Rechtsprechung
| ArbG Mainz, 30.05.2018 - 3 Ga 5/18 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 30.05.2018 - 3 Ga 5/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.08.2018 - 2 Ta 77/18
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.08.2018 - 2 Ta 77/18
Einstweilige Verfügung - Bewerbungsverfahrensanspruch - Rechtsweg
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Juni 2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. Mai 2018 - 3 Ga 5/18 - abgeändert:.Rn. 6 Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 - 3 Ga 5/18 - hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Parteien den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2018 - 2 Ta 115/18
Konkurrentenklage - Rechtsweg
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf seine Rechtswegentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 30. Mai 2018 - 3 Ga 5/18 - verwiesen, an der es festhalte und dies auch auf das Hauptsacheverfahren übertrage.Rn. 7 Sie trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts bestehe - ebenso wie für das einstweilige Verfügungsverfahren (Az.: 3 Ga 5/18) gemäß dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. August 2018 (Az.: 2 Ta 77/18 ) - auch für das Hauptsacheverfahren die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG.
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