Rechtsprechung
| BVerwG, 05.09.1978 - 3 C 56.77 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Berichtigung eines Urteils
Verfahrensgang
- VG Bremen, 05.09.1977 - (IV) VI LA 31/71
- BVerwG, 22.06.1978 - 3 C 56.77
- BVerwG, 05.09.1978 - 3 C 56.77
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Rechtsprechung
| BVerwG, 22.06.1978 - III C 56.77 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Entziehungsschaden - Beginn der Verfolgungszeit - Rumänien - Einflußbereich der deutschen Staatsführung
Verfahrensgang
- VG Bremen, 05.09.1977 - (IV) VI LA 31/71
- BVerwG, 22.06.1978 - III C 56.77
- BVerwG, 05.09.1978 - 3 C 56.77
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 13.06.1975 - III C 81.70
Feststellung des Verlustes an Grundeigentum - Besondere Situation der Juden in …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1978 - 3 C 56.77
Rumänien war auch bis zum Jahresende 1943 nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen (Fortführung BVerwG 13.06.1975 III C 81.70 = BVerwGE 48, 343).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - L 4 RJ 126/04
Rentenversicherung
Rumänien zählte zwar zum Einflussbereich (Interessensphäre) des Deutschen Reiches, war aber nicht dem unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung in dem Sinne unterworfen, dass die deutsche Staatsführung unmittelbaren Einfluss auf die rumänische Staatsführung in dem Maße ausübte, dass diese sich beugen musste und demzufolge die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen als deren gefügiges Werkzeug anordnete und durchführte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.06.1975,- III C 81.70 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22.07.1978, - III C 56/77 -).Auch im Hinblick auf die von Rechtsanwalt Dr. Lupal in der RzW 1977, 41 ff vertretenen Auffassung der völligen außen- und innenpolitischen Abhängigkeit Rumäniens vom Deutschen Reich, insbesondere in der Judenpolitik, seit dem 29.05.1940, sah das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, seine eigene Wertung der historischen Vorgänge und der daraus folgenden rechtlichen Beurteilung zu ändern (BVerwG, Urteil vom 22.06.1978, - III C 56.77- ), da Rechtsanwalt P seine Auffassung auf keine anderen historischen Tatsachen stützte, sondern nur auf eine andere Beurteilung.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2006 - L 4 R 47/05
Rentenversicherung
Rumänien zählte zwar zum Einflussbereich (Interessensphäre) des Deutschen Reiches, war aber nicht dem unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung in dem Sinne unterworfen, dass die deutsche Staatsführung unmittelbaren Einfluss auf die rumänische Staatsführung in dem Maße ausübte, dass diese sich beugen musste und demzufolge die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen als deren gefügiges Werkzeug anordnete und durchführte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.06.1975,- III C 81.70 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22.07.1978, - III C 56/77 -).Auch im Hinblick auf die von Rechtsanwalt Dr. Lupal in der RzW 1977, 41 ff vertretene Auffassung der völligen außen- und innenpolitischen Abhängigkeit Rumäniens vom Deutschen Reich, insbesondere in der Judenpolitik, seit dem 29.05.1940, sah das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, seine eigene Wertung der historischen Vorgänge und der daraus folgenden rechtlichen Beurteilung zu ändern (BVerwG, Urteil vom 22.06.1978, - III C 56.77- ), da Rechtsanwalt Lupal seine Auffassung auf keine anderen historischen Tatsachen stützte, sondern nur auf eine andere Beurteilung.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2006 - L 4 R 57/05
Rentenversicherung
Rumänien zählte zwar zum Einflussbereich (Interessensphäre) des Deutschen Reiches, war aber nicht dem unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung in dem Sinne unterworfen, dass die deutsche Staatsführung unmittelbaren Einfluss auf die rumänische Staatsführung in dem Maße ausübte, dass diese sich beugen musste und demzufolge die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen als deren gefügiges Werkzeug anordnete und durchführte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.06.1975,- III C 81.70 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22.07.1978, - III C 56/77 -).Auch im Hinblick auf die von Rechtsanwalt Dr. Lupal in der RzW 1977, 41 ff vertretenen Auffassung der völligen außen- und innenpolitischen Abhängigkeit Rumäniens vom Deutschen Reich, insbesondere in der Judenpolitik, seit dem 29.05.1940, sah das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, seine eigene Wertung der historischen Vorgänge und der daraus folgenden rechtlichen Beurteilung zu ändern (BVerwG, Urteil vom 22.06.1978, - III C 56.77- ), da Rechtsanwalt Lupal seine Auffassung auf keine anderen historischen Tatsachen stützte, sondern nur auf eine andere Beurteilung.
- BVerwG, 07.09.1978 - 3 CB 48.77
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Mit diesen Ausführungen greift der Kläger lediglich die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere die Urteile vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 81.70 - [BVerwGE 48, 343 = ZLA 1975, 178] und vom 1. Juli 1975 - BVerwG 3 C 75.73 - [ZLA 1976, 19]) gestützte - zuletzt im Urteil vom 22. Juni 1978 (- BVerwG 3 C 56.77 -) erneut vom erkennenden Senat als zutreffend angesehene Würdigung der geschichtlichen Ereignisse im angefochtenen Urteil an, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, auf das Gesamtergebnis des Verfahrens gestützten Überzeugung vorzunehmen und vorgenommen worden ist. - BVerwG, 07.09.1978 - 3 CB 53.77
Berücksichtigung einer Fähigkeit zur Ausübung eines Selbstbestimmungsrechts bei …
Mit diesen Ausführungen greift der Kläger lediglich die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere die Urteile vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 81.70 - [BVerwGE 48, 343 - ZLA 1975, 178] und vom 1. Juli 1975 - BVerwG 3 C 75.73 - [ZLA 1976, 19]) gestützte - zuletzt im Urteil vom 22. Juni 1978 (- BVerwG 3 C 56.77 -) erneut vom erkennenden Senat als zutreffend angesehene - Würdigung der geschichtlichen Ereignisse im angefochtenen Urteil an, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, auf das Gesamtergebnis des Verfahrens gestützten Überzeugung vorzunehmen und vorgenommen worden ist.
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