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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.11.1975 - III C 63.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,3229
BVerwG, 03.11.1975 - III C 63.72 (https://dejure.org/1975,3229)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1975 - III C 63.72 (https://dejure.org/1975,3229)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1975 - III C 63.72 (https://dejure.org/1975,3229)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Entscheidung über die Kosten des Verfahrens - "Wegnahme" von Hypothekenforderungen

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.10.1974 - III C 38.72

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlags ohne Zustimung des Beklagten

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1975 - III C 63.72
    Bei der hiernach insoweit verbleibenden Unsicherheit, wie ohne übereinstimmende Erledigungserklärungen das Verfahren ausgegangen wäre, erscheint es billig, die Kosten zwischen der Klägerin und der Beklagten als den Hauptbeteiligten (anders in Verfahren, in denen der Beteiligte Revisionskläger ist, vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1974 - BVerwG III C 38.72 -)wie geschehen zu teilen.
  • BVerwG, 18.05.1976 - III C 62.73

    Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung - Fehlen der …

    Danach erscheint es angemessen, die Kosten zwischen dem Kläger und der Beklagten als den Hauptbeteiligten (anders als in Verfahren, in denen der Beteiligte auch Revisionskläger ist, vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1974 - BVerwG III C 38.72 - und Beschluß vom 3. November 1975 - BVerwG III C 63.72 -) zu teilen, wie im Beschlußtenor geschehen.
  • BVerwG, 25.04.1980 - 3 CB 56.78

    Prüfungsumfang der inhaltlich abschließenden Erledigung des Streits durch das …

    Eine Kostenbeteiligung des Beteiligten kommt hier nicht in Betracht, da dieser nicht Revisionskläger ist (vgl. Beschluß vom 3. November 1975 - BVerwG 3 C 63.72 -).
  • BVerwG, 19.07.1978 - III CB 9.74
    Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu teilen, weil der Beteiligte weder Kläger noch Revisionskläger gewesen ist (vgl.Beschluß vom 21. Oktober 1974 - BVerwG 3 C 38.72 - undBeschluß vom 3. November 1975 - BVerwG 3 C 63.72 -).
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