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| ArbG Nürnberg, 09.12.2003 - 3 Ca 8930/02 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 09.12.2003 - 3 Ca 8930/02
- LAG Nürnberg, 30.09.2004 - 6 Ta 27/04
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Nürnberg, 13.03.2008 - 6 Ta 57/08
Streitwert - uneigentlicher Hilfsantrag
Dies hat es bezüglich der bis 30.06.2004 geltenden Rechtslage gerechtfertigt, auch die unechte Hilfsanträge betreffende anwaltliche Tätigkeit im Gerichtsverfahren gebührenmäßig zu berücksichtigen (so überzeugend ArbG Nürnberg vom 09.12.2003, 3 Ca 8930/02 A, bestätigt durch LAG Nürnberg vom 30.09.2004, 6 Ta 27/04, zitiert nach juris; auch LAG Köln vom 14.09.2001, 13 Ta 214/01; LAG Hamm vom 28.06.2002, 9 Ta 243/02; LAG Berlin vom 09.03.2004, 17 Ta 6010/04, NZA-RR 2004, 492;… Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 19 GKG Rn. 33; a.A. etwa LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003, 2 Ta 224/02; LAG Baden-Württemberg vom 10.11.2003, 3 Ta 153/03 und vom 04.02.2004, 3 Ta 7/04, zitiert nach juris). - LAG Nürnberg, 30.09.2004 - 6 Ta 27/04
Kosten - Hilfsanträge - Berücksichtigung für Rechtsanwaltsgebühren
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.12.2003 - Az.: 3 Ca 8930/02 A - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.01.2004 wird zurückgewiesen.
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