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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.09.1964 - III C 123.62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,1048
BVerwG, 16.09.1964 - III C 123.62 (https://dejure.org/1964,1048)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.1964 - III C 123.62 (https://dejure.org/1964,1048)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 1964 - III C 123.62 (https://dejure.org/1964,1048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen - Verhältnis von Amtsermittlungspflicht und Mitwirkungspflicht der Beteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.02.1959 - III C 133.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1964 - III C 123.62
    Mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann er daher unter den obwaltenden Umständen nicht gehört werden (vgl. auch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149]).
  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 7.79

    Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung - Feststellung maßgeblicher Umstände - …

    Zwar findet die gerichtliche Aufklärungspflicht dert ihre Grenze, wo eine Prozeßpartei ihrer Verpflichtung, bei der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht nachkommt (Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 59.70 - [DVBl. 1974, 86]; Urteil vom 16. September 1964 - BVerwG 3 C 123.62 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 37]).
  • BVerwG, 29.05.1973 - II C 5.73

    Umsetzung eines Beamten - Anerkennung als Kinderfacharzt - Einstufung in eine …

    Denn auch im Verwaltungsgerichtsverfahren, in dem die entscheidungserheblichen Tatsachen grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären sind, haben die Prozeßbeteiligten die Pflicht, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern und bei der Wahrheitsfindung mitzuwirken (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1964 - BVerwG III C 123.62 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 37]); die Rüge, daß das Tatsachengericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt habe, kann nicht dazu dienen, das von ihnen selbst Versäumte nachzuholen.
  • BVerwG, 22.02.1966 - III C 249.64
    Der Revisionskläger muß in der Tatsacheninstanz das Seine getan haben, um die Verletzung einer Verfahrensvorschrift zu verhindern (vgl. Urteile vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - und vom 16. September 1964 - BVerwG III C 123.62 -).
  • BVerwG, 20.12.1971 - III B 58.71

    Schadensfeststellung an für einen künftigen gewerblichen Betrieb bestimmten …

    Solange sie - wie festgestellt ist - ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügte, brauchte das Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung nicht in Betracht zu ziehen; denn die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen endet dort, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beginnt (vgl. Beschluß vom 29. November 1963 - BVerwG VIII B 107.62 - [ZLA 1964, 61 = DVBl. 1964, 193 = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 1]; Urteile vom 16. September 1964 - BVerwG III C 123.62 - [ZLA 1964, 363 = Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 37] und vom 27. Juni 1966 - BVerwG VI C 114.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 6]).
  • BVerwG, 19.02.1965 - III CB 117.64

    Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen des Verlustes eines Anspruchs auf …

    Der dem Verwaltungsgericht bekannte und von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt bot schließlich keinen Anlaß, den Kläger als Partei zu vernehmen; denn der Amtsermittlungsgrundsatz endet dort, wo die Mitwirkungspflicht der Partei beginnt (Urteil des Senats vom 16. September 1964 - BVerwG III C 123.62 - Beschluß des Senats vom 17. November 1964 - BVerwG III B 32.64 - [ZLA 1965, 6]).
  • BVerwG, 17.11.1964 - III B 32.64

    Voraussetzungen der Feststellung eines Vertreibungsschadens - …

    Die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen endet dort, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beginnt (BVerwG III C 123.62).
  • BVerwG, 31.03.1976 - III B 7.74

    Anspruch auf Vertagung - Mitwirkungspflicht des Klägers an der …

    Die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, endet dort, wo der Kläger selbst seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist (Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 109.60 - Urteil vom 16. September 1974 - BVerwG III C 123.62 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 37]).
  • BVerwG, 07.02.1973 - II B 41.72

    Überprüfung von Fahrtenbüchern auf ihre Richtigkeit - Pflicht der …

    Das Berufungsgericht hat vielmehr davon ausgehen dürfen, daß der Kläger die Auskunft geprüft habe und ihre Richtigkeit nicht bestreite; denn auch im Verwaltungsstreitverfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz herrscht - also die entscheidungserheblichen Tatsachen grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären sind -, haben die Prozeßbeteiligten die Pflicht, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern und bei der Wahrheitsfindung mitzuwirken (ständige Rechtsprechung, u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1964 - BVerwG III C 123.62 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 37]).
  • BVerwG, 18.01.1967 - III C 119.66

    Vertreibungsschaden an privatrechtlichem Anspruch - Nichteinholung einer Auskunft …

    Dieses Versäumnis kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 149; Urteil vom 16. September 1964 - BVerwG III C 123.62 -) nicht im Umweg über eine Verfahrensrevision nachgeholt werden.
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