Rechtsprechung
| VG Berlin, 01.12.2017 - 3 L 1317.17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
Ausschluss eines Schülers von einer Kursfahrt wegen erheblicher Pflichtverletzung; Vandalismus an einem Schulgebäude - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Ausschluss von Schulveranstaltungen - Ausschluss von der Klassenfahrt wegen Graffiti
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Keine Kursfahrt nach Schottland nach Graffiti-Aktion in der Schule
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Vandalismus in Schulräumen rechtfertigt Ausschluss von Kursfahrt
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Keine Kursfahrt nach Schottland nach Graffiti-Aktion in der Schule
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Vandalismus in Schule begründet Ausschluss von Kursfahrt - Objektiver Pflichtverstoß genügt für Annahme eines Fehlverhaltens
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- VG Berlin, 07.01.2015 - 3 L 31.15
Ausschluss vom Unterricht
Auszug aus VG Berlin, 01.12.2017 - 3 L 1317.17
Abgesehen davon, dass eine Schule dies mit den ihr gegebenen Möglichkeiten nicht leisten könnte, würde eine dahingehende Forderung auch nicht mit der im Vordergrund stehenden Aufgabe der Schule zu vereinbaren sein, in Konfliktsituationen, die die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit und/oder die schutzwürdigen Belange anderer am Schulleben Beteiligter beeinträchtigen oder gefährden, eine möglichst zügige und wirksame Lösung herbeizuführen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - VG 3 L 31.15 - und vom 14. Juni 2011 - VG 3 L 351.11 -, juris, abrufbar auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, m. w. N.). - VG Berlin, 14.06.2011 - 3 L 351.11
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ordnungsmaßnahme
Auszug aus VG Berlin, 01.12.2017 - 3 L 1317.17
Abgesehen davon, dass eine Schule dies mit den ihr gegebenen Möglichkeiten nicht leisten könnte, würde eine dahingehende Forderung auch nicht mit der im Vordergrund stehenden Aufgabe der Schule zu vereinbaren sein, in Konfliktsituationen, die die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit und/oder die schutzwürdigen Belange anderer am Schulleben Beteiligter beeinträchtigen oder gefährden, eine möglichst zügige und wirksame Lösung herbeizuführen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - VG 3 L 31.15 - und vom 14. Juni 2011 - VG 3 L 351.11 -, juris, abrufbar auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, m. w. N.).
- VG Berlin, 28.02.2025 - 3 L 47.25
Feuer entfacht in der Schul-Umkleide: Skifahrt nach Österreich fällt aus
Anknüpfungspunkt ist - anders als im Strafrecht - nicht die Schuld des Schülers oder der Schülerin an dem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler oder die Schülerin in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat (vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - VG 3 L 1317.17 -, juris;… Urteil vom 8. Oktober 2021 - VG 3 K 23/21 - Beschluss vom 24. Januar 2024 - VG 3 L 61/24 - ferner Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 449). - VG Berlin, 24.01.2024 - 3 L 61.24
Schlag ins Gesicht eines Mitschülers: Klassenfahrt fällt aus
Anknüpfungspunkt ist - anders als im Strafrecht - nicht die Schuld des Schülers oder der Schülerin an dem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler oder die Schülerin in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat (vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - VG 3 L 1317.17 -, juris;… Urteil vom 8. Oktober 2021 - VG 3 K 23/21 - ferner Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 449). - VG Berlin, 06.09.2019 - 3 K 29.19 Anknüpfungspunkt ist - anders als im Strafrecht - nicht die Schuld des Schülers oder der Schülerin an dem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler oder die Schülerin in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat (…vgl. zum Vorstehenden Rux, Schulrecht, 6. Aufl. Rn. 449; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - VG 3 L 1317.17 -, juris).
Zwar ist es Aufgabe der Schule, in Konfliktsituationen, die die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit und/oder die schutzwürdigen Belange anderer am Schulleben Beteiligter beeinträchtigen oder gefährden, eine möglichst zügige und wirksame Lösung herbeizuführen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2017 - 3 L 1317.17 -, vom 7. Januar 2015 - VG 3 L 31.15 - und vom 14. Juni 2011 - VG 3 L 351.11 -, juris).
- VG Berlin, 14.01.2020 - 3 L 1033.19
Eilrechtsschutz gegen eine Verweisung eines Schülers an eine andere Schule wegen …
Die gerichtliche Kontrolle hat sich dabei in materieller Hinsicht darauf zu beschränken, ob die zuständigen Entscheidungsträger von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet haben oder ob die Bewertung willkürlich ist (st. Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 2017 - VG 3 L 1324.17 und vom 1. Dezember 2017 - VG 3 L 1317.17). - VG Berlin, 24.08.2018 - 3 L 387.18
Umsetzung eines Schülers mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkt in eine andere …
Voraussetzung für ihr Ergreifen durch die Schule sind dabei objektive Pflichtverletzungen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2017 - VG 3 L 1317.17 -, juris Rn. 11). - VG Berlin, 21.07.2025 - 3 L 352.25 Abgesehen davon, dass sich der vorgetragene Sachverhalt mit den bisherigen Feststellungen der Kammer zum Verhalten des Antragstellers im Wesentlichen deckt (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2024 - VG 3 L 459/24 -, juris) und an die diesbezügliche Sachverhaltsermittlung keine den Regelungen der Strafprozessordnung vergleichbaren Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu Ordnungsmaßnahmen VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - VG 3 L 1317.17 -, juris Rn. 11 m.w.N.), enthält der Schülerbogen (Bd. II) zu den Feststellungen der Klassenkonferenz zahlreiche entsprechende Erkenntnisse (vgl. etwa Ordnungsmaßnahme vom 12. September 2024 wegen u.a. eines Angriffs auf den Schulhelfer, Ordnungsmaßnahme vom 16. Oktober 2024 wegen u.a. aggressivem Verhaltens, Urinieren in der Aula und Zerstörung von Gegenständen, sowie Stellungnahme der Schulleitung vom 28. November 2024 unter dem Reiter "Stellungnahmen" und die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 6).
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