Rechtsprechung
| BVerwG, 14.09.1978 - 3 C 25.78 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Langfristige Verbindlichkeiten - Landwirtschaftliches Vermögen - Forstwirtschaftliches Vermögen - Grundvermögen - Wirtschaftlicher Zusammenhang - Dingliche Sicherung - Verlassen des Schadensgebietes
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 31.07.1973 - III C 151.69
Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verlustes von Wirtschaftsgütern in …
Auszug aus BVerwG, 14.09.1978 - 3 C 25.78
Langfristige Verbindlichkeiten, die mit landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren sind gemäß BFG § 15 Abs. 1 i.V.m. FeststG § 12 Abs. 3 auch dann gesondert festzustellen, wenn sie ganz oder teilweise nach Verlassen des Schadensgebietes getilgt worden sind (Abgrenzung BVerwG 31.07.1973, III C 151.69, BVerwGE 44, 23).
- BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 36.84
Änderung der Schadensfeststellung an Grundvermögen - Nachträgliche Feststellung …
Dem angefochtenen Urteil liegt die (mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats übereinstimmende, vgl. Urteil vom 14. September 1978 - BVerwG 3 C 25.78 - [Buchholz 427.6 § 15 Nr. 12 = ZLA 79, 122]) Rechtsauffassung zugrunde, daß an Grundvermögen dinglich gesicherte langfristige Verbindlichkeiten in der "im Zeitpunkt des Schadenseintritts" bestehenden Höhe gesondert festzustellen sind. - BVerwG, 06.11.1981 - 3 B 76.80
Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Heilung …
Auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen sind keine Rechtsfragen mehr klärungsbedürftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem - auch vom angefochtenen Urteil in Bezug genommenen - Urteil vom 14. September 1978 - BVerwG 3 C 25.73 - (ZLA 1979, 122) entschieden hat, daß bei der für die Schadenberechnung maßgebenden Schadensfeststellung stets auf den im Zeitpunkt des Beginns der Schädigung gegebenen Vermögenswert des betreffenden Wirtschaftsgutes abzustellen ist, und zwar auch dann, wenn die gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG ganz oder teilweise nach Verlassen des Schadensgebietes getilgt worden sind.Im Hinblick hierauf ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin keine weiteren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die über die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1973 - BVerwG 3 C 151.69 - (BVerwGE 44, 23) und vom 14. September 1978 - BVerwG 3 C 25.78 - (…a.a.O.) hinaus noch klärungsbedürftig wären und eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten.
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