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Weitere Entscheidung unten: VG Potsdam, 27.01.2015

Rechtsprechung
   VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14.MZ   

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https://dejure.org/2015,13469
VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14.MZ (https://dejure.org/2015,13469)
VG Mainz, Entscheidung vom 25.03.2015 - 3 K 552/14.MZ (https://dejure.org/2015,13469)
VG Mainz, Entscheidung vom 25. März 2015 - 3 K 552/14.MZ (https://dejure.org/2015,13469)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 Abs 3 KAG RP, § 11 Abs 1 S 1 KAG RP, § 11 Abs 1 S 3 KAG RP, § 11 Abs 2 KAG RP, § 2 Abs 1 S 1 KAG RP
    Beitrag für die Unterhaltung von Feld- und Waldwegen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wiederkehrende Beiträge für Investitions- und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiederkehrende Beiträge für Investitions- und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03

    Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg, …

    Auszug aus VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14
    Auch wenn § 11 KAG die von dieser Vorschrift erfassten Wege nicht näher bestimmt, so lässt sich aus der historischen Entwicklung des Straßen- und Wegebeitragsrechts und aus den Begriffsbestimmungen im Landesstraßengesetz oder im Landeswaldgesetz entnehmen, dass das Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz, dessen Unterhaltungslast die Gemeinde trägt, aus dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten Wegen im Außenbereich besteht, die in erster Linie den Eigentümern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu deren Bewirtschaftung offen stehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 6 A 10937/09.OVG -, S. 3 f. BA.; Urteil vom 17. Dezember 2003 - 6 A 11246/03.OVG -, AS 31, 106 = juris Rn. 13).

    Gleichwohl ist § 11 KAG im Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 LStrG zu sehen mit der Folge, dass die Rechtfertigung der Beitragserhebung entfällt, falls die Wege dem gesamten Kraftfahrzeugverkehr zugänglich gemacht werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 14; Urteil vom 12. Januar 1999 - 6 A 11602/98.OVG -, S. 9 UA).

    Das Wegenetz umfasst daher grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 15 m.w.N.).

    Auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr trifft dies regelmäßig nicht zu, da diese Nutzungen nicht zu einem gegenüber einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung erhöhten Reparaturbedarf führen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 22;… Höhlein in Bellfontaine u.a., Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, Stand: Dezember 2003, § 11 Rn. 55).

    Der Umstand, dass der Mittelweg nach dem Ergebnis der Verkehrserhebung der Beklagten auch einen spürbaren Anteil an Rad- und Fußgängerverkehr aufweist, ist für die Frage der Beitragserhebung auf der Grundlage von § 11 KAG unbeachtlich, weil die Nutzung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege durch Radfahrer und Fußgänger regelmäßig keinen messbaren Reparaturbedarf auslöst (vgl. OVG RP, Urteile vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 22…, vom 11. März 1997, a.a.O, und vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404).

    Hinsichtlich der Waldflächen ergibt sich dies daraus, dass diese bereits durch mehrere Landesstraßen (L 422, L 433) erschlossen werden und die in den Wald führenden, dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugänglichen Wege allein der Binnenerschließung des Gebietes dienen und dementsprechend unberücksichtigt bleiben können (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 15 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.1997 - 6 A 10700/96

    Kommunalabgabengesetz; Inkrafttreten; Zeitliche Geltung; Wirtschaftswegebeitrag; …

    Auszug aus VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14
    Der Umfang dieser einheitlichen gemeindlichen Einrichtung ergibt sich grundsätzlich aus der historischen Entwicklung, ohne dass es einer Bestimmung der zum Wegenetz gehörenden Wege im Einzelnen bedarf (vgl. OVG RP, Urteil vom OVG RP, Urteil vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG -, AS 25, 421 = juris Rn. 43).

    Der Umstand, dass der Mittelweg nach dem Ergebnis der Verkehrserhebung der Beklagten auch einen spürbaren Anteil an Rad- und Fußgängerverkehr aufweist, ist für die Frage der Beitragserhebung auf der Grundlage von § 11 KAG unbeachtlich, weil die Nutzung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege durch Radfahrer und Fußgänger regelmäßig keinen messbaren Reparaturbedarf auslöst (…vgl. OVG RP, Urteile vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 22, vom 11. März 1997, a.a.O, und vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404).

    Auch die Ermittlung des Beitragssatzes anhand der Umlage des beitragsfähigen Aufwandes auf die Gesamtgrundstücksfläche im Abrechnungsgebiet und die Verteilung auf die einzelnen Grundstückseigentümer anhand deren Grundstücksfläche ist nicht zu beanstanden; es handelt sich um einen anerkannten, dem Vorteilsprinzip entsprechenden Beitragsmaßstab (vgl. OVG RP, Urteile vom 11. März 1997, a.a.O., vom 13. November 1990 - 6 A 11178/90.OVG -, AS 23, 129, und vom 28. April 1987 - 6 A 11/86 -, AS 21, 169).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.1981 - 6 A 64/80
    Auszug aus VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14
    Der Umstand, dass der Mittelweg nach dem Ergebnis der Verkehrserhebung der Beklagten auch einen spürbaren Anteil an Rad- und Fußgängerverkehr aufweist, ist für die Frage der Beitragserhebung auf der Grundlage von § 11 KAG unbeachtlich, weil die Nutzung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege durch Radfahrer und Fußgänger regelmäßig keinen messbaren Reparaturbedarf auslöst (…vgl. OVG RP, Urteile vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 22…, vom 11. März 1997, a.a.O, und vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404).

    Daher ist es geboten, den Vorteilen der Beitragspflichtigen die Vorteile der Allgemeinheit gegenüberzustellen mit der Folge, dass der diesen Vorteilen entsprechende Anteil am Aufwand die Beitragslast mindert (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juli 1981, a.a.O).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 6 A 11315/06

    Straßenausbaubeitrag - zur Ermittlung des Gemeindeanteils

    Auszug aus VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14
    Die Bandbreite von 5% nach oben und unten soll vielmehr einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten, die mit der Bewertung der Anteile des land- oder forstwirtschaftlichen Verkehrs sowie des Allgemeinverkehrs ohne präzise Datenerhebung zwangsläufig verbunden ist (vgl. insoweit zum Ausbaubeitragsrecht OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 A 11315/06.OVG -, As 34, 99 = juris Rn. 22).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1990 - 6 A 11178/90

    Erhebung von Wirtschaftswegebeiträgen; Satzungsregelung ; Beitragspflichtige …

    Auszug aus VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14
    Auch die Ermittlung des Beitragssatzes anhand der Umlage des beitragsfähigen Aufwandes auf die Gesamtgrundstücksfläche im Abrechnungsgebiet und die Verteilung auf die einzelnen Grundstückseigentümer anhand deren Grundstücksfläche ist nicht zu beanstanden; es handelt sich um einen anerkannten, dem Vorteilsprinzip entsprechenden Beitragsmaßstab (vgl. OVG RP, Urteile vom 11. März 1997, a.a.O., vom 13. November 1990 - 6 A 11178/90.OVG -, AS 23, 129, und vom 28. April 1987 - 6 A 11/86 -, AS 21, 169).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.1987 - 6 A 11/86
    Auszug aus VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14
    Auch die Ermittlung des Beitragssatzes anhand der Umlage des beitragsfähigen Aufwandes auf die Gesamtgrundstücksfläche im Abrechnungsgebiet und die Verteilung auf die einzelnen Grundstückseigentümer anhand deren Grundstücksfläche ist nicht zu beanstanden; es handelt sich um einen anerkannten, dem Vorteilsprinzip entsprechenden Beitragsmaßstab (…vgl. OVG RP, Urteile vom 11. März 1997, a.a.O., vom 13. November 1990 - 6 A 11178/90.OVG -, AS 23, 129, und vom 28. April 1987 - 6 A 11/86 -, AS 21, 169).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - 6 A 10527/07

    Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines …

    Auszug aus VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14
    Ausgehend von einer natürlichen Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren bei einer durch Kraftfahrzeugverkehr genutzten Verkehrsanlage (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 - 6 A 10527/07.OVG -, AS 35, 71 = juris Rn. 28), kann der Ausbau eines mehr als 60 Jahre alten Außenbereichswegs nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, zumal der Mittelweg ausweislich der vorgelegten Lichtbilder erhebliche Schäden aufwies.
  • VGH Bayern, 08.01.2015 - 6 ZB 13.577

    Straßenausbaubeitrag; Kostenspaltung; beitragsfähiger Aufwand (Erforderlichkeit); …

    Auszug aus VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14
    Diese ist erst dann überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung schlechthin unvertretbar ist bzw. wenn Kosten in für den Einrichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 6 ZB 13.577 -, juris Rn. 7;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 2014, § 8 Rn. 348).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2021 - 6 A 10976/20

    Wiederkehrende Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege; Bestimmtheit; Ermittlung …

    Diese ist erst dann überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung schlechthin unvertretbar ist bzw. wenn Kosten in für den Einrichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, BVerwGE 145, 354-368; BayVGH…, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 6 ZB 13.577 -, juris Rn. 7; VG Mainz, Urteil vom 25. März 2015 - 3 K 552/14.MZ -, juris Rn. 30 ;… Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 348, m.w.N.).

    Dieses wiederum markiert lediglich die äußerste Grenze der Vertretbarkeit (vgl. VG Mainz, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O.;… Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 348, m.w.N.).

    Dabei ist zu sehen, dass bei der Festlegung des Gemeindeanteils nicht isoliert auf einen einzelnen Weg und die Ausbaukosten für diesen abzustellen ist, sondern vielmehr die gesamte Einrichtung - mithin das gesamte dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmete und in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehende Feld- und Waldwegenetz im Außenbereich - in den Blick zu nehmen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 6 A 10937/09.OVG -, ESOVGRP; VG Mainz, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., juris Rn. 18).

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Rechtsprechung
   VG Potsdam, 27.01.2015 - 3 K 552/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,111129
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VG Potsdam, Entscheidung vom 27.01.2015 - 3 K 552/14 (https://dejure.org/2015,111129)
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