Rechtsprechung
| VGH Bayern, 03.09.2009 - 3 C 09.1537 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
StreitwertbeschwerdeTeilstatus bei Begehren der Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein erhöhtes Unfallruhegehalt gegeben sind (24fache Differenz des "gewöhnlichen" Ruhegehalts zum erhöhten Unfallruhegehalt)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99
Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -, …
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 3 C 09.1537
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Teilstatus (vergl. z.B. Entscheidungen des BVerwG vom 26.7.2007 Az. 2 B 72/06; BVerwG 13.9.1999 NVwZ-RR 2000, 188), der der Senat folgt (BayVGH vom 18.10.2004 3 C 04.2800), ergibt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG aus dem Zweijahresbetrag der begehrten monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts, wobei insgesamt von einem 24fachen Monatsbetrag auszugehen und maßgeblich der Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) ist. - VGH Bayern, 18.10.2004 - 3 C 04.2800
Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2009 - 3 C 09.1537
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Teilstatus (vergl. z.B. Entscheidungen des BVerwG vom 26.7.2007 Az. 2 B 72/06; BVerwG 13.9.1999 NVwZ-RR 2000, 188), der der Senat folgt (BayVGH vom 18.10.2004 3 C 04.2800), ergibt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG aus dem Zweijahresbetrag der begehrten monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts, wobei insgesamt von einem 24fachen Monatsbetrag auszugehen und maßgeblich der Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) ist.
- OVG Saarland, 08.12.2020 - 1 E 233/20
Streitwert - Berücksichtigung des Betrags der einmaligen Unfallentschädigung
Rn. 18 Soweit sich in der obergerichtlichen Streitwertrechtsprechung Entscheidungen zur Bemessung des Streitwerts in Fällen, in denen die Anerkennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall angestrebt wurde, finden, stellen diese vom Ansatz des § 52 Abs. 1 GKG ausgehend übereinstimmend auf die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebende Bedeutung der Sache ab.[BayVGH, Beschluss vom 3.9.2009 - 3 C 09.1537 -, juris (im Streit war das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 36 und 37 BeamtVG; der Streitwert wurde auf den zweifachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Erhöhung festgesetzt); OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010 - 5 OA 167/10 - , juris (Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Übergriff ... als Dienstunfall im Sinn von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen; erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel, die im Fall des Erfolgs der Klage zu gewährende Unfallentschädigung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen); OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2011 - 1 E 39/11 -, juris (beantragt war, den Unfall als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu zahlen; keine streitwerterhöhende Berücksichtigung der einmaligen Unfallentschädigung); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.2016 - 4 S 1251/15 - und vom 8.2.2017 - 4 S 2667/15 - , jeweils juris (der Klageantrag erstreckte sich jeweils auf die Gewährung sowohl eines erhöhten Unfallruhegehalts als auch einer einmaligen Unfallentschädigung; folgerichtig wurde in Anwendung des § 39 GKG addiert); SächsOVG, Beschluss vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 - , juris (auch hier beide Leistungen beantragt und bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt, hinsichtlich des Unfallruhegehalts bereits unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts)][BayVGH, Beschluss vom 3.9.2009 - 3 C 09.1537 -, juris (im Streit war das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 36 und 37 BeamtVG; der Streitwert wurde auf den zweifachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Erhöhung festgesetzt); OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010 - 5 OA 167/10 - , juris (Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Übergriff ... als Dienstunfall im Sinn von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen; erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel, die im Fall des Erfolgs der Klage zu gewährende Unfallentschädigung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen); OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2011 - 1 E 39/11 -, juris (beantragt war, den Unfall als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu zahlen; keine streitwerterhöhende Berücksichtigung der einmaligen Unfallentschädigung); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.2016 - 4 S 1251/15 - und vom 8.2.2017 - 4 S 2667/15 - , jeweils juris (der Klageantrag erstreckte sich jeweils auf die Gewährung sowohl eines erhöhten Unfallruhegehalts als auch einer einmaligen Unfallentschädigung; folgerichtig wurde in Anwendung des § 39 GKG addiert); SächsOVG, Beschluss vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 - , juris (auch hier beide Leistungen beantragt und bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt, hinsichtlich des Unfallruhegehalts bereits unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts)] Dies überzeugt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2013 - 3 A 1121/12
Anspruch eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizisten auf …
Rn. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 3 E 353/11 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 C 09.1537 -, juris. - OVG Niedersachsen, 23.08.2010 - 5 OA 167/10
Bemessung des Streitwerts bei einer begehrten Verpflichtung des Dienstherrn zur …
Da Rechtsfolge der Anerkennung eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG die Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 1 BeamtVG ist, bestimmt sich die aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache aus der Differenz zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und dem ihm gewährten Ruhegehalt, wobei als Streitwert der 24-fache Differenzbetrag anzusetzen ist (ebenso BayVGH, Beschl. v. 3.9.2009 - 3 C 09.1537 -, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2011 - 1 E 39/11
Grundlagen zur Berechnung des Streitwerts bei einem qualifizierten Dienstunfall
Rn. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 -, NWVBl. 2000, 176 = juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 C 09.1537 -, juris Rn. 8 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 23. August 2010 - 5 OA 167/10, juris Rn. 6; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juni 2011, § 37 BeamtVG Rn. 20.
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