Rechtsprechung
| VGH Bayern, 09.05.2006 - 3 CS 06.863 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG Ansbach, 27.06.2006 - AN 1 K 06.00007
Rücknahme des Entlassungsantrags eines Beamten ab Zugang der …
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Mai 2006 (3 CS 06.863) zurück.Entgegen der im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2006 (3 CS 06.863) vertretenen Rechtsauffassung ist die Entlassungsverfügung jedoch infolge der Rücknahme des Entlassungsantrags am 9. November 2005 durch den Kläger nicht gem.Art. 43 Abs. 2 VwVfG ("Erledigung auf andere Weise") unwirksam geworden.
Entgegen dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2006 (3 CS 06.863) ist die Gemeinschaftsversammlung der Beklagten als "Ausschuss" im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG anzusehen.
Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage war daher die Kammer gehalten, ihrer im Beschluss vom 15. März 2006 (AN 1 S 06.00006) auf Grund einer summarischen Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung und dem hierauf ergangenen bestätigenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2006 (3 CS 06.863) nicht zu folgen, sondern die Klage abzuweisen.
Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da das Urteil von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2006 (3 CS 06.863) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
- VGH Bayern, 07.11.2007 - 3 BV 06.2075
Rücknahme des Antrags auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis; zuständiges Organ …
Der Senat hat diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt (Beschluss vom 9.5.2006 Az. 3 CS 06.863).Der Senat nimmt auf seine o.g. Beschlüsse vom 9. Mai 2006 (Az. 3 CS 06.863) und vom 22. August 2006 (Az. 3 CS 06.2081) Bezug.
Wie bereits mit Beschluss vom 9. Mai 2006 (Az. 3 CS 06.863) Seite 6 ausführlich dargelegt, ist eine Heilung unter Berücksichtigung von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG nur möglich, solange der Verwaltungsakt nicht "auf andere Weise" erledigt, bzw. gegenstandslos geworden ist.
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.05.2017 - 3 L 201/16
Vergabe von Rettungsdienstleistungen durch ein unzuständiges Kommunalorgan
Er ist kein an dem Erlass des Verwaltungsakts einer anderen Stelle/Behörde lediglich - intern - mitwirkender Ausschuss (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 CS 06.863 -, juris Rn. 31; zu einem Fall "alleiniger Entscheidungskompetenz" siehe auch BVerwG…, Urteil vom 27. August 2009 - 2 C 26.08 -, juris Rn. 22 f.;… ebenfalls zweifelnd, aber letztlich offen lassend: OVG Nds., Beschluss vom 11. Juli 2014 - 10 ME 99/13 -, juris Rn. 38). - OVG Niedersachsen, 11.07.2014 - 10 ME 99/13
Sofortige Vollziehbarkeit einer Zulassung als Fensterprogrammveranstalter gemäß § …
Es ist aber schon fraglich, ob in der unterbliebenen Beschlussfassung des entscheidungsbefugten Organs einer Behörde, dessen Beschlüsse durch ein anderes Organ lediglich umzusetzen sind, überhaupt eine unterbliebene "Mitwirkung" zu sehen ist (…vgl. bejahend Nds. OVG, Beschl. v. 31.1.2013, a.a.O.; verneinend Bayr. VGH, Beschl. v.9.5.2006 - 3 CS 06.863 -, juris, Rn. 31). - VG Hamburg, 27.10.2008 - 15 K 1352/07
Heilung von Verfahrensfehlern bei unterbliebener Beteiligung des maßgeblichen …
Die Möglichkeit der nachträglichen Heilung ist aber versperrt, wenn das originär für die Entscheidung zuständige Organ überhaupt nicht eingeschaltet wird ( so im Ergebnis BayVGH, Beschluss vom 9.5.2006, 3 CS 06.863, Juris Rn. 31; offen gelassen in BayVGH…, Beschluss vom 22.8.2006, 3 CS 06.2081, Juris Rn. 28, weitergehend dagegen BayVGH…, Urteil vom 25.7.2007, 4 BV 06.3308, Juris Rn. 22 ).
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