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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 29.11.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.11.2006 - 3 B 51.06 (3 C 52.06)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18328
BVerwG, 27.11.2006 - 3 B 51.06 (3 C 52.06) (https://dejure.org/2006,18328)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.2006 - 3 B 51.06 (3 C 52.06) (https://dejure.org/2006,18328)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 2006 - 3 B 51.06 (3 C 52.06) (https://dejure.org/2006,18328)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.11.2007 - 3 C 52.06

    Einstellung des Verfahrens nach Erledigterklärung des Rechtsstreits in der …

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2006 - 3 B 51.06
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 52.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2019 - 13 A 897/17

    Rechtswidrige Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt; Anknüpfung …

    Rn. 105 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Anordnung des Ruhens in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO, insbesondere bei Fehlen einer Wiederholungsgefahr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, als zulässig erweist, höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. den eine Revision zulassenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2006 - 3 B 51.06, 3 B 51.06 (3 C 52.06) -, juris, Rn. 2).
  • VG Saarlouis, 03.06.2008 - 1 L 145/08
    Rn. 16 Auf die Beschwerde des Antragstellers hob das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27.11.2006 (3 B 51.06 (3 C 52.6) diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bezüglich der Nichtzulassung der Revision auf und ließ diese wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

    Rn. 110 -3 B 51.06 (3 C 52.6)-.

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   BVerwG, 29.11.2007 - 3 C 52.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22882
BVerwG, 29.11.2007 - 3 C 52.06 (https://dejure.org/2007,22882)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2007 - 3 C 52.06 (https://dejure.org/2007,22882)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 2007 - 3 C 52.06 (https://dejure.org/2007,22882)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens nach Erledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2019 - 13 A 897/17

    Rechtswidrige Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt; Anknüpfung …

    1 BÄO gestützte Ruhensanordnung, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 - 3 B 34.11, 3 B 34.11 (3 C 31.11) -, juris, Rn. 1, und vom 29. November 2007 - 3 C 52.06 -, juris,Rn. 2,.

    Rn. 105 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Anordnung des Ruhens in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO, insbesondere bei Fehlen einer Wiederholungsgefahr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, als zulässig erweist, höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. den eine Revision zulassenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2006 - 3 B 51.06, 3 B 51.06 (3 C 52.06) -, juris, Rn. 2).

  • BVerwG, 27.11.2006 - 3 B 51.06

    Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt im Hinblick …

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 52.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • BVerwG, 26.10.2011 - 3 B 34.11

    Anordnung des Ruhens der Approbation

    Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2007 - BVerwG 3 C 52.06 - ab.
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