Rechtsprechung
| FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Seenotrettungskreuzer ist keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Rettungssanitäters - Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Seenotrettungskreuzer ist keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Rettungssanitäters; Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Seenotrettungskreuzer ist keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Rettungssanitäters - Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05
Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen - Auswärtstätigkeit eines …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09
Im Übrigen wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378).Wenn dann das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise ausläuft, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von Neuem (BFH-Urteil vom 16. November 2005, VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267; in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378).
Rn. 40 Im anderen Fall (BFHE 212, 378, BStBl II 2006, 378) lagen zwischen den in Rede stehenden Einsätzen des Klägers auf demselben Schiff etwa 4 Monate.
Der mitgeteilte Sachverhalt in BFHE 212, 378, BStBl II 2006, 378 ist für einen Vergleich auch nicht aussagekräftig genug.
- BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93
Eine vorübergehende Rückkehr in den Betrieb führt nicht zu einer Verlängerung der …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09
Für längstens drei Monate einer solchen Auswärtstätigkeit, die vom kalendermäßigen Beginn der Auswärtstätigkeit an gerechnet werden (BFH-Urteil vom 19. Juli 1996, VI R 38/93, BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95), stand dem Kläger dann der Abzug der Verpflegungspauschale zu.Diese Ausführungen liegen auf der Linie des BFH, der ständig entschieden hat, dass Zwischenheimfahrten, Urlaub, Krankheit oder ähnliche vorübergehende Unterbrechungen die Dreimonatsfrist nicht von Neuem beginnen lassen (BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95).
- BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88
Bei einem Soldaten kann ein auswärtiger Lehrgang für die ersten drei Monate als …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09
Die Erfüllung eines einzelnen Fahrtauftrages berührt die vom Arbeitgeber verfügte Weisung zur vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit auf dem Seenotrettungskreuzer deshalb nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1990, VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).Ihnen liegt der Gedanke zugrunde, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte für den Steuerpflichtigen auch während dieser vorübergehenden Unterbrechungen der Tätigkeit als Arbeitsstätte maßgebend ist (vgl. BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).
- BFH, 16.11.2005 - VI R 12/04
Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit bei vorübergehenden …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09
Wenn dann das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise ausläuft, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von Neuem (BFH-Urteil vom 16. November 2005, VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267; in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378).Im einen Fall lag der Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten in seinem Stützpunkt an Land (BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267).
- BFH, 27.07.2004 - VI R 43/03
Verpflegung auf Baustellen nach drei Monaten nicht mehr steuerfrei
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09
Mit Urteil vom 27. Juli 2004 (VI R 43/03 BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357) hat der BFH ausführlich dargelegt, dass die Dreimonatsfrist für alle Formen einer Auswärtstätigkeit gilt.Der BFH folgte damit nicht der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. jetzt R 9.6 Abs. 4 LStR 2008); danach soll die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit nicht gelten (vgl. auch BFH in BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357 unter II. 2., m. w. N.).
- BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02
Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09
Das vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) verfolgte Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen, dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung, indem Abgrenzungsprobleme zwischen den einzelnen Formen der Auswärtstätigkeit beseitigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782). - BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04
Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09
Rn. 30 Der Seenotrettungskreuzer stellte während des vierzehntägigen Dienstes des Klägers keinen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt (bzw. keine - weitere - regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - vgl. zur Übereinstimmung der Begriffe: z. B. Urteil des BFH vom 11. Mai 2005, VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789) dar. - BFH, 13.12.2007 - VI R 73/06
Abzugsbeschränkung für Verpflegungsmehraufwendungen
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09
Anders als früher ist nicht mehr danach zu fragen, ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 VI R 73/06, BFH/NV 2008, 936). - FG Niedersachsen, 23.11.2004 - 2 K 319/04
Ausübung einer Fahrtätigkeit eines Seemanns bei längerem Aufenthalt auf einem …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09
Er ist bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit auf einem Schiff und damit "auf einem (Wasser-)Fahrzeug" i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG vorübergehend tätig geworden (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 23. November 2004, 2 K 319/04, DStRE 2006, 72). - BFH, 30.06.1997 - V B 127/96
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09
Damit wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer vollumfänglichen materiellen Überprüfung der nunmehr endgültigen Steuerfestsetzung eingeräumt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 V B 127/96, Juris).
- FG Hamburg, 22.08.2013 - 2 K 5/13
Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwendungen eines Seemanns im Fährbetrieb …
Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des BFH könne entsprechend eines Urteils des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Juli 2009 (3 K 46/09; juris) nicht auf die arbeitsvertragliche Situation des Klägers zu 1) übertragen werden.Ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich auf Auswärtstätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378; vom 16. November 2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267; vom 24. Februar 2011 VI R 66/10, BStBl II 2012, 27;FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juli 2009 3 K 46/09, juris).
Im Übrigen wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 30/05, BStBl II 2006, 378; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juli 2009 3 K 46/09, juris).
Er ist bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit als Koch vielmehr schwerpunktmäßig auf dem Schiff und damit "auf einem (Wasser-)Fahrzeug" i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG vorübergehend tätig geworden (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juli 2009 3 K 46/09, juris, zu einem Sanitäter auf einem Seenotrettungskreuzer).
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