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Rechtsprechung
   VG Dresden, 16.12.2013 - A 3 L 1165/13   

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https://dejure.org/2013,51591
VG Dresden, 16.12.2013 - A 3 L 1165/13 (https://dejure.org/2013,51591)
VG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2013 - A 3 L 1165/13 (https://dejure.org/2013,51591)
VG Dresden, Entscheidung vom 16. Dezember 2013 - A 3 L 1165/13 (https://dejure.org/2013,51591)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Saarlouis, 25.11.2013 - 3 L 1984/13

    Zur Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO - kein tatsächliches Risiko bei der …

    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.09.2013 (Az. 3 L 1165/13) wird der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. 3 K 1164/13) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2013 anzuordnen, zurückgewiesen.

    Rn. 1 Der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11.09.2013 (3 L 1165/13) hat Erfolg.

    Rn. 10 Dies ergibt sich für die Kammer - unter Änderung der dem Beschluss vom 11.09.2013 - 3 L 1165/13 - zugrunde liegenden Auffassung - in nunmehr ständiger Rechtsprechung aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -EGMR- vom 02.04.2013 (Application no. 27725/10), in der im Ergebnis ausgeführt wird, dass ein systemischer Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien nicht vorliegt und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden") bei einer Rückkehr nach Italien nicht besteht(vgl. nur Beschluss vom 28.10.2013 - 3 K 1164/13 -, der der Prozessbevollmächtigten bekannt ist, sowie Beschlüsse vom 30.10.2013 - 3 L 1891/13- und vom 15.11.2013 - 3 L 1960/13-; zuvor hatte die Kammer maßgeblich darauf abgestellt, dass nach der Entscheidung des EGMR einiges dafür spreche, das Rückführungen nach Italien unter dem Blickwinkel der "normativen Versicherung" zulässig sein dürften, eine genauere Überprüfung und Bewertung jedoch unter Berücksichtigung der dann vorliegenden deutschen Fassung der Entscheidung erfolge (vgl. nur den in Rede stehenden Beschluss vom 11.09.2013 - 3 L 1165/13-); die deutsche Fassung ist bei der Kammer am 17.09.2013 eingegangen.).

    Rn. 18 Der Vortrag der Antragsteller kann eine andere Entscheidung, also die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 11.09.2013 -3 L 1165/13-, nicht rechtfertigen.

  • VG Saarlouis, 30.10.2013 - 3 L 1891/13

    Asylrecht: Rückführung eines Asylsuchenden nach Italien

    Rn. 7 Dies ergibt sich für die Kammer(vgl. insoweit schon Beschluss der Kammer vom 28.10.2013 - 3 K 1164/13-) unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die ausschließlich Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betraf(vgl. zuletzt Beschluss vom 11.09.2013 -3 L 1165/13-, wo maßgeblich darauf abgestellt wurde, dass nach der neuesten Entscheidung des EGMR vom 02.04.2013 (27725/10; Hussein vs. The Netherlands and Italy) einiges dafür spreche, das Rückführungen nach Italien unter dem Blickwinkel der "normativen Versicherung" zulässig sein dürften, eine genauere Überprüfung und Bewertung jedoch unter Berücksichtigung der dann vorliegenden deutschen Fassung der Entscheidung erfolge; die deutsche Fassung ist bei der Kammer am 17.09.2013 eingegangen.), aus der ihr nunmehr in deutscher Übersetzung vorliegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -EGMR- vom 02.04.2013 (Application no. 27725/10), in der im Ergebnis ausgeführt wird, dass ein systemischer Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien nicht vorliegt und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden") bei einer Rückkehr nach Italien nicht besteht.
  • VG Saarlouis, 06.12.2013 - 3 L 1989/13

    Asylrecht: Zurückschiebung eines Asylsuchenden nach Italien

    Rn. 8 Das Gericht geht in nunmehr ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein systemischer Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien nicht vorliegt und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden") bei einer Rückkehr nach Italien nicht besteht(vgl. nur Beschluss vom 28.10.2013 - 3 K 1164/13 -, der der Prozessbevollmächtigten bekannt ist, sowie Beschlüsse vom 30.10.2013 - 3 L 1891/13- und vom 15.11.2013 - 3 L 1960/13-; zuvor hatte die Kammer maßgeblich darauf abgestellt, dass nach der Entscheidung des EGMR einiges dafür spreche, das Rückführungen nach Italien unter dem Blickwinkel der "normativen Versicherung" zulässig sein dürften, eine genauere Überprüfung und Bewertung jedoch unter Berücksichtigung der dann vorliegenden deutschen Fassung der Entscheidung erfolge (vgl. nur den Beschluss vom 11.09.2013 - 3 L 1165/13-); die deutsche Fassung ist bei der Kammer am 17.09.2013 eingegangen.).
  • VG Saarlouis, 28.10.2013 - 3 K 1164/13

    Kein Verbot der Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien

    Rn. 6 Dies ergibt sich für die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die ausschließlich Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betraf(vgl. zuletzt Beschluss vom 11.09.2013 -3 L 1165/13-, wo maßgeblich darauf abgestellt wurde, dass nach der neuesten Entscheidung des EGMR vom 02.04.2013 (27725/10; Hussein vs. The Netherlands and Italy) einiges dafür spreche, das Rückführungen nach Italien unter dem Blickwinkel der "normativen Versicherung" zulässig sein dürften, eine genauere Überprüfung und Bewertung jedoch unter Berücksichtigung der dann vorliegenden deutschen Fassung der Entscheidung erfolge; die deutsche Fassung ist bei der Kammer am 17.09.2013 eingegangen und der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 19.09.2013 zur Kenntnis gebracht worden.), aus der ihr nunmehr in deutscher Übersetzung vorliegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -EGMR- vom 02.04.2013 (Application no. 27725/10), in der im Ergebnis ausgeführt wird, dass ein systemischer Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien nicht vorliegt und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden") bei einer Rückkehr nach Italien nicht besteht.
  • VG Saarlouis, 15.11.2013 - 3 L 1960/13

    Asylrecht: Rückführung eines Asylsuchenden nach Italien

    Rn. 7 Dies ergibt sich für die Kammer(vgl. insoweit schon Beschluss der Kammer vom 28.10.2013 - 3 K 1164/13 -) unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die ausschließlich Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betraf(vgl. zuletzt Beschluss vom 11.09.2013 -3 L 1165/13-, wo maßgeblich darauf abgestellt wurde, dass nach der neuesten Entscheidung des EGMR vom 02.04.2013 (27725/10; Hussein vs. The Netherlands and Italy) einiges dafür spreche, das Rückführungen nach Italien unter dem Blickwinkel der "normativen Versicherung" zulässig sein dürften, eine genauere Überprüfung und Bewertung jedoch unter Berücksichtigung der dann vorliegenden deutschen Fassung der Entscheidung erfolge; die deutsche Fassung ist bei der Kammer am 17.09.2013 eingegangen.), aus der ihr nunmehr in deutscher Übersetzung vorliegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -EGMR- vom 02.04.2013 (Application no. 27725/10), in der im Ergebnis ausgeführt wird, dass ein systemischer Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien nicht vorliegt und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden") bei einer Rückkehr nach Italien nicht besteht.
  • VG Saarlouis, 27.01.2014 - 3 K 339/13

    Rückführung von Asylsuchenden nach Italien

    Rn. 6 Dies ergibt sich für die Kammer in nunmehr ständiger Rechtsprechung(vgl. nur Beschluss vom 30.10.2013 -3 L 1891/13-, der den Prozessbevollmächtigten bekannt ist, sowie Beschlüsse 15.11.2013 -3 L 1960/13- und vom 28.10.2013 -3 K 1164/13-; zuvor hatte die Kammer maßgeblich darauf abgestellt, dass nach der Entscheidung des EGMR einiges dafür spreche, das Rückführungen nach Italien unter dem Blickwinkel der "normativen Versicherung" zulässig sein dürften, eine genauere Überprüfung und Bewertung jedoch unter Berücksichtigung der dann vorliegenden deutschen Fassung der Entscheidung erfolge (vgl. den Beschluss vom 11.09.2013 -3 L 1165/13-); die deutsche Fassung ist bei der Kammer am 17.09.2013 eingegangen.) aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -EGMR- vom 02.04.2013 (Application no. 27725/10), in der im Ergebnis ausgeführt wird, dass ein systemischer Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien nicht vorliegt und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden") bei einer Rückkehr nach Italien nicht besteht.
  • VG Saarlouis, 19.12.2013 - 3 L 2100/13

    Abschiebung: Zurückschiebung eines Asylsuchenden nach Italien

    Rn. 6 Das Gericht geht in nunmehr ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein systemischer Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien nicht vorliegt und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden") bei einer Rückkehr nach Italien nicht besteht(vgl. nur Beschluss vom 28.10.2013 - 3 K 1164/13 - sowie Beschlüsse vom 30.10.2013 - 3 L 1891/13- und vom 15.11.2013 - 3 L 1960/13-, jeweils juris; zuvor hatte die Kammer maßgeblich darauf abgestellt, dass nach der Entscheidung des EGMR einiges dafür spreche, das Rückführungen nach Italien unter dem Blickwinkel der "normativen Versicherung" zulässig sein dürften, eine genauere Überprüfung und Bewertung jedoch unter Berücksichtigung der dann vorliegenden deutschen Fassung der Entscheidung erfolge (vgl. nur den Beschluss vom 11.09.2013 - 3 L 1165/13-); die deutsche Fassung ist bei der Kammer am 17.09.2013 eingegangen.).
  • VG Saarlouis, 26.11.2013 - 3 L 2019/13

    Asylrecht: Rückführung eines Asylsuchenden nach Italien

    Rn. 6 Dies ergibt sich für die Kammer in nunmehr ständiger Rechtsprechung(vgl. nur Beschluss vom 30.10.2013 - 3 L 1891/13-, der den Prozessbevollmächtigten bekannt ist, sowie Beschlüsse 15.11.2013 - 3 L 1960/13 - und vom 28.10.2013 - 3 K 1164/13 - zuvor hatte die Kammer maßgeblich darauf abgestellt, dass nach der Entscheidung des EGMR einiges dafür spreche, das Rückführungen nach Italien unter dem Blickwinkel der "normativen Versicherung" zulässig sein dürften, eine genauere Überprüfung und Bewertung jedoch unter Berücksichtigung der dann vorliegenden deutschen Fassung der Entscheidung erfolge (vgl. den Beschluss vom 11.09.2013 - 3 L 1165/13-); die deutsche Fassung ist bei der Kammer am 17.09.2013 eingegangen.) aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -EGMR- vom 02.04.2013 (Application no. 27725/10), in der im Ergebnis ausgeführt wird, dass ein systemischer Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien nicht vorliegt und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden") bei einer Rückkehr nach Italien nicht besteht.
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