Rechtsprechung
| VG Potsdam, 15.03.2024 - 3 L 149/24 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 5 Abs 1 HundehV, § 8 Abs 2 HundehV
Bellen ist keine Provokation, Gefährliche Hunde wegen Bissvorfall, Haltungsuntersagung (wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig), Ordnungsrecht
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- VG Potsdam, 07.03.2022 - 3 L 855/21
Auszug aus VG Potsdam, 15.03.2024 - 3 L 149/24
Dieser berechtigt nur zur Ergreifung von Maßnahmen, um den Gefahrenverdacht weiter abzuklären, z.B. in Form der Einholung eines Rassegutachtens (vgl. zu weiteren Maßnahmen: Beschluss der Kammer vom 7. März 2022 - 3 L 855/21 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). - BVerwG, 29.10.2014 - 7 VR 4.13
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss; Ausbau der Fahrrinne …
Auszug aus VG Potsdam, 15.03.2024 - 3 L 149/24
Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 -, juris Rn. 10), ein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen ergibt. - OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2015 - 5 S 44.14
Sofort vollziehbarer Leinen- und Maulkorbzwang; Einstufung als gefährlicher Hund …
Auszug aus VG Potsdam, 15.03.2024 - 3 L 149/24
Denn ein Bellen stellt als arttypisches Verhalten ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Angriff oder eine Provokation im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV dar (vgl. Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2014 - VG 3 L 1069/14 -, bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2015 - OVG 5 S 44.14 -, juris Rn. 5; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2024 - VG 3 L 48/24 -, S. 4 EA; vom 2. März 2022 - VG 3 L 882/21 -, S. 5 EA).
- VG Cottbus, 14.05.2020 - 3 K 1409/19
Beissvorfall: Einstufung als "gefährlicher Hund" - da hilft auch kein Wesenstest
Auszug aus VG Potsdam, 15.03.2024 - 3 L 149/24
Aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV ("durch Schläge oder in ähnlicher Weise") wird deutlich, dass andere Formen einer Provokation dem Merkmal der Schläge in ihrer Gewichtigkeit und Qualität zwar nicht gleichstehen, aber zumindest nahekommen müssen (VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 - VG 3 K 1409/19 -, S. 6 EA). - VG Potsdam, 13.02.2024 - 3 L 48/24
Hundehalterverordnung gefährlicher Hund wegen Bissigkeit (hier: Schädigung eines …
Auszug aus VG Potsdam, 15.03.2024 - 3 L 149/24
Denn ein Bellen stellt als arttypisches Verhalten ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Angriff oder eine Provokation im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV dar (vgl. Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2014 - VG 3 L 1069/14 -, bestätigt durch: OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 3. Juli 2015 - OVG 5 S 44.14 -, juris Rn. 5; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2024 - VG 3 L 48/24 -, S. 4 EA; vom 2. März 2022 - VG 3 L 882/21 -, S. 5 EA). - VG Cottbus, 20.10.2022 - 3 L 267/22
Auszug aus VG Potsdam, 15.03.2024 - 3 L 149/24
a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung bereits unstatthaft, weil weder die sofortige Vollziehung behördlich angeordnet wurde (§ 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) - Ziffer 5 der Ordnungsverfügung setzt ausschließlich Ziffer 1 unter Sofortvollzug - noch die Regelungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) Insbesondere scheidet hinsichtlich Ziffer 3 eine sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg aus, weil es sich bei der Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung nicht um Zwangsmittel handelt, da sie nicht zu den in § 27 Abs. 2 VwVGBbg genannten Zwangsmitteln zählen (Beschluss der Kammer vom 5. April 2018 - VG 3 L 1177/17 -, n.v., S. 4 EA; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - VG 3 L 267/22 -, juris Rn. 22;… a.A. Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 12. Aufl. 2021, § 12 Rn. 3: Sicherstellung als unmittelbarer Zwang in Form der Selbstvornahme). - VG Cottbus, 05.09.2022 - 3 L 147/22
Auszug aus VG Potsdam, 15.03.2024 - 3 L 149/24
Auch ist die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung von Hunden, für die im Übrigen mit § 5 Abs. 2 HundehV eine spezielle Rechtsgrundlage vorhanden ist (zu den Voraussetzungen vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 5. September 2022 - 3 L 147/22 -, juris Rn. 15), - wie oben ausgeführt - nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
- VG Potsdam, 25.07.2025 - 3 L 648/25
Amtstierärztliche Stellungnahme, Bissvorfall, Feststellung der Gefährlichkeit …
Selbst ein Bellen stellt als arttypisches Verhalten ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Angriff oder eine Provokation im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV dar (Beschluss vom 15. März 2024 - 3 L 149/24 -, juris, Rn. 11). - VG Potsdam, 24.01.2025 - 3 L 996/24 Ein Bellen stellt als arttypisches Verhalten ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Angriff oder eine Provokation im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV dar (Beschluss vom 15. März 2024 - 3 L 149/24 -, juris, Rn. 11).
- VG Cottbus, 20.12.2024 - 3 L 147/24
Allgemeine Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, …
Denn eine "Vorbeziehung" zwischen den Hunden bzw. ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Hundes "T----_" lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob von diesem in der konkreten Situation ein Angriff bzw. eine Provokation ausging (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 3. Juli 2015 - OVG 5 S 44.14 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Beschluss vom 15. März 2024 - 3 L 149/24 -, juris Rn. 11).
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