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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2009 - 3 L 330/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,42189
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2009 - 3 L 330/05 (https://dejure.org/2009,42189)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.03.2009 - 3 L 330/05 (https://dejure.org/2009,42189)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. März 2009 - 3 L 330/05 (https://dejure.org/2009,42189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schutzwürdigkeit des Interesses an zumindest formell illegalen baurechtlichen Verhaltens; datenschutzrechtliche Bedenken bei automatischem Informationsaustausch zwischen Fachämtern einer Behörde

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2007 - 7 E 664/07

    Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2009 - 3 L 330/05
    Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beibehaltung eines zumindest formell illegalen baurechtlichen Verhaltens, hier der Änderung der Nutzungsart vom Aufenthalt zu Erholungszwecken zum dauerhaften Wohnen, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen Illegalität über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und zu erkennen gegeben hat, sich auf Dauer mit dem bestehenden Zustand abzufinden (vgl. OVG Münster B. v. 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187; VGH München U. v. 17.06.1998 - 2 B 97.171-, BayVBl. 1999, 590; enger OVG Koblenz U. v. 11.10.2007 - 1 A 10555/07 -, juris: es muss zusätzlich feststellbar sein, dass im Vertrauen darauf Vermögensdispositionen getroffen worden sind).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.10.2007 - 1 A 10555/07

    Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2009 - 3 L 330/05
    Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beibehaltung eines zumindest formell illegalen baurechtlichen Verhaltens, hier der Änderung der Nutzungsart vom Aufenthalt zu Erholungszwecken zum dauerhaften Wohnen, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen Illegalität über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und zu erkennen gegeben hat, sich auf Dauer mit dem bestehenden Zustand abzufinden (vgl. OVG Münster B. v. 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187; VGH München U. v. 17.06.1998 - 2 B 97.171-, BayVBl. 1999, 590; enger OVG Koblenz U. v. 11.10.2007 - 1 A 10555/07 -, juris: es muss zusätzlich feststellbar sein, dass im Vertrauen darauf Vermögensdispositionen getroffen worden sind).
  • VGH Bayern, 17.06.1998 - 2 B 97.171

    Genehmigungspflicht für eine Überdachung des Garagenvorplatzes (Carport); Verstoß …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2009 - 3 L 330/05
    Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beibehaltung eines zumindest formell illegalen baurechtlichen Verhaltens, hier der Änderung der Nutzungsart vom Aufenthalt zu Erholungszwecken zum dauerhaften Wohnen, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen Illegalität über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und zu erkennen gegeben hat, sich auf Dauer mit dem bestehenden Zustand abzufinden (vgl. OVG Münster B. v. 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187; VGH München U. v. 17.06.1998 - 2 B 97.171-, BayVBl. 1999, 590; enger OVG Koblenz U. v. 11.10.2007 - 1 A 10555/07 -, juris: es muss zusätzlich feststellbar sein, dass im Vertrauen darauf Vermögensdispositionen getroffen worden sind).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 2 M 49/21

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung ergeben können, wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat (…vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 2006 - 2 M 264/06 - juris Rn. 9; vgl. auch OVG MV, Beschluss vom 23. März 2009 - 3 L 330/05 - juris Rn. 5).
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