Rechtsprechung
| VG Darmstadt, 29.09.2009 - 3 L 105/09.DA |
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Widerruf der Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
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Widerruf der Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
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Widerruf als Leitender Notarzt zulässig
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Hessen, 18.12.2013 - 7 A 1355/12
Kosten eines Organstreits im Stadtelternbeirat
Das Verwaltungsgericht Kassel, das die Angelegenheit als Organstreitverfahren innerhalb des Stadtelternbeirats ansah, stellte mit Beschluss vom 21. April 2009 - 3 L 105/09.KS - im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass nur die Antragstellerinnen derzeit rechtmäßig gewählte Mitglieder des Vorstandes des Stadtelternbeirates Kassel seien.Rn. 7 Das Verwaltungsgericht Kassel setzte mit Kostenrechnung vom 23. September 2009 gegenüber dem Kläger Kosten des unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten erstinstanzlichen Eilverfahrens in Höhe von 36, 30 EUR an.
Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 2009 haben die Antragsgegner in dem unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten Verwaltungsstreitverfahren den Antragstellerinnen 1.026,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2009 zu erstatten.
Rn. 23 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Beteiligten im gesamten Verwaltungsstreitverfahren, den Behördenvorgang der Beklagten (ein Hefter) sowie die Gerichtsakten des unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten Verwaltungsstreitverfahrens (zwei Pendelhefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Rn. 41 a) Gegenstand des unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie auch des sich anschließenden unter der Geschäftsnummer 7 B 1743/09 geführten Beschwerdeverfahren ist die Zusammensetzung des Vorstands des Stadtelternbeirats der Beklagten gewesen.
Zu Recht hat sonach das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 21. April 2009 - 3 L 105/09.KS - dieses Verwaltungsstreitverfahren, in dem wehrfähige Innenrechtspositionen in Streit standen, als Organstreitverfahren klassifiziert.
Denn es handelt sich um die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in dem unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. April 2009 den dortigen Antragsgegnern dem Grunde nach auferlegt hatte.
Rn. 46 Von den mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 2009 bestimmten außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in dem unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in Höhe von 1.026,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9, 03 EUR schuldet der Kläger lediglich ein Fünftel, also 207, 15 EUR.
Denn das Verwaltungsgericht Kassel hat im Beschluss vom 21. April 2009 - 3 L 105/09.KS - die Kosten dieses Verfahrens den Antragsgegnern auferlegt, zu denen auch der Kläger zählte.
- VG Kassel, 23.02.2011 - 3 K 31/10
Keine Kostenerstattungspflicht des Schulträgers für Prozesskosten des …
Rn. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens 3 L 105/09.KS sowie auf die Behördenakte der Beklagten.Hinzukommt, dass in derartigen Fällen im Vorfeld über das Staatliche Schulamt und das Hessische Kultusministerium rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden kann, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist (vgl. Gutachten der Frau Dietrich vom Staatlichen Schulamt, S. 15 ff. und der Frau Naumann vom Hessischen Kultusministerium S. 20 der Akte des Verfahrens 3 L 105/09.Ks.) Insoweit mag dahinstehen, ob bei Streitigkeiten zwischen dem Elternbeirat und dem Staatlichen Schulamt über die Einhaltung der jeweiligen Mitwirkungsrechte eine Kostenübernahme durch den Schulträger in Anbetracht der Tatsache, dass die Mitwirkungsrechte der Eltern eine Einrichtung der Ordnung des Schulwesens sind, in Betracht kommen kann, denn jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Elternvertreter untereinander uneins sind, führen sie einen solchen Prozess im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Schulträgers.
- VG Hannover, 12.09.2018 - 7 A 7072/16
Ehrenamt; Freistellung; Leitstelle; Örtliche Einsatzleitung; Rettungsdienst
Der anonyme Gang zur Presse und ein anonymes Schreiben an die Dezernentin sind insbesondere geeignet, das Klima zu "vergiften" und die im Bereich der Notfallrettung - wie vom Beklagten in dem angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt - erforderliche Kooperation der Einrichtungen des Rettungsdienstes und ihrer Funktionsträger empfindlich zu stören (vgl. VG Mainz…, Urteil vom 8.11.2012 - 1 K 193/12. MZ - LRKZ 2013, S. 18, juris zu E-Mails eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr; VG Darmstadt, Beschluss vom 29.9.2009 - 3 L 105/09. DA - juris zum Widerruf der Ernennung eines Leitenden Notarztes zum Ehrenbeamten wegen mangelnder Kooperation mit der Leitstelle). - VG Hannover, 12.09.2018 - 7 A 7420/17
Bestellung; Ehrenamt; Leitstelle; Örtliche Einsatzleitung; Rettungsdienst
Der anonyme Gang zur Presse und ein anonymes Schreiben an die Dezernentin sind insbesondere geeignet, das Klima zu vergiften und die im Bereich der Notfallrettung - wie vom Beklagten in dem angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt - erforderliche Kooperation der Einrichtungen des Rettungsdienstes und ihrer Funktionsträger empfindlich zu stören (vgl. VG Mainz…, Urteil vom 8.11.2012 - 1 K 193/12. MZ - LRKZ 2013, S. 18, juris zu E-Mails eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr; VG Darmstadt, Beschluss vom 29.9.2009 - 3 L 105/09. DA - juris zum Widerruf der Ernennung eines Leitenden Notarztes zum Ehrenbeamten wegen mangelnder Kooperation mit der Leitstelle).
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