Rechtsprechung
| ArbG Osnabrück, 15.06.1993 - 3 Ca 36/93 E |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 8 Abs. 2 ASiG; § 8 Abs. 3 ASiG
Feststellung der organisatorischen und dienstrechtlichen Einordnung als Sicherheitsingenieur in einen Betrieb; Zuweisung einer Stabstelle an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit; Betriebsleiter als unmittelbarer Vorgesetzter; Uneingeschränkte Verantwortlichkeit für die ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung der organisatorischen und dienstrechtlichen Einordnung als Sicherheitsingenieur in einen Betrieb; Zuweisung einer Stabstelle an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit; Betriebsleiter als unmittelbarer Vorgesetzter; Uneingeschränkte Verantwortlichkeit für die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 769/08
Fachkraft für Arbeitssicherheit - Gemeindeverwaltung
Eine Aufspaltung des Unterstellungsverhältnisses sieht die gesetzliche Regelung nicht vor (ArbG Osnabrück 15. Juni 1993 - 3 Ca 36/93 E - AuR 1996, 29;… Anzinger/Bieneck § 8 Rn. 34; aA ArbG Kiel 1. Juli 1999 - ö. D. 1 Ca 2633c/98 - zu I 3 a der Gründe, NZA-RR 1999, 670;… wohl auch Spinnarke/Schork § 8 ASiG Rn. 42).b) Die durch § 8 Abs. 2 ASiG bestimmte Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb bzw. in der Dienststelle gehört zu den Grundsätzen des Gesetzes, die auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten sind (ebenso ArbG Osnabrück 15. Juni 1993 - 3 Ca 36/93 E - AuR 1996, 29; aA ArbG Kiel 1. Juli 1999 - ö. D. 1 Ca 2633c/98 - zu I 3 a der Gründe, NZA-RR 1999, 670).
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2008 - 5 Sa 751/07
Zur Feststellungsklage einer Fachkraft für Arbeitssicherheit hinsichtlich ihrer …
Es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenvortrag, sondern macht lediglich deutlich, dass die Klägerin die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück (15.06.1993 - 3 Ca 36/93 E -) nicht teilt. - ArbG Bonn, 29.08.2002 - 3 Ca 844/02 Entgegen der Ansicht des Klägers und des ArbG Osnabrück (Urteil vom 15.6. 1993 - 3 Ca 36/93 E -, ArbuR 1996, 29) enthält dieses Gebot jedoch keine zwingenden organisatorischen Vorgaben, sondern ein materielles Gebot mit den Hauptzwecken einer Garantie der fachlichen Weisungsfreiheit und eines unmittelbaren, ungehinderten Zugangs zur höchsten fachlichen und Weisungsebene des Betriebs, ohne dass nach Auffassung der Kammer daraus abzuleiten wäre, dass auch andere als fachliche Fragen bei ohnehin diesbezüglicher Weisungsfreiheit, z. B zu Arbeitszeit, Fortbildung und Urlaub, nur mit dem Leiter des Betriebs zu regeln seien.
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