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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5554
FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08 (https://dejure.org/2010,5554)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.04.2010 - 3 K 4156/08 (https://dejure.org/2010,5554)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. April 2010 - 3 K 4156/08 (https://dejure.org/2010,5554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer Schweizer Pensionskasse als steuerbare und steuerbefreite Einkünfte - Erfassung als sonstige Einkünfte und als Kapitalerträge - obligatorische und überobligatorische berufliche Vorsorge - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer Pensionskasse; Einkommensbesteuerung der Kapitalabfindung einer Schweizer Pensionskasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der von einer Pensionskasse gezahlten Kapitalabfindung; Zulässigkeit der Beurteilung der vom Arbeitgeber an die Pensionskasse gezahlten Arbeitgeberbeiträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkommensteuerliche Befreiung der vom ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer Pensionskasse - Einkommensbesteuerung der Kapitalabfindung einer Schweizer Pensionskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1716
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (36)

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07

    Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
    Wegen weiterer Einzelheiten zur rechtlichen Stellung und Organisation einer Schweizerischen Pensionskasse wird auf das Senatsurteil vom 23. April 2009 3 K 4/07 (rechtskräftig, juris) verwiesen.

    Rn. 26 Im Streitjahr betrug der Lohn des Klägers, der im Obligatorium zu versichern war, der sog. koordinierte Lohn (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 und 8 Abs. 1 BVV2--;… Stauffer, a.a.O., Rn. 413), 54.825 CHF (= 77.400 CHF [Maximaler Lohn;… vgl. hierzu: Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen --BSV-- über die Berufliche Vorsorge Nr. 44 Rn. 254] ./. 22.575 CHF [Koordinationsabzug]; vgl. hierzu die Ausführungen im Tatbestand des Senatsurteils 3 K 4/07, juris).

    Rn. 55 a) Zum Arbeitslohn können -sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung -s. § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2005-; z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; Senatsurteil 3 K 4/07, juris).

    Rn. 63 b) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil 3 K 4/07 (juris, Entscheidungsgründe zu 3.) entschieden, dass nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften des Schweizerischen Rechts (s. Art. 7 ff. BVG) nur im obligatorischen Bereich hinsichtlich der Versicherung des Lohns eine gesetzliche Verpflichtung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2005 eines Schweizerischen Arbeitgebers zu Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers besteht.

    Der erkennende Senat hält an seiner im Urteil 3 K 4/07 dargelegten Auffassung weiterhin fest.

    Dies bedeutet, dass nur der sog. koordinierte Lohn (vgl. hierzu: Senatsurteil 3 K 4/07, juris, Rn. 17 ff. mit umfangreichen Nachweisen) vom Arbeitgeber versichert werden muss.

    Rn. 67 d) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil 3 K 4/07 (juris, Rn.91 ff.) die Höhe der monatlich im Obligatorium zu leistenden (steuerfreien) Arbeitgeberbeiträge nicht auf der Grundlage der in Art. 16 BVG genannten Prozenten bestimmt hat, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, hält er daran nicht mehr fest.

    Nach § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG sind die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre (vgl. hierzu Senatsurteil 3 K 4/07, juris Rn. 97 ff.).

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
    Rn. 55 a) Zum Arbeitslohn können -sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung -s. § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2005-; z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; Senatsurteil 3 K 4/07, juris).

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung (nach Schweizerischem Sprachgebrauch [vgl. hierzu allgemein: Küng, Thomas, Gebrauchsanweisung für die Schweiz, Die Sprache der Eingeborenen, S. 46 ff.]: Vorsorgeeinrichtung: s. Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen, vor Art. 48 BVG), an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619;… vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876;… vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz (die berufliche Vorsorge) des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    Denn mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers wendet der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen zu (BFH-Urteil in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, unter II.1.c).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a FZG in der im Streitjahr geltenden Fassung (vgl. hierzu: Tz. 2.30 ff. des Gutachtens; Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07, juris, Entscheidungsgründe zu 4.) konnte sich ein Grenzgänger mit Wohnsitz im Inland, der sein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber in der Schweiz beendet hat und demzufolge aus der Versorgungseinrichtung ausgetreten ist, bei einem endgültigen Verlassen der Schweiz (vgl. hierzu BSV-Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 96, Ziff. 567, Tz. 2.1) die (obligatorische wie auch die überobligatorische) Austrittsleistung in bar auszahlen lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07,--nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az.: VIII R 31/10-- juris).

    Es ist daher für die Annahme der Steuerfreiheit der Zinsen unschädlich, wenn dem ausländischen Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsgeschäfts im Inland nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2004 (bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005) -wie z.B. in Bezug auf die W-Pensionskasse- nicht erteilt worden ist (BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 47/01, BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 Senatsurteil 3 K 14/07;… juris, Rn. 142 ff.).

    Rn. 95 1. a) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 kommt es darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG 2004 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2005) begünstigten Vertragstypen gehört (BFH-Urteil in BFHE 211, 436, BStBI II 2006, 365; Senatsurteil 3 K 14/07, juris).

    Rn. 107 Der erkennende Senat kann offen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe die Beiträge des Klägers an die Pensionskasse W als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b EStG 2004 zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Zusammenhang: § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und c EStG 2004; Senatsurteil 3 K 14/07, juris, Rn. 143 und 144).

  • BSG, 21.07.2009 - B 7/7a AL 36/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Bezug anderer Sozialleistungen - Altersrente - …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
    Rn. 90 c) Bei dem mit der Pensionskasse W im Überobligatorium begründeten Versicherungsverhältnis wurde der Kläger gegen die Folgen des Risikos Alter durch eine Rentenversicherung (gl.A.: BSG-Urteil vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris, Entscheidungsgründe Rn. 16) mit Kapitalwahlrecht geschützt.

    Im Obligatorium wurde zwischen dem Kläger und der Pensionskasse W kein Versicherungsvertrag (Vorsorgevertrag;… Riemer-Riemer-Kafka, a.a.O., § 4 Rn. 11) abgeschlossen, sondern als zwingende Nebenfolge des Arbeitsverhältnisses (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. BVG, Art. 10 BVG) kam ein gesetzliches, öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zustande (BGer, Urteil 5C.212/2002; Tz. 2.38 des Gutachtens), das jedenfalls insoweit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist (BSG-Urteil B 7/7a AL 36/07 R, juris Rn. 16; im Sinne einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit bereits der Gesetzgeber in BT-Drs. 8/2501 S. 18 zu Art. 1 a zu Nr. 1 [EStG § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG]).

    So werden z.B. die Altersleistungen erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (s. Art. 13 BVG) gewährt (BSG-Urteile B 7/7a AL 36/07 R, juris, Rn. 16;… vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, juris, Rn. 16 ff. mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
    Rn. 55 a) Zum Arbeitslohn können -sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung -s. § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2005-; z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; Senatsurteil 3 K 4/07, juris).

    Sie unterliegen der Einkommensteuer.Im Übrigen ist weder § 3 Nr. 62 EStG 2005 selbst noch dem Einkommensteuerrecht insgesamt die gesetzgeberische Grundentscheidung zu entnehmen, dass unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 EStG 2005 Arbeitslohn stets insoweit von der Einkommensteuer zu befreien ist, als er für Zukunftssicherungsleistungen verwendet wird (BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BStBI II 2010, 194).

  • BFH, 03.12.2009 - VI R 4/08

    Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
    Rn. 50 Da die Beteiligten die im angegriffenen Einkommensteuerbescheid in CHF erhaltenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben einvernehmlich nach dem durchschnittlichen Umrechnungskurs von 100 CHF = 64, 50 EUR angesetzt hatten (s. Anlage N-Gre unter Zeile 27; Fach B Teil 4 Nummer 1 des Grenzgängerhandbuches), wurden sie auf den "goldenen Mittelweg" im Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 479 mit Anm. Ge, DStR 2010, 481) vom Berichterstatter des erkennenden Senats hingewiesen.

    Zwar sind die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers nach dem vom BFH aufgezeigten goldenen Mittelweg im Urteil in DStR 2010, 479 zur Umrechnung von Einnahmen in CHF in EUR anstatt mit 45.883 EUR nunmehr mit 46.780 EUR anzusetzen, des Weiteren sind die Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit zu erhöhen aufgrund der Kürzung der steuerfreien Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse W von 4.514 CHF auf 3.140 CHF (s. zu A. I. 2. Buchstabe c).

  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung (nach Schweizerischem Sprachgebrauch [vgl. hierzu allgemein: Küng, Thomas, Gebrauchsanweisung für die Schweiz, Die Sprache der Eingeborenen, S. 46 ff.]: Vorsorgeeinrichtung: s. Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen, vor Art. 48 BVG), an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619;… vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876;… vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Gleichwohl entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass unter Leistungen aus einer Krankenversicherung im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchstabe a Alternative 1 EStG 2005 auch Leistungen einer Schweizerischen Kollektivkrankentaggeldversicherung (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1625), unter Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchstabe a Alternative 3 EStG 2005 auch Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (BFH-Urteil vom 7. August 1959 VI 299/57 U, BFHE 69, 538, BStBl II 1959, 462 -s. hierzu auch die Vorentscheidung des Finanzgerichts Freiburg vom 25. Juli 1957 I 117/56, EFG 1957, 359 die unter den Begriff "gesetzlich" in § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG nur inländische gesetzliche Vorschriften subsumierte-) und zu den gesetzlichen Vorschriften in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2005, auf denen Ausgaben zur Zukunftssicherung eines Arbeitgebers beruhen, auch Schweizerische Gesetze rechnen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1625; BFH-Urteil in BStBl II 2009, 859).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 47/01

    Steuerpflicht von Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
    Es ist daher für die Annahme der Steuerfreiheit der Zinsen unschädlich, wenn dem ausländischen Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsgeschäfts im Inland nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2004 (bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005) -wie z.B. in Bezug auf die W-Pensionskasse- nicht erteilt worden ist (BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 47/01, BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 Senatsurteil 3 K 14/07;… juris, Rn. 142 ff.).

    Rn. 95 1. a) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 kommt es darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG 2004 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2005) begünstigten Vertragstypen gehört (BFH-Urteil in BFHE 211, 436, BStBI II 2006, 365; Senatsurteil 3 K 14/07, juris).

  • BFH, 05.07.2007 - VI R 47/02

    Beiträge des Arbeitgebers an rechtlich selbständigen Pensionsfonds sind laufend …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung (nach Schweizerischem Sprachgebrauch [vgl. hierzu allgemein: Küng, Thomas, Gebrauchsanweisung für die Schweiz, Die Sprache der Eingeborenen, S. 46 ff.]: Vorsorgeeinrichtung: s. Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen, vor Art. 48 BVG), an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876;… vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550;… in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz (die berufliche Vorsorge) des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

  • BFH, 18.05.2004 - VI R 11/01

    Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
    Rn. 62 a) Die Vorschrift des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2005 findet auch dann Anwendung, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht (BFH-Urteile vom 28. Mai 2009 VI R 27/06, BStBl II 2009, 857; 18. Mai 2004 VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, mit weiteren Nachweisen).

    Leistungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, sind dagegen nicht steuerbefreit (vgl. BFH-Urteile in BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014; vom 13. September 2007 VI R 16/06, BFHE 219, 58, BStBl II 2008, 394;… vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794; vom 22. Juli 2008 VI R 56/05, BFHE 222, 442, BStBl II 2008, 894).

  • BFH, 08.12.2010 - I R 92/09

    Schweizer Altersrente unterfällt nicht dem Kassenstaatsprinzip - Abgrenzung …

  • BFH, 16.12.2009 - I R 56/08

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse …

  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente - …

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 55/05

    Zur Bedeutung des Begriffs "Beiträge" in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 56/05

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine …

  • BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06

    Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für unbeschränkt …

  • BFH, 28.06.2005 - I R 114/04

    Vorabentscheidungsersuchen an EuGH: Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit bei …

  • BFH, 13.09.2007 - VI R 16/06

    Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen aufgrund eines für allgemeinverbindlich …

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer …

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 30/04

    Einkommensteuerpflichtiger Lohn durch Krankentagegelder aus Schweizer …

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort …

  • BFH, 18.12.2007 - VI R 13/05

    Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern zur Schweiz

  • BFH, 11.11.2009 - I R 50/08

    Beruflich veranlasste Inhaftierung eines Grenzgängers in Drittstaat führt zu …

  • BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - …

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem …

  • BFH, 19.09.1975 - VI R 61/73

    Mehrjährige Tätigkeit - Entlohnung - Einkünfte für Tätigkeit - Verteilung - …

  • BFH, 15.12.1995 - VI R 50/95

    Entschädigung für den Verlust einer Anwartschaft auf betriebliche …

  • BFH, 14.08.1991 - I R 133/90

    Steuerliche Behandlung des nach niederländischem Recht gezahlten "uitkering" bei …

  • BFH, 07.07.1972 - VI R 116/69

    Zukunftsicherungs-Freibetrag in Ausnahmefällen auch für Ruhegeldempfänger

  • BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71

    Arbeitgeber - Gruppenlebensversicherung - Gewinnreserve - Ausschüttung - …

  • BFH, 21.12.1967 - VI B 2/67

    Kostenerstattung - Vorverfahren - Bevollmächtigter - Zuziehung eines …

  • BFH, 07.08.1959 - VI 299/57 U

    Lohnsteuerveranlagung trotz Doppelbesteuerungsabkommen

  • BFH, 26.02.1992 - I R 113/90
  • BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen …

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07

    Übertragung einer Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei Wechsel …

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an …

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 28. April 2010 3 K 4156/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die FG-Entscheidung vom 28. April 2010 3 K 4156/08 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1716 veröffentlicht.

    Die Pensionskasse war nach den weiteren Feststellungen des FG kraft Gesetzes verpflichtet, im Bereich der obligatorischen Vorsorge die Risiken Alter, Tod und Invalidität ihrer Mitglieder zu versichern (siehe Rz 8 bis 11, 21, 28 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Nur der obligatorische Bereich der beruflichen Vorsorge über die Pensionskasse fiel nach den Feststellungen des FG in den Anwendungsbereich der Regelungen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl II 2001, 811) und den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern --VO Nr. 1408/71-- (siehe zum Ganzen Rz 14 bis 16 und 95 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Die Pensionskasse unterlag im Streitfall nach Rz 37 f. der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716 sowohl dem Anwartschaftsdeckungsverfahren (für das Risiko Alter) als auch dem Rentenumlageverfahren (für die Risiken Tod und Invalidität).

    Für die Einordnung als gesetzliche Rentenversicherung sprechen ganz entscheidend die öffentlich-rechtlichen Beitragspflichten von Arbeitnehmer und -geber (siehe hierzu Rz 63 f. der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716) und der öffentlich-rechtlich festgelegte Leistungsumfang der Pensionskasse (siehe Rz 28 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Rn. 38 Die nach schweizerischem Recht anders als im deutschen Recht gewährten Kapitalleistungen der Pensionskasse aus dem Obligatorium wie der Vorbezug, die Austrittsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz und das von der Pensionskasse aufgrund einer gesetzlichen Öffnungsklausel eingeräumte Recht der vollständigen Kapitalabfindung auch des obligatorischen Rentenanspruchs (siehe Rz 34 und 35 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716) stellen diese Einordnung nicht in Frage.

    Vielmehr hat das FG für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger eine Kapitalabfindung für seinen Rentenanspruch erhielt, da er die Altersgrenze für eine Rente wegen vorzeitiger Pensionierung erreicht hatte und beanspruchen konnte, dass dieser Rentenanspruch gegen die Pensionskasse abgefunden wurde (siehe die Feststellungen in Rz 32, 101 bis 103 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Im Streitfall geht es jedoch um die Kapitalabfindung eines ausländischen Rentenversicherungsanspruchs, den der Gesetzgeber bei Ausgestaltung des Regelungssystems angesichts der Abfindungsmöglichkeiten inländischer Rentenansprüche nicht bedacht haben mag (so auch das FG in Rz 104 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716), und damit um einen Randbereich im Rahmen des Systemwechsels.

    Im Rahmen des Überobligatoriums komme --so das FG-- den Reglementen der Pensionskassen die Bedeutung von "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" und nicht von generell abstrakten Normen wie im Bereich der obligatorischen Absicherung zu (siehe Rz 19, 22 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Die Absicherung im Überobligatorium (Säule 2b) hat das FG sowohl von der Absicherung in der AHV/IV als auch von der gesetzlich vorgeschriebenen Absicherung im Obligatorium der Pensionskasse (Säule 2a) als eigenständige Absicherung abgegrenzt (siehe Rz 12, 22 bis 27, 89 ff. der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Weiter hat das FG festgestellt, auch auf Ebene der Pensionskasse werde das überobligatorische Altersguthaben vom obligatorischen Altersguthaben im Wege einer Schattenrechnung getrennt, um auf Ebene der Pensionskasse die (öffentlich-rechtlichen) obligatorischen und die (dem Zivilrecht unterstehenden) überobligatorischen Vorsorgeansprüche zu unterscheiden (Rz 20 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Rn. 54 Trotz faktisch fehlender Verhandlungsmöglichkeit des Klägers über den Inhalt der überobligatorischen Absicherung (Rz 21 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716) überwog der freiwillige und privatrechtliche Charakter des Rechtsverhältnisses des Klägers zur Pensionskasse.

    Rn. 57 ddd) Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Streitfall einen reglementarischen Anspruch auf die volle Abfindung seines überobligatorischen Rentenanspruchs gegen die Pensionskasse hatte (siehe die Feststellungen in Rz 32, 101 bis 103 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

    Das FG hat hierzu in Rz 77 und 78 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716 festgestellt, dass nach dem Reglement der Pensionskasse für deren Mitglieder die Möglichkeit bestand, bereits vor Eintritt eines der Versorgungsfälle "Alter, Tod und Invalidität" das überobligatorische Altersguthaben in Form eines Vorbezugs (zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum) oder einer Austrittsleistung ausgezahlt zu erhalten.

    Rn. 68 Es stand die Leistungsart der Rente im Vordergrund; die Absicherung war insgesamt als "gemischte Versicherung" ausgestaltet, da neben dem Erlebens- auch das Todesfall- und das Invaliditätsrisiko des Klägers vor Eintritt in den Ruhestand abgedeckt waren und die Versicherung ein Kapitalwahlrecht gewährte (vgl. Rz 8 bis 11, 21, 28, 90 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1716).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer …

    Rn. 10 Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse, die zwischen dem Kläger und der Pensionskasse J bestehen, wird zunächst auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, vorläufig nicht rechtskräftig, S. 5 ff. des Tatbestandes verwiesen.

    Rn. 17 Anders als im deutschen Recht zur gesetzlichen Rentenversicherung und betrieblichen Altersversorgung gibt es im Schweizer Recht Freizügigkeitsleistungen/Austrittsleistungen (vgl. zu diesen Begriffen: Fn. 32 des Gutachtens I; Hinweis im Übrigen auf das Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 4; Botschaft I, BBl. 1992, 533, zu 324 [S. 545]).

    Wird innerhalb von drei Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen eine Einmalzahlung beantragt, handelt es sich um eine Kapitalabfindung anstelle der Altersrente (Senatsurteil 3 K 4156/08).

    Rn. 39 Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Hälfte des Betrags von 918, 30 CHF auf gesetzlicher Grundlage geschuldet wurde (s. Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 2.).

    Rn. 65 I. 1. a) Der erkennende Senat ist in seinem Urteil 3 K 4156/08 (s. auch die Senatsurteile vom 23. April 2009 3 K 4/07, rechtskräftig, juris; vom 24. September 2009 3 K 14/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az: VIII R 31/10, juris) im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH (s. bereits: BFH-Urteil vom 13. August 1975 VI R 144/72,BStBl II 1975, 749) davon ausgegangen, dass zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV 2005- auch (Spar- und Risiko-) Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers gehören, die dieser an eine Schweizer Pensionskasse leistet, um einen im Inland mit seinen Einnahmen aus unselbständiger Arbeit einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (sog. Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 [BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519] in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928] -DBA-Schweiz 1971-) für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 1. und II. 1.).

    Rn. 67 2. a) Des Weiteren hat der erkennende Senat entschieden (Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 3. und A. II. 1.), dass die (Spar- und Risiko-)Beiträge eines Schweizer Arbeitgebers -ausgehend von dem insoweit maßgeblichen Schweizer Recht (…BFH-Beschluss vom 1. März 2005 IX B 235/02, BFH/NV 2005, 1332;… Locher, a.a.O., § 63)- nur gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2005 steuerfreier Arbeitslohn sind, soweit sie für den Versicherungsschutz eines Arbeitnehmers im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge notwendig sind, weil nur für diesen Teil der Zukunftssicherung für die Finanzierung der BVG-Mindestleistungen der Arbeitgeber eine (Schweizerische) gesetzliche Verpflichtung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2005 zur Leistung von Beiträgen nach dem BVG gegeben hat.

    Die gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberrisikobeiträge sind nach im jeweiligen Einzelfall zu bestimmenden Prozenten des koordinierten Lohnes zu errechnen (Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. II. 1. c).

    Rn. 72 4. Eine Steuerbefreiung der Arbeitgebersparbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG 2005 bzw. der Arbeitgeberrisikobeiträge nach § 3 Nr. 56 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) scheidet im Streitfall aus (Hinweis auf das Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 4. und A. II. 1.).

    Bei diesen Zinsen handelt es sich zwar grundsätzlich um steuerbare Zinsen, die auf die sog. Sparanteile der mit der Pensionskasse J abgeschlossenen Versicherung entfallen, die wiederum generell zum Typus einer Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2004 gehört (vgl. zuvor zu B. II. 1. a und b, Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu B., mit weiteren Nachweisen).

    Dieser Zeitpunkt lag mehr als 12 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrags/Vorsorgevertrags vom 11. März 1992/22. März 1992 (s. A. Ziff. 6 des Arbeitsvertrages; Senatsurteil 3 K 4156/08, S. 9 ff.; zum Zustandekommen des Vorsorgevertrages: BGer, Urteil in BGE 129 III 305, Erwägungen zu C. 2.3 [Abs. 2]) und dem Eintritt des Klägers in die Pensionskasse ... am 1.Juli 1992, die später in Pensionskasse N umbenannt wurde.

    Rn. 115 e) Schließlich verweist der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Urteil 3 K 4156/08 zu B. II. 2.

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger …

    Das FG hat in Rz 10 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1799 auf die Feststellungen zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Überobligatorium auf das Urteil vom 28. April 2010 zum Verfahren 3 K 4156/08 --EFG 2011, 1716-- (Vorentscheidung zum Verfahren VIII R 38/10) auch für den Streitfall Bezug genommen.

    Rn. 49 b) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das FG das überobligatorische Vorsorgeverhältnis des Klägers zur Pensionskasse im Streitfall unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Urteil in EFG 2011, 1716 (siehe Rz 72 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1799) nicht als Rechtsverhältnis zu einer "Pensionskasse" i.S. des § 22 Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 63 EStG beurteilt hat.

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der …

    Rn. 53 c) Ob noch weitere Erwägungen gegen eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 63 EStG 2006 hinsichtlich der zugunsten des Klägers erfolgten Zuwendungen der H-AG (mit Arbeitslohncharakter) sprechen, kann offen bleiben (Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VIII R 38/10, Entscheidungsgründe zu A.I. 4., juris Rn. 75-79).

    Rn. 58 a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in EFG 2011, 641 (…juris, Rn. 127 ff.; Hinweis im Übrigen auf das Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az: VIII R 38/10) entschieden, dass der zwischen der Stiftung und einem Begünstigten (wie dem Kläger -s. Art. 5 Ziff. 1 des Stiftungsreglements 2002-) im überobligatorischen Bereich vor dem 1. Januar 2005 (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG 2006) abgeschlossene Vorsorgevertrag (…vgl. hierzu grundlegend: Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, Rn. 321 ff. -im Folgenden: Stauffer-) wirtschaftlich (…Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 4 Rn. 18) bzw. funktional (BGer, Urteil in BGE 129 III 305, Erwägungen zu 2.2) die Grundmerkmale einer Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 (in der vor dem 1. Januar 2005 maßgeblichen des) EStG 2004 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd EStG 2004 in der Art einer fondsgebundenen Lebensversicherung erfülle.

    Rn. 70 2. Die Erträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Stiftung unterliegen -im Falle ihrer Steuerpflicht- in abkommensrechtlicher Hinsicht gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 (in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 der Besteuerung im Inland (Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, juris, Entscheidungsgründe zu B. I.; BFH-Urteil vom 22. Juni 2011 I R 103/10, zu II. 3.; zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; vgl. hierzu umfassend: Ismer, Internationales Steuerrecht -IStR- 2011, 577).

    Rn. 93 1. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08 (juris, Entscheidungsgründe zu A. III.4.), an dem er weiterhin festhält, ausgeführt, dass keine (nach § 3 Nr. 63 EStG 2006 steuerbefreiten) Beiträge eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung vorliegen, wenn Leistungen der Pensionskasse vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter, Tod und Invalidität vorgesehen sind.

    Rn. 95 Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28.April 2010 3 K 4156/08 (juris) entschieden, dass es sich lediglich bei den im obligatorischen Bereich geleisteten Beiträgen eines Arbeitnehmers an eine Schweizerische Pensionskasse -ausgehend von den Schweizer Rechtsgrundsätzen zur beruflichen Vorsorge- um als Sonderausgaben abziehbare Beiträge zu einer ausländischen (BFH-Urteil in BFHE 230, 361, BFH/NV 2010, 2172, zu II. 3.;… Kulosa in : Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10 Anm. 126 [E 91 letzter Absatz]) gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005 handelt.

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer …

    Er geht mithin davon aus, dass die damit gegebene teilweise Steuerfreiheit den gesetzlichen Vorgaben für die Ausgaben eines Arbeitgebers für die obligatorische berufliche Vorsorge/Versicherung gegen die vorgenannten Risiken genügt (Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A.II.1., juris, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH-Az.: VIII R 38/10).

    Rn. 88 b) Des Weiteren hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, juris mit weiteren Nachweisen), an der er weiterhin festhält, dass das Vorsorgeverhältnis in der Schweizerischen überobligatorischen (freiwilligen), dem Privatrecht und nicht dem Sozialversicherungsrecht unterliegenden beruflichen Vorsorge (…Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 6 Rn. 7 mit umfangreichen Nachweisen) mit dem Versicherungsverhältnis in einer deutschen privat-rechtlichen Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall (u.a.) in der Gestalt einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (wie z.B. im Streitfall) vergleichbar ist (Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, juris).

    Freiburg im Üechtland, ISBN 978-3-7255-5622-9, Rn. 576; Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 6 Anm. 7; Senatsurteile vom 28. April 2010 3 K 4156/08 und vom 12. September 2012 3 K 642/10, juris; a.A.: Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 25. Februar 2014 L 13 AL 2999/12 , juris; offengelassen im Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris; BSG-Beschluss vom 15. Mai 2014 B 12 KR 86/13 B, BeckRS 2014, 69892), die im Rahmen der beruflichen Vorsorge (des zwischen dem Kläger und der Pensionskasse S bestehenden Vorsorgeverhältnisses) in Gestalt von abgekürzten Leibrenten i.S. von § 55 Abs. 2 der im Streitjahr geltenden Fassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 2000) an den Kläger erbracht werden.

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse

    1971 [BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519 -DBA-Schweiz 1971-]: Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Senatsurteile vom 24. September 2009 3 K 4130/08 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: I R 92/09- juris und vom 28. April 2010 3 K 4156/08, nicht rechtskräftig, Entscheidungsgründe zu B. II.; Entscheid der Steuerrekurskommission Y vom 21. Februar 2008, StE 2009 A 31.1 Nr. 10, www.steuerverwaltung.bs.ch).

    Rn. 20 Anders als im deutschen Recht zur betrieblichen Altersversorgung (und zur gesetzlichen Rentenversicherung) gibt es im Schweizer Recht die Freizügigkeitsleistungen/Austrittsleistungen (vgl. zu diesen Begriffen: Fn. 32 des Gutachtens; Hinweis im Übrigen auf das Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, nicht rechtskräftig, Entscheidungsgründe zu A. I. 4.; Bundesrätliche Botschaft zu einem Bundesgesetz in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 -im Folgenden Botschaft I- Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft -BBl.- 1992, 533, zu Tz. 324 [S. 545]).

    In diesem Zusammenhang gilt nichts anderes als bei den Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 3 Nr. 3 EStG 2005 und den Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005 (s. die Senatsurteile vom 28. April 2010 3 K 4156/08 und 3 K 1285/08, nicht rechtskräftig, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Rn. 53 c) Wegen der weiteren -in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden- Rechtsgrundsätze wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen 3 K 4156/08 (Entscheidungsgründe zu B. II. 2.) und 3 K 1258/08 (Entscheidungsgründe zu C. II.) verwiesen.

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen …

    Auf die Rechtsfrage danach, ob der sog. Vorbezug allenfalls mit dem darin enthaltenen Zinsanteil nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 zu besteuern wäre (s. die dazu beim VIII. Senat des BFH als dem für die Kapitaleinkünfte zuständigen Fachsenat anhängigen Revisionsverfahren VIII R 31/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, EFG 2011, 461]; VIII R 39/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08, EFG 2011, 1799]; VIII R 38/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, EFG 2011, 1716], sowie VIII R 40/11 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2011 3 K 147/10]; s.a. J. Förster, IStR 2014, 119; dieselbe, BFH/PR 2014, 78), kommt es sonach nicht mehr an.
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 2 K 1464/08

    Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG 2005 …

    1971 [BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519 -DBA-Schweiz 1971-]: Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Senatsurteile vom 24. September 2009 3 K 4130/08 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: I R 92/09- juris und vom 28. April 2010 3 K 4156/08, nicht rechtskräftig, Entscheidungsgründe zu B. II.; Entscheid der Steuerrekurskommission Y vom 21. Februar 2008, StE 2009 A 31.1 Nr. 10, www.steuerverwaltung.bs.ch).

    Anders als im deutschen Recht zur betrieblichen Altersversorgung (und zur gesetzlichen Rentenversicherung) gibt es im Schweizer Recht die Freizügigkeitsleistungen/Austrittsleistungen (vgl. zu diesen Begriffen: Fn. 32 des Gutachtens; Hinweis im Übrigen auf das Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, nicht rechtskräftig, Entscheidungsgründe zu A. I. 4.; Bundesrätliche Botschaft zu einem Bundesgesetz in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 -im Folgenden Botschaft I- Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft -BBl.-1992, 533, zu Tz. 324 [S. 545]).

    In diesem Zusammenhang gilt nichts anderes als bei den Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 3 Nr. 3 EStG 2005 und den Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005 (s. die Senatsurteile vom 28. April 2010 3 K 4156/08 und 3 K 1285/08, nicht rechtskräftig, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    c) Wegen der weiteren -in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden- Rechtsgrundsätze wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen 3 K 4156/08 (Entscheidungsgründe zu B. II. 2.) und 3 K 1258/08 (Entscheidungsgründe zu C. II.) verwiesen.

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 1285/09

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs einer öffentlich-rechtlichen …

    Rn. 34 c) Schließlich hat der erkennende Senat entschieden (Urteile in EFG 2011, 1798 und vom 28. April 2010 und 3 K 1285/08 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH-Az.: VIII R 39/10- EFG 2011, 1799), dass die Freizügigkeitsleistung/Austrittsleistung (auch in Gestalt des Vorbezugs zur Wohneigentumsförderung: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts -BGer- vom 16. August 2006 B 8/06, Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts -BGE- 132 V 332, Erwägungen zu 3.; Bundesrätliche Botschaft über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 19. August 1992 -im Folgenden: Botschaft I- Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft -BBl.- 1992, Seiten 237 zu Tzn. 133.2 [Seite 249] und 146), soweit sie eine gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG steuerbare andere Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist, nach § 3 Nr. 3 EStG 2005 eine steuerfreie Kapitalabfindung aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung beinhaltet (s. auch Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az.: VIII R 38/10- EFG 2011, 1716).

    Dies schon deshalb nicht, weil im Hinblick auf die möglichen Freizügigkeitsleistungen der Versicherungskasse Ansprüche auf Leistungen der Kläger vor Eintritt der (biometrischen) Risiken Alter, Tod, Invalidität entstehen können (…von Beckerath in Kirchhof/Sohn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 63 Rn. B 63/82; Senatsurteil in EFG 2011, 1716).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 3 K 1213/20

    Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer …

    Nach Anhörung eines Eidgenössischen diplomierten Pensionsversicherungsexperten als Sachverständiger (vgl. Gerichtsakte Bl. 300 - 303) ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. April 2010 3 K 1285/08 (…EFG 2011, 1799, Rn. 35 ff., 67 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 665) und 3 K 4156/08 (EFG 2011, 1716, Rn. 66 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 657) sowie vom 18. November 2010 3 K 273/07 (…Juris, Rn. 27, 88 f.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 650), 12. Mai 2011 3 K 147/10 (…Juris, Rn. 91; nachgehend BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675) und 11. Juli 2011 3 K 1285/09 (…EFG 2012, 1557, Rn. 46 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 681) entsprechend verfahren.
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines …

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