Rechtsprechung
| AG Daun, 28.02.2007 - 3 C 624/06 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Brandenburg, 02.02.2017 - 31 C 404/15
Zur Haftung des Jagdpächters für Verursachung von Wildschäden durch Dachse und …
Zwar sind Dachse (Meles meles L.) "Haarwild" im Sinne von § 2 BJagdG (OLG Bremen, Urteil vom 17.09.2002, Az.: 3 U 33/02, u.a. in: OLG-Report 2003, Seite 106 OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.1994, Az.: 15 U 256/92, u.a. in: ZfSch 1995, Seite 342), jedoch sind Dachse nicht dem "Schalenwild" (d.h. Paarhufer, wie z.B. Hornträger, Geweihträger und das Schwarzwild) im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG zuzuordnen (AG Siegburg, Urteil vom 16.02.2011, Az.: 118 C 486/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 190; AG Daun, Urteil vom 28.02.2007, Az.: 3 C 624/06, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 160; Konrad, in: "Wildschäden", Grundlage der Entschädigung und Schadensabwicklung, herausgegeben von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz; Thies, in: top agrar 1/2001, Seiten 44 ff.), so dass grundsätzlicher ein Jagdpächter für Schäden durch Dachse auch nicht einzustehen hätte.
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