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| VG Berlin, 13.07.2009 - 3 L 282.09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.1990 - 9 S 998/90
Zur Frage des Rechtsweges bei Streit um Aufnahme in die erste Grundschulklasse …
Auszug aus VG Berlin, 13.07.2009 - 3 L 282.09
Für den - aus Sicht der Kammer gleichgelagerten - Fall der Aufnahme in eine staatlich anerkannte (private) Ersatzschule hat der VGH Baden-Württemberg durch Beschluss vom 8. Juni 1990 - 9 S 998/90 - (zitiert nach Juris) ebenso entschieden.
- VG Gelsenkirchen, 03.09.2014 - 7 K 2160/11
Exmatrikulation privatrechtlich organisierte Hochschule Rechtsform Beleihung
Rn. 32 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. August 2012 - 4 L 971/12 -, zum Studiengangwechsel an einer nichtstaatlichen Hochschule; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 3 L 282.09 -, juris, zur Aufnahme an einer nichtstaatlichen Hochschule; BayVGH, Beschluss vom 7. April 1992 - 7 CE 92.10001 -, juris, zur Zulassung an einer nichtstaatlichen, kirchlichen Hochschule über die bestehende Kapazität hinaus; Görisch in: Lenze/Epping, HG NRW, Stand: Juni 2009, § 73 Rdnr. 13 f. - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2013 - 13 E 903/13
Anspruch auf Zulassung zum Studiengang "Soziale Arbeit"
Rn. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1982 - 13 B 443/82 -, WissR Beiheft 8 (1983), 154; OVG Saarl., Beschluss vom 18. September 1995 - 1 W 6/95 -, NVwZ 1996, 1237; Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 1992 - 7 CE 92.10001 -, NVwZ 1992, 1225; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Juli 1980 - NC 9 S 1217/80 -, WissR Beiheft 8 (1983), 149; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 3 L 282.09 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 3 C 5/03 -, NVwZ-RR 2004, 261;. - VG Berlin, 13.11.2014 - 12 K 813.13
Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses des Teilnehmers eines mit einem …
Die Bewertung der Arbeit ist eine hoheitliche Aufgabe, auch wenn das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch den privatrechtlichen Weiterbildungsvertrag begründet worden ist, so dass etwa Fragen zum Beginn und Ende der Weiterbildung zivilrechtlich zu beurteilen wären (vgl. für die Zulassung zu einer staatlich anerkannten Hochschule in privater Trägerschaft VG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 3 L 282.09, juris Rn. 6).
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