Rechtsprechung
| BVerwG, 30.04.1976 - III CB 29.74 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ablehnung eines Vertagungsantrages - Entschlußfähigkeit - Handlungsfähigkeit - Mündliche Verhandlung - Rechtliches Gehör
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 17.07.1978 - 2 B 5.78
Fürsorgepflicht des Richterdienstgerichts - Vertreter des Dienstherrn - …
Der von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gestellte Vertagungsantrag war ausschließlich damit begründet, daß sich der Kläger ab 20. April 1977 wegen einer Gallenoperation im Krankenhaus befinde, aber an der mündlichen Verhandlung unbedingt teilnehmen wolle, ohne daß auch nur andeutungsweise dargetan war, ob überhaupt und in welcher Weise das Verfahren durch die Aufhebung des Termins hätte gefördert werden können (vgl. Beschluß vom 30. April 1976 - BVerwG 3 CB 29.74 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 85]). - BVerwG, 25.05.1976 - 3 C 6.75
Zeitpunkt der Zustellung bei über ein Postfach zugestellten Einschreibesendungen …
Um eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und damit eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß zu rügen, hätte der Kläger darlegen müssen, inwiefern das Verwaltungsgericht sich während seines Verfahrens zur weiteren Aufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, in welcher Richtung und in welcher Weise es diese Aufklärung hätte vornehmen müssen, mit welchem Ergebnis dabei zu rechnen gewesen wäre und aus welchen Gründen es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, von der das Revisionsgericht bei der Überprüfung dieser Verfahrensrüge auszugehen hat, darauf angekommen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluß vom 30. April 1976 - BVerwG III CB 29.74 -). - BVerwG, 13.10.1978 - 2 B 24.77
Vertagungsantrag - Verlegungsantrag - Terminwahrnehmung - Gründe der Verhinderung …
Der telegrafisch vorgebrachte Hinweis des Klägers, die kurzfristige Anberaumung des Termins gefährde die "Wiederermöglichung berufsorientierter Weiterarbeit" und der ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 1. März 1977 unter Bezugnahme auf dieses Telegramm gestellte Vertagungsantrag des Prozeßbevollmächtigten ließen auch nicht andeutungsweise erkennen, ob überhaupt und in welcher Weise das Verfahren durch die Aufhebung des Termins hätte gefördert werden können (vgl. Beschlüsse vom 30. April 1976 - BVerwG 3 CB 29.74 - [Buchholz 31 § 108 VwGO Nr. 85] und vom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 -).
- BVerwG, 20.10.1980 - 2 ER 204.80
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …
Jedenfalls wird aber auch aus dem Vertrag des Klägers im Antrag vom 24. Mai 1980 nicht ersichtlich, ob überhaupt und in welcher Weise das Verfahren durch eine Aufhebung des Termins hätte gefördert werden können, (vgl. Beschluß vom 30. April 1976 - BVerwG 3 CB 29.74. - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 85]) bzw. daß dem Kläger durch die Ablehnung des Vertagungsantrags die Möglichkeit genommen worden ist, sich sachgemäß und erschöpfend über Tatsachen und Beweisergebnisse zu erklären (…vgl. Beschluß vom 14. Dezember 1977 - BVerwG 5 CB 69.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 100]). - BVerwG, 22.04.1976 - III C 94.74
Anspruch auf Kriegslastenausgleich - Feststellung eines Schadens
Zur ausreichenden Darlegung einer Aufklärungsrüge im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO gehört nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Angabe, welche entscheidungserheblichen konkreten Einzeltatsachen einer weiteren Aufklärung bedurft hätten, in welcher Richtung und in welcher Weise das Verwaltungsgericht diese Aufklärung hätte vornehmen müssen, mit welchem Ergebnis dabei zu rechnen gewesen wäre und aus welchen Gründen es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, darauf angekommen wäre (vgl. zuletzt Beschluß vom 30. April 1976 - BVerwG III CB 29.74 -). - BVerwG, 26.01.1977 - 3 ER 213.76
Rechtsmittel
Um eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und damit eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO erfolgreich zu rügen, müßte jedoch u.a. dargelegt oder wenigstens ersichtlich sein, inwiefern das Verwaltungsgericht sich während seines Verfahrens zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, in welcher Richtung und mit Hilfe welcher Beweismittel es diese Aufklärung hätte vornehmen müssen und mit welchem Ergebnis dazu zu rechnen gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des Senats; sieheBeschlüsse vom 16. Oktober 1968 - BVerwG III C 59.68 - [JR 1969, 194] undvom 30. April 1976 - BVerwG III CB 29.74 -).
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