Rechtsprechung
| ArbG Dresden, 09.02.1994 - 3 Ca 7628/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten
Rn. 40 Die Gegenmeinung hierzu hält einen solchen generellen Ausschluss der ordentlichen Kündigung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 BDSG nicht vereinbar (so für die alte Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 4 BDSG 1990, Ehrich, Der betriebliche Datenschutzbeauftragte, DB 1991, 1981, sowie NZA 1993, 248 und CR 1993, 225; ArbG Dresden, Urteil vom 09.02.1994, 3 Ca 7528/03, CR 1994, 484). - ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 189/02
Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz; Verbot der Kündigung des …
Ist demgemäss die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten durch den Arbeitgeber gesetzlich nicht generell ausgeschlossen und wird anderseits der gesetzgeberische Wille des erschwerten Widerrufs der Bestellung berücksichtigt, folgt daraus lediglich, dass der Datenschutzbeauftragte aus amtsbezogenen Gründen nicht ordentlich, sondern bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes lediglich fristlos kündbar, im übrigen aber - aus nicht amtsbezogenen Gründen - wie jeder Arbeitnehmer ordentlich kündbar ist, soweit nicht Verbote aus anderen Gesetzen eingreifen oder das Kündigungsschutzgesetz dem entgegensteht (so auch Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 09.02.1994, Az. 3 Ca 7628/93, auf Blatt 5 der Gründe; LAG Berlin, Urteil vom 27.10.1997, Az. 17 Sa 87/97, Seite 8 der Gründe; Ehrich, Der Betrieb 1981 ff., 1985).
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