Rechtsprechung
| BVerwG, 13.09.1979 - 3 C 114.79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erteilung der Approbation an einen Ausländer - Erteilung der Approbation an einen Iraner - Der Begriff der Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses - Anforderungen an eine behördliche Ermessensentscheidung - Der Ermessensfehler des Ermessensausfalls - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 10 Abs. 3
Verfahrensgang
- VG Berlin, 11.06.1974 - XII A 57.73
- OVG Berlin, 25.06.1976 - II B 17.75
- BVerwG, 13.09.1979 - 3 C 114.79
Papierfundstellen
- BVerwGE 58, 290
- DVBl 1980, 743
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 21.05.1974 - I C 37.72
Ausländerapprobation
Auszug aus BVerwG, 13.09.1979 - 3 C 114.79
Der erkennende Senat folgt - ebenso wie das Berufungsgericht - der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift dahingehend, daß die Entscheidung der Behörde, ob ein besonderer Einzelfall gegeben ist oder ob Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses vorliegen, der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, weil es sich insoweit um unbestimmte Rechtsbegriffe (Gesetzesbegriffe) handelt (vgl. Urteil vom 21. Mai 1974 - BVerwG 1 C 37.72 - [Buchholz 418.00 Nr. 22 = BVerwGE 45, 162 = DVBl. 1974, 849]; ebenso das am gleichen Tage ergangene Urteil BVerwG 1 C 28.73). - BVerwG, 21.05.1974 - I C 28.73
Zulassung eines ausländischen Arztes zur Ärzteschaft - Erteilung einer …
Auszug aus BVerwG, 13.09.1979 - 3 C 114.79
Der erkennende Senat folgt - ebenso wie das Berufungsgericht - der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift dahingehend, daß die Entscheidung der Behörde, ob ein besonderer Einzelfall gegeben ist oder ob Gründe des öffentlichen Gesundheitsinteresses vorliegen, der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, weil es sich insoweit um unbestimmte Rechtsbegriffe (Gesetzesbegriffe) handelt (vgl. Urteil vom 21. Mai 1974 - BVerwG 1 C 37.72 - [Buchholz 418.00 Nr. 22 = BVerwGE 45, 162 = DVBl. 1974, 849]; ebenso das am gleichen Tage ergangene Urteil BVerwG 1 C 28.73).
- BVerwG, 04.09.1991 - 3 B 32.91
Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die …
Für die Annahme eines "besonderen Einzelfalles" nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO und nicht erst für die Ermessensausübung spielt die Integration des Antragstellers in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse eine Rolle (so schon Urteil vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 - BVerwGE 58, 290, 293) [BVerwG 13.09.1979 - 3 C 114/79].Wie die Dinge im vorliegenden Fall stehen, ist für die Frage der Zulassung der Revision unerheblich; entscheidend ist, ob sich das gewonnene Ergebnis verallgemeinern läßt und das muß verneint werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht die Annahme eines "besonderen Einzelfalls" im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO voraussetzt, daß die persönlichen und beruflichen Lebensverhältnisse eines Antragstellers Besonderheiten aufweisen, die ihn von dem Regelfall eines Ausländers, der im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung als nicht approbierter Arzt tätig ist, wesentlich unterscheiden; insgesamt macht die Annahme eines "besonderen Einzelfalls" eine zusammenfassende Würdigung sämtlicher Umstände des einzelnen Falles erforderlich (Urteil vom 21. Mai 1974 - BVerwG 1 C 37.72 - BVerwGE 45, 162, 167 [BVerwG 21.05.1974 - I C 37/72]; Urteil vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 - BVerwGE 58, 290, 293) [BVerwG 13.09.1979 - 3 C 114/79].
Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 - BVerwGE 58, 290, 293) [BVerwG 13.09.1979 - 3 C 114/79] vertritt die Auffassung, daß für die Annahme eines "besonderen Einzelfalles" nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO "insbesondere seine - des Arztes - Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse eine Rolle spielt".
- BVerwG, 23.04.1986 - 3 B 50.85
Arztrecht - Aufenthaltsdauer - Ausbildung - Weiterbildung
Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats in seinem Urteil vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 - (BVerwGE 58, 290 ff. = Buchholz 418.00 Nr. 39) bereits entschieden.Das Urteil des Berufungsgerichts beruht im Gegensatz zur Auffassung des Klägers auch nicht auf einer Abweichung von dem schon genannten Urteil des beschließenden Senats vom 13. September 1979 (a.a.O.).
Es läßt sich nicht erkennen, daß das angefochtene Urteil von einem in der Entscheidung des Senats vom 13. September 1979 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz abgewichen wäre.
- BVerwG, 17.01.1980 - 3 C 116.79
Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ausländer - Fehlende Asylberechtigung des …
Für diese Schlußfolgerung kann auch sprechen, daß der entscheidende gesetzliche Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 3 BÄO darin besteht, den Gesundheitsbehörden eine Handhabe für die ärztliche Berufsbedarfslenkung zum Zwecke der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung zu geben (vgl. BVerwG vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 -).So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 - entschieden, daß die Aufenthaltsdauer für die Ausbildung zum Arzt und Weiterbildung zum Facharzt und die sich daraus ergebenden Lebensverhältnisse eines Antragstellers bei der Würdigung, ob ein besonderer Einzelfall im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO anzunehmen ist, grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen.
- BVerwG, 04.02.1982 - 3 C 19.81
Arztrecht - Berufserlaubnis - Facharztstelle - Krankenhaus - Ausnahmeerlaubnis
Zwar ist die Vorschrift erlassen worden, um den Gesundheitsbehörden eine Handhabe für die Bedarfslenkung zum Zwecke der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung zu geben (vgl. Urteil vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 - [Buchholz 418.00 Nr. 39 = DVBl. 1980, 743 = VerwRspr. 31, 351] …und Urteil vom 17. Januar 1980 a.a.O.).Der Kläger kann beanspruchen, daß das Verwaltungsgericht überprüft, ob der Gesetzesbegriff des "Interesses der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung" in seinem Falle von der Gesundheitsbehörde richtig angewandt worden ist (vgl. zum Begriff "aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses" in § 3 Abs. 3 BÄO auch das Urteil des Senats vom 13. September 1979, a.a.O.).
- BGH, 21.09.1989 - III ZR 13/88
Abweisung eines Amtshaftungsanspruch unter Bezugnahme auf § 7 PrStHG - …
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (BVerwGE 58, 290), daß beispielsweise ein Studium in der Bundesrepublik, eine hier abgelegte Universitätsabschlußprüfung, anschließende praktische Betätigung und Promotion sowie mehrjährige Arbeit an deutschen Krankenhäusern, Erlangung der Facharzteigenschaft, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, selbst Einbürgerungszusicherung noch nicht genügen, um einen "besonderen Einzelfall" i.S. des § 3 Abs. 3 BÄO a.F. anzunehmen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1997 - 25 A 5478/94
Fortgeschrittenes Lebensalter; Einbürgerung; Mehrstaatigkeit; Berufliche …
Rn. 23 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. September 1979 - 3 C 119.79 -, BVerwGE 58, 290, 294; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Die Ausbildung zum Arzt, RdNr. 57 (Oktober 1988). - BVerwG, 24.01.1980 - 3 B 109.79
Erteilung der Approbation an Ausländer - Ermessensentscheidung zur …
Im übrigen hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 - zum Verhältnis der Erlaubniserteilung nach § 10 BÄO zu der Approbationserteilung nach § 3 Abs. 3 BÄO dahin erkannt, daß die Aufenthaltsdauer für die Ausbildung zum Arzt und für die Weiterbildung zum Facharzt und die sich daraus ergebenden Lebensverhältnisse des Antragstellers bei der Würdigung, ob ein besonderer Einzelfall im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO anzunehmen ist, grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen. - BVerwG, 10.11.1982 - 3 B 53.82
Antrag eines Ausländers auf Erteilung der Approbation als Arzt - Begründetheit …
Dem hat sich der beschließende Senat in seinem Urteil vom 13. September 1979 - BVerwG 3 C 114.79 - (Buchholz a.a.O. Nr. 39 = BVerwGE 58, 290) angeschlossen und betont, daß es auf eine zusammenfassende Würdigung der persönlichen und beruflichen Situation des Bewerbers ankomme, bei der insbesondere seine Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse eine Rolle spiele.
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