Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.1962 - 3 C 66/61 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ArgeLandentwicklung
Begriff; Hof- und Gebäudefläche
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Hof- und Gebäudefläche/Begriff
Papierfundstellen
- ZMR 1964, 156
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.12.1958 - I C 95.57
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.1962 - 3 C 66/61
Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist Hoffläche ein Grundstück, das im Zusammenhang mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden gelegen und dazu bestimmt ist, die Betriebsführung des Hofes zu ermöglichen, wobei der Begriff von betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt und der besondere Schutz deshalb eingeräumt ist, weil in der Regel der Eigentümer ein besonderes Interesse an der Erhaltung seiner Hoffläche hat und dessen Veränderung einen besonders schweren Eingriff in das Eigentum darstellt (BVerwGE 8, 65;… Urt. vom 24.2.1959, RdL S. 221).
- BVerwG, 21.12.2000 - 11 C 8.00
Vereinfachte Flurbereinigung; Dorferneuerungsmaßnahmen in der Ortslage; …
So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. September 1992 (…a.a.O. S. 19) entschieden, dass auch Flurbereinigungsteilnehmer, die keinen (Land-)Wirtschaftsbetrieb führen, als Eigentümer eines Hausgrundstückes eine den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießende Hoffläche haben können (vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1962 - OVG 3 C 66/61 - RdL 1963, 165; BayVGH, Urteil vom 31. Juli 1986 - Nr. 13 A 83 A.784 - RdL 1989, 15/16). - BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
Flurbereinigung - Hoffläche - Landwirtschaft
Denn auch Personen, die keinen (Land-)Wirtschaftsbetrieb führen, können als Eigentümer eines Hausgrundstücks eine den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießende Hoffläche haben (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1962 - 3 C 66/61 - <RdL 1963, 165>; BayVGH, Urteil vom 31. Juli 1986 - Nr. 13 A 83 A.784 - <RdL 1989, 15/16>). - OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2004 - 9 C 10343/04
Flurbereinigung; Verschlechterungsverbot für Widerspruchsbehörde
Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Flächen, die die Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken sichern und insbesondere den ungehinderten Zugang zu Wohngebäuden gewährleisten, an dem besonderen Schutz für Hofflächen teilhaben (BVerwG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 C 1.92 - in NVwZ-RR 1993, 274 = RdL 1993, 11; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Januar 1962 - 3 C 66/61 - in RdL 1963, 165).
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.1974 - 3 C 87/72
Hof- und Gebäudefläche/Nichtlandwirte; Gestaltungs- und Erschließungsauftrag; …
Dies ergibt § 10 FlurbG, der festlegt, daß nicht nur Landwirte, sondern alle Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke Teilnehmer an diesem Verfahren sind, und daß es für die Einbeziehung in dieses Verfahren auf die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht ankommt (Beschluß des BVerwG vom 28.12.1959 - I CB 170.59; OVG Rh.-Pf. 3 C 68/61 in RdL 1963, 165 = ZMR 1964, 156). - OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2004 - 9 C 10343.04
Reformatio in peius im flurbereinigungsrechtlichen Widerspruchsverfahren; …
Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Flächen, die die Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken sichern und insbesondere den ungehinderten Zugang zu Wohngebäuden gewährleisten, an dem besonderen Schutz für Hofflächen teilhaben (BVerwG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 C 1.92 - in NVwZ-RR 1993, 274 = RdL 1993, 11; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Januar 1962 - 3 C 66/61 - in RdL 1963, 165). - OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.1977 - 3 C 59/76
Hof- und Gebäudefläche/Wegnahme; Hof- und Gebäudefläche/Begriff der Veränderung
Diese abgetrennte Fläche ist unzweifelhaft Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG (zur näheren Begriffsbestimmung vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.1.1962 - 3 C 68/61 in RdL 1963, 165 = ZMR 1964, 156; Urteil vom 11.5.1976 - 3 C 10/75 -), die nur verändert werden kann, wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert.
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