
Denn dass die Antragstellerin Wetten von Veranstaltern vermitteln will, die nicht über das Internet, sondern auf andere, zulässige Art und Weise Wetten veranstalten, hat sie nicht vorgetragen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. August 2011 - 3 B 95/11 -).
- BVerwG, 27.02.2012 - 3 KSt 1.12 Rn. 3 Die Kostenrechnung betrifft das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 95.11 , in dem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 20. Januar 2012 als unzulässig verworfen hat, da sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde.
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