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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 15.12.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 07.10.2004 - 3 C 46.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6850
BVerwG, 07.10.2004 - 3 C 46.03 (https://dejure.org/2004,6850)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 C 46.03 (https://dejure.org/2004,6850)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - 3 C 46.03 (https://dejure.org/2004,6850)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    RettAssG §§ 2, 8, 13
    Berufsbezeichnung; Rettungsassistent; Übergangsrecht; 520-Stundenprogramm; Notfallrettung; Krankentransport.

  • Bundesverwaltungsgericht

    RettAssG §§ 2, 8, 13
    520-Stundenprogramm; Berufsbezeichnung; Krankentransport; Notfallrettung; Rettungsassistent; Übergangsrecht

  • Judicialis

    RettAssG § 2; ; RettAssG § 8; ; RettAssG § 13

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erlaubnis des Führens der Bezeichnung "Rettungsassistent"; Verwendung der Bezeichnung "520-Stunden-Programm" als Synonym für die "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst"; Sinn und Zweck einer Übergangsregelung bei Neuschaffung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RettAssG § 2 § 8 § 13
    Bezugnahme auf 520-Stunden-Programm im Rettungsassistentengesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 185
  • NVwZ-RR 2005, 185
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 21.10.1996 - 8 L 632/95

    Rettungsassistentengesetz;; 520-Stunden-Programm; Rettungsassistentengesetz

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2004 - 3 C 46.03
    Das Gericht halte an der in seinem Urteil vom 21. Oktober 1996 (8 L 632/95) zur Beachtlichkeit der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG, insbesondere zur Beachtlichkeit der von § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter vorgeschriebenen 36-Monats-Frist entwickelten Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht dagegen erhobenen Einwände fest.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2009 - 12 B 19.08

    Rettungshelfer; Rettungssanitäter; Rettungsassistent; 520-Stunden-Programm; …

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 (BVerwG 3 C 25.07, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 13) gibt für die Anwendung der Übergangsregel des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG nichts her, im Urteil vom 7. Oktober 2004 (BVerwG 3 C 46.03, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 11) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der in der Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG verwendete Begriff des 520-Stunden-Programms auf die am 20. September 1977 vom Bund/Länder-Ausschuss "Rettungswesen" aufgestellten Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst Bezug nehme und keine darüber hinausgehenden Anforderungen aufstelle.
  • BVerwG, 15.12.2003 - 3 B 28.03

    Vereinbarkeit des Begriffs des "520-Stunden-Programms" mit dem Gleichheitssatz

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 46.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.12.2003 - 3 B 28.03, 3 C 46.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,55969
BVerwG, 15.12.2003 - 3 B 28.03, 3 C 46.03 (https://dejure.org/2003,55969)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2003 - 3 B 28.03, 3 C 46.03 (https://dejure.org/2003,55969)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 2003 - 3 B 28.03, 3 C 46.03 (https://dejure.org/2003,55969)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.10.2004 - 3 C 46.03

    Berufsbezeichnung; Rettungsassistent; Übergangsrecht; 520-Stundenprogramm; …

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2003 - 3 B 28.03
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 46.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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