Rechtsprechung
| BVerwG, 26.08.1966 - III C 82.65 |
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Verfahrensgang
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Rechtsprechung
| BVerwG, 28.11.1966 - III C 82.65 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Feststellung von Kriegssachschäden - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 14.02.1962 - V C 88.61
Auszug aus BVerwG, 28.11.1966 - III C 82.65
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 14, 17 entschieden, daß, wenn nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung ein Beweisbeschluß ergeht, ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einem weiteren Verzicht erlassen werden kann.
- BVerwG, 24.10.1968 - III C 83.67
Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs durch den Erlass eines Urteils ohne …
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß ein Verzicht auf mündliche Verhandlung dann nicht mehr wirksam ist, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluß ergeht (BVerwGE 14, 17) oder ein Auflagenbeschluß erlassen wird, mit dem den Beteiligten aufgegeben wird, Stellung zu nehmen (Urteil vom 28. November 1966 - BVerwG III C 82.65 -). - BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 49.82
Verzicht auf mündliche Verhandlung - Erlaß eines Beweisbeschlusses - …
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verzichtserklärung durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung "verbraucht", die die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereiten soll; um eine solche Entscheidung handelt es sich auch bei einem Beweis- oder Auflagenbeschluß (vgl. Urteile vom 14. Februar 1962 - BVerwG 5 C 88.61 - in BVerwGE 14, 17 [BVerwG 14.02.1962 - V C 88/61]; vom 28. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 1.65 - in BVerwGE 22, 271 [BVerwG 28.10.1965 - VIII C 1/65]; vom 28. November 1966 - BVerwG 3 C 82.65 - in ZLA 1967, 137 und vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 83.67 - in NJW 1969, 252). - BVerwG, 31.08.1983 - 1 B 92.83
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Kriterien für das Vorliegen …
Durch den bloßen Hinweis auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt und das damit verbundene Anheimgeben, sich zu der möglicherweise geänderten Prozeßlage zu äußern, wird das Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung deshalb nicht verbraucht, weil sich diese Maßnahme in einer informierenden Zwecksetzung erschöpft und nicht - wie etwa ein Auflagenbeschluß (Urteil vom 28. November 1966 - BVerwG 3 C 82.65 -) - Aufklärung erstrebt (im Ergebnis ebenso: Wieczorek ZPO, § 128, Anm. J II c 3;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 128 Anm. 4 C c). - VGH Hessen, 10.12.1974 - II OE 46/74 Ein wirksamer Verzicht auf mündliche Verhandlung liegt nicht mehr vor, wenn danach ein Beweisbeschluß ergeht oder weitere Stellungnahmen der Beteiligten erfolgen, in welchen der Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht wiederholt wird (Anschluß 1968-10-24 = NJW 1969, 252 und BVerwG 1966-11-28 III C 82.65 = ZLA 1967, 137).2.
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