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| ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19 |
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Verfahrensgang
- ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19
- LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
- BAG, 26.04.2023 - 4 AZR 275/20
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht
Auszug aus ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19
Nach der Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16, juris, Rdnr. 16) richte sich ihre Eingruppierung insoweit auch nach den Vorschriften des BAT und den dortigen Vergütungsregeln.Rn. 36 Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch bezüglich der Verzinsungspflicht (BAG Urteil vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16, juris, Rdnr. 14) zulässige Klage ist begründet.
Rn. 45 Nach der Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16, juris, Rdnr. 27 ff), auf die die Klägerin ihr Begehren im Streitfall stützt, ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.
- BAG, 22.02.2017 - 4 AZR 514/16
Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst eines …
Auszug aus ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19
Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr. z. B. BAG Urteil vom 22.02.2017 - 4 AZR 514/16, juris, Rdnr. 34 m. w. N.). - BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12
Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V
Auszug aus ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19
Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG Urteil vom 10.12.2014 - 4 AZR 773/12, juris, Rdnr. 19). - BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 933/11
Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters
Auszug aus ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19
Rn. 44 b) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend (vgl. nur BAG Urteil vom 21.08.2013 - 4 AZR 933/11, juris, Rdnr. 13 m. w. N.).
- ArbG Köln, 04.10.2019 - 1 Ca 2072/19 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 - 3 Ca 141/19, juris, Rdn. 40).
Dies sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG Urteil vom 10.12.2014 - 4 AZR 773/12, ZTR 2015, 646, zu I. 3. a) bb) (1) der Gründe; ebenso ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 - 3 Ca 141/19, juris, Rdn. 41).
Vielmehr stellen diese Tätigkeiten die Erledigung von Teilaufgaben innerhalb des Arbeitsvorgangs dar (so ausdrücklich ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 - 3 Ca 141/19, juris, Rdn. 44 - hinsichtlich einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen).
Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind (ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 - 3 Ca 141/19, a.a.O., Rdn. 45 - hinsichtlich einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen).
Denn bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise sind diese Tätigkeiten nicht auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet, sondern Teil der Betreuung der Aktenvorgänge an sich (ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 - 3 Ca 141/19, a.a.O., Rdn. 46 - hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Entscheiderassistenz einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen).
Diese stehen sämtlich im inneren Zusammenhang mit der Aktenbearbeitung, gehören als Teilaufgabe zur Verfahrenserledigung dazu und sind deshalb nicht als selbständiger Arbeitsvorgang zu werten (ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 - 3 Ca 141/19, a.a.O., Rdn. 46 - hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Zustellungen einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen).
Damit erreichte der Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb dieses Arbeitsvorgangs nach der in Bezug genommenen Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 ein rechtserhebliches Ausmaß (vgl. ArbG Hamm, Urteil vom 10.07.2019 - 3 Ca 141/19, a.a.O., Rdn. 53, wonach bereits ein Anteil von 27, 5 % "schwieriger" Tätigkeiten bezogen auf einen Arbeitsvorgang von 80, 3 % der Gesamtarbeitszeit ein "rechtserhebliches Ausmaß" erreiche).
- LAG Hamm, 05.03.2020 - 17 Sa 1504/19
Eingruppierung EG 9/9a Teil II Nr. 12.1 Entgeltordnung zum TV-L
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 - 3 Ca 141/19 - wird unter Neufassung des Tenors in der Hauptsache wie folgt zurückgewiesen:.Rn. 64 auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.07.2019 (Az. 3 Ca 141/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.
- ArbG Karlsruhe, 29.11.2019 - 7 Ca 154/19
Eingruppierung öffentlicher Dienst - Arbeitsvorgang - schwierige Tätigkeiten
Dies alles obliegt der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit im Interesse eines reibungslosen Arbeitsablaufs (…vgl. zum Ganzen BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 27f.; ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19 - Rn. 42f.;… ArbG Hamm, 14.06.2019 - 3 Ca 1508/18 - Rn. 36f.; a.A. ArbG Berlin, 05.06.2019 - 60 Ca 15473/18 - II 1 f der Entscheidungsgründe; ArbG Berlin, 08.05.2019 - 56 Ca 12834/18 - II 1 e der Entscheidungsgründe). - ArbG Mannheim, 23.01.2020 - 8 Ca 226/19
Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Arbeitsvorgang - schwierige …
Nichts anderes kann - wie vorliegend - für die Tätigkeit von Geschäftsstellenverwalter*innen an einem (Fach-)Gericht eines Landes gelten (…im Ergebnis so auch ArbG Karlsruhe a.a.O.; ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19 und 14.06.2019 - 3 Ca 1508/18 juris; ArbG Neuruppin, 10.04.2019 - 5 Ca 1217/18 n.v.; ArbG Frankfurt/Oder, 12.06.2019 - 1 Ca 176/19 n.v.; Natter ZTR 2018, 623ff; Natter/Sänger ZTR 2019, 475ff.; a.A. ArbG Berlin, 05.06.2019 - 60 Ca 15473/18 und 08.05.2019 - 56 Ca 12834/18 n.v.).
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