Rechtsprechung
| VG Berlin, 07.10.2016 - 3 K 830.15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Anspruch einer Ersatzschule auf Zahlung eines Zuschusses; Auslegung der Wartefrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2013 - 3 B 35.13
Zulässigkeit eine unbezifferten Privatschulsubventionierungsbegehrens; Wartefrist …
Auszug aus VG Berlin, 07.10.2016 - 3 K 830.15
Rn. 13 Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat", ist seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2013 - OVG 3 B 35.11 - (juris, dort fälschlich mit dem Aktenzeichen OVG 3 B 35.13 zitiert) im Wesentlichen geklärt.
- VG Cottbus, 06.09.2017 - 3 L 509/17
Widerruf Tierheimbetreibererlaubnis Tierschutzverein Elbe-Elster e.V. (Herzberg)
Letzteres ist vorliegend der Fall in Form der am 11. April 2017 sowie 10. März 2015 seitens des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller verhängten Bußgeldbescheide aufgrund fehlerhafter Dokumentation des Tierbestandes (vgl. auch Urteil der Kammer vom 20. September 2016 - VG 3 K 830/15 -). - VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17
Erfordernis der Einhaltung einer Wartefrist vor der Bewilligung von Zuschüssen …
Rn. 38 Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist die Wartefrist dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Zuschusszahlung erst dann entsteht, wenn der erste Schülerjahrgang, der auch die erste Jahrgangsstufe an derselben Schule besucht hat, dort die letzte Jahrgangsstufe erreicht ( VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 K 830.15 -, juris Rn. 13 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 24. Mai 2013 - OVG 3 B 35.11 -, juris Rn. 20 f.).Rn. 46 Auch bei einer Gesamtschau ist in der Rechtsprechung die Wartefristregelung des § 101 Abs. 4 SchulG regelmäßig als verfassungsgemäß anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 24. Mai 2013 - OVG 3 B 35.11 -, a.a.O. Rn. 32 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 7. Oktober 2016 - VG 3 K 830.15 -, vom 14. Dezember 2005 - VG 3 A 95.03 -, vom 17. April 2013 - VG 3 K 139.12 -, vom 16. August 2012 - VG 3 K 1032.11 -, vom 15. August 2011 - VG 3 K 26.10 - und vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).
Damit fehlt es bereits an der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel (vgl. VG Berlin, Urteile vom 7. Oktober 2016 - VG 3 K 830.15 - und vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -).
- VG Cottbus, 29.11.2019 - 3 L 435/19 Das Verbot ist unbefristet angeordnet worden und das Verfahren auf Wiedergestattung der Tierhaltung vor dem Verwaltungsgericht Cottbus (3 K 830/15) blieb ebenfalls ohne Erfolg, der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24. August 2018 (5 N 68.16) abgelehnt.
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