Rechtsprechung
| BVerwG, 20.11.2009 - 3 BN 1.09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Erweiterung eines bundesrechtlich geregelten Berufsbildes eines Heilberufes durch eine landesrechtliche Verordnung in Form einer Zulassungsmöglichkeit ohne Approbation
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erweiterung eines bundesrechtlich geregelten Berufsbildes eines Heilberufes durch eine landesrechtliche Verordnung in Form einer Zulassungsmöglichkeit ohne Approbation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 18.06.2009 - 3 C 2604/08
- BVerwG, 20.11.2009 - 3 BN 1.09
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01
Altenpflege
Auszug aus BVerwG, 20.11.2009 - 3 BN 1.09
Zwar kann auch ein Berufsbezeichnungsschutz insbesondere bei korrespondierenden Tätigkeitsbeschränkungen als Zulassungsregel wirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 ).
- VG Hannover, 07.11.2018 - 7 A 5658/17
Allgemeine Handlungsfreiheit; Beitragspflicht; Berufsausübung; …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen Regelungen über die Weiterbildung der ärztlichen und anderen Heilberufe nach Erteilung der Erlaubnis gemäß Art. 70 GG als Berufsausübungsregeln in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (…BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 und 1 BvR 308/64 -, juris Rn. 98; so auch BVerwG, Beschl. v. 20.11.2009 - 3 BN 1/09 -, juris Rn. 3).Auch die in den §§ 27, 28 PflegeKG geregelte Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen durch die beklagte Pflegekammer wirkt nicht als Zulassungsregel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2009 - 3 BN 1/09 -, juris Rn. 3).
- BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 17.17
Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich
Regelungen über die Weiterbildung der ärztlichen und anderen Heilberufe (einschließlich der Gesundheitsfachberufe) fallen demgegenüber als Berufsausübungsregeln in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 GG (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 3 BN 1.09 - juris Rn. 3). - BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 15.17
Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich
Regelungen über die Weiterbildung der ärztlichen und anderen Heilberufe (einschließlich der Gesundheitsfachberufe) fallen demgegenüber als Berufsausübungsregeln in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 GG (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 3 BN 1.09 - juris Rn. 3).
- BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 16.17
Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich
Regelungen über die Weiterbildung der ärztlichen und anderen Heilberufe (einschließlich der Gesundheitsfachberufe) fallen demgegenüber als Berufsausübungsregeln in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 GG (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 3 BN 1.09 - juris Rn. 3). - VG Aachen, 03.03.2016 - 5 K 1114/14
Heilpraktikererlaubnis; "beschränkte Heilpraktikererlaubnis"; Osteopathie; …
Rn. 45 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2012 - 13 A 668/09 -, a.a.O. unter Bezugnahme auf Bundesärztekammer, "Wissenschaftliche Bewertung osteopathischer Verfahren", a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 C 2604/08.NE -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 3 BN 1.09 -, juris, wonach auch die Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie des Hessischen Sozialministeriums vom 4. November 2008 keinen Beruf des Osteopathen schafft, sondern lediglich die Weiterbildung in der Osteopathie regelt und das Bestehen der Prüfung nur zum Führen der Weiterbildungserlaubnis "Osteopath" berechtigt.Rn. 47 vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 C 2604/08.NE - und BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 3 BN 1.09 -, beide a.a.O.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2012 - 13 A 668/09
Beantragung einer auf Physiotherapie beschränkten Erlaubnis nach dem HeilprG
Rn. 41 Vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 C 2604/08.N - mit nachfolgendem Beschluss BVerwG vom 20. November 2009 - 3 BN 1.09 -, beide juris.
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