Rechtsprechung
| BVerwG, 04.03.1976 - III C 3.75 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Wirtschaftliches Eigentum an Grundvermögen - Eigenbesitz eines Minderjährigen bei Besitzmittlungsverhältnis auf gesetzlicher Grundlage - Voraussetzungen der Feststellung eines Schadens an Grundvermögen - Rechtsnachfolger nach dem Tod der Mutter eines Minderjährigen - ...
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 14.03.1973 - VIII VGL 104/72
- BVerwG, 16.10.1974 - III B 63.73
- BVerwG, 04.03.1976 - III C 3.75
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 12.03.1975 - III C 5.73
Anspruch auf Kriegslastenausgleich
Auszug aus BVerwG, 04.03.1976 - 3 C 3.75
Für die zu treffende erneute Entscheidung wird das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Senats zu beachten haben, daß an das Vorliegen der - im Lastenausgleichsrecht als Ausnahme bestimmten - Voraussetzungen aus denen auf wirtschaftliches Eigentum geschlossen werden soll, strenge Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. außer dem schon oben angeführten Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG III C 28.72 - das Urteil vom 12. März 1975 - BVerwG III C 5.73 - [ZLA 1975, 120]).Es besteht auch kein Rechtssatz, wonach zugunsten des Klägers die beabsichtigte Eintragung als erfolgt zu unterstellen wäre, wenn ihre Verwirklichung aus kriegsbedingten Gründen unterblieben sein sollte (vgl. Urteile vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 124.65 - [BVerwGE 25, 330], vom 25. Januar 1973 - BVerwG III C 46.71 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 135] und vom 12. März 1975 - BVerwG III C 5.73 - [a.a.O.]).
- BVerwG, 29.11.1973 - III C 28.72
Auszug aus BVerwG, 04.03.1976 - 3 C 3.75
Aufklärungsbedürftig ist ferner, ob objektive Umstände vorlagen, aus denen gefolgert werden kann, daß der Kläger den Villen haben konnte, wie ein Eigentümer zu besitzen (vgl. dazu Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG III C 28.72 - [ZLA 1974, 71, 73] mit Nachweisen).Für die zu treffende erneute Entscheidung wird das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Senats zu beachten haben, daß an das Vorliegen der - im Lastenausgleichsrecht als Ausnahme bestimmten - Voraussetzungen aus denen auf wirtschaftliches Eigentum geschlossen werden soll, strenge Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. außer dem schon oben angeführten Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG III C 28.72 - das Urteil vom 12. März 1975 - BVerwG III C 5.73 - [ZLA 1975, 120]).
- BVerwG, 08.12.1966 - III C 124.65
Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen - Anspruch auf …
Auszug aus BVerwG, 04.03.1976 - 3 C 3.75
Es besteht auch kein Rechtssatz, wonach zugunsten des Klägers die beabsichtigte Eintragung als erfolgt zu unterstellen wäre, wenn ihre Verwirklichung aus kriegsbedingten Gründen unterblieben sein sollte (vgl. Urteile vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 124.65 - [BVerwGE 25, 330], vom 25. Januar 1973 - BVerwG III C 46.71 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 135] …und vom 12. März 1975 - BVerwG III C 5.73 - [a.a.O.]). - BVerwG, 25.01.1973 - III C 46.71
Feststellung von Vertreibungsschäden - Vertreibungsbedingte Kündigung von …
Auszug aus BVerwG, 04.03.1976 - 3 C 3.75
Es besteht auch kein Rechtssatz, wonach zugunsten des Klägers die beabsichtigte Eintragung als erfolgt zu unterstellen wäre, wenn ihre Verwirklichung aus kriegsbedingten Gründen unterblieben sein sollte (vgl. Urteile vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 124.65 - [BVerwGE 25, 330], vom 25. Januar 1973 - BVerwG III C 46.71 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 135] …und vom 12. März 1975 - BVerwG III C 5.73 - [a.a.O.]).
- BVerwG, 13.12.1977 - 3 C 53.76
Feststellung von Vertreibungsschäden - Verpflichtung zur Aufklärung des …
Daß auch ein Minderjähriger wirtschaftlicher Eigentümer in der Weise sein kann, daß sein Vater für ihn das wirtschaftliche Eigentum durch ein Besitzmittlungsverhältnis gehalten hat, solange der wirtschaftlich Berechtigte abwesend war, hat der Senat in seinem Urteil vom 4. März 1976 - BVerwG 3 C 3.75 - (ZLA. 1976, 147) bejaht. - BVerwG, 13.09.1979 - 3 C 47.78
Streit der Erben um die Geschädigteneigenschaft - Rechtsinhaberschaft an …
Aus den Zeugenaussagen hätten möglicherweise entscheidende Rückschlüsse auf die neben dem Eigenbesitzwillen stets erforderliche Verfügungsbefugnis des wirtschaftlichen Eigentümers im Verhältnis zum formellen Eigentümer (vgl. hierzu Urteile vom 17. Februar 1972 - BVerwG 3 C 13.71 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 76 = ZLA 1972, 115], vom 12. März 1975 - BVerwG 3 C 5.73 - [ZLA 1975, 120] und vom 4. März 1976 - BVerwG 3 C 3.75 - [ZLA 1976, 147]) gezogen werden können. - BVerwG, 08.05.1981 - 3 B 14.80
Grundlegende Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an das Vorliegen eines …
In einem künftigen Revisionsverfahren kann über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 3 B 134.71 - (Buchholz 427.207 § 1 Nr. 23), vom 29. November 1973 - BVerwG 3 C 28.72 - (Buchholz 427.2 § 7 Nr. 12 = ZLA 1974, 71), 12. März 1975 - BVerwG 3 C 5.73 - (ZLA 1975, 120) und vom 4. März 1976 - BVerwG 3 C 3.75 - (ZLA 1976, 147) hinaus voraussichtlich geklärt werden, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses in bezug auf Grundvermögen im Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes mit Rücksicht auf die dort vorliegenden politischen Verhältnisse zu stellen sind. - BVerwG, 31.07.1979 - 3 B 52.78
Vorraussetzungen für einen Lastenausgleich
Zu Unrecht macht die Beschwerde ferner geltend, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Senats vom 29. November 1973 - BVerwG 3 C 28.72 - (Buchholz 427.2 § 7 Nr. 12 = ZLA 1974, 71 [73]), vom 4. März 1976 - BVerwG 3 C 3.75 - (ZLA 1976, 147) sowie von der bereits genannten Entscheidung vom 16. Dezember 1965 ab, indem es das nach diesen Entscheidungen nicht geforderte Kriterium aufstelle, daß die Klägerin das Betriebsvermögen unter Ausschluß ihres Ehemannes habe besitzen wollen; darauf komme es jedoch nicht an, weil auch wirtschaftliches Eigentum ausreiche; dagegen lasse das Verwaltungsgericht die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Kriterium genannte Verkehrsauffassung, die Notwendigkeit neben dem eigenen Besitzwillen auf objektive Umstände abzustellen, gänzlich unbeachtet.
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