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| OVG Hamburg, 17.11.2015 - 3 Bf 167/13 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- VG Hamburg, 13.06.2013 - 2 K 1516/11
- OVG Hamburg, 17.11.2015 - 3 Bf 167/13
- BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16
Wird zitiert von ... (2)
- VG Hamburg, 18.02.2025 - 2 K 3576/21
Endgültiges Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; Neubewertung …
Gewährleistet sein muss lediglich, dass die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfer und Prüferinnen zugeleitet werden und dass die Prüfer und Prüferinnen sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen (… OVG Hamburg, Urt. v. 27.7.2017, 3 Bf 128/15 , juris Rn. 78 m.w.N.;… ausführlich zuvor auch VG Hamburg, Urt. v. 13.5.2015, 2 K 189/14 , juris Rn. 84 ff. m.w.N.; vgl. ferner OVG Hamburg, Urt. v. 17.11.2015, 3 Bf 167/13, n.v.). - OVG Hamburg, 27.07.2017 - 3 Bf 128/15
Unbeschränkte Statthaftigkeit einer Berufung trotz nur teilweiser …
Allein aus dem Umstand, dass der Erstvotant in seiner im Überdenkensverfahren vorgelegten Stellungnahme nicht ausdrücklich auf alle von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen im Einzelnen eingegangen ist, begründet - ungeachtet der Frage, ob es des ausdrücklichen Eingehens auf alle Einwendungen bedarf (hierzu noch unten unter 3.) - ersichtlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 17.11.2015, 3 Bf 167/13, UA S. 20), weil die vorgelegte Stellungnahme sachlich gehalten und das Bemühen des Prüfers erkennen lässt, dem Prüfungsanspruch des Klägers gerecht zu werden und den von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen Rechnung zu tragen.Im Übrigen verletzt auch im Überdenkensverfahren nicht jede deutliche oder sogar drastische Ausdrucksweise das Sachlichkeitsgebot (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2012, NJW 2012, 2054, juris Rn. 16, m.w.N.; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 17.11.2015, 3 Bf 167/13, UA S. 19).
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