Rechtsprechung
| VG Potsdam, 05.09.2007 - 3 L 370/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Cottbus, 15.01.2026 - 3 L 649/25
Anordnung zur Beantragung einer Haltungserlaubnis, Bestimmtheit …
Dabei erfordert die Erfüllung des Tatbestandes einer Schädigung durch Biss nicht, dass die Zähne des zubeißenden Hundes die Haut des Opfers durchdrungen oder bei diesem gar tiefe Wunden gerissen haben; vielmehr reicht ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen - etwa in Form von Schwellungen, Rötungen oder Hämatomen - aus (…vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 VG 3 L 147/24 -, juris Rn. 30; VG Potsdam, Beschluss vom 5. September 2007 - VG 3 L 370/07 -, juris Rn. 9). - VG Potsdam, 25.07.2025 - 3 L 648/25
Amtstierärztliche Stellungnahme, Bissvorfall, Feststellung der Gefährlichkeit …
Eine Schädigung durch "Biss" im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV (bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der HundehV a.F.) liegt nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 5. April 2018 - VG 3 L 1177/17 - Beschluss vom 5. September 2007 - 3 L 370/07 - Beschluss vom 14. Juli 2011 - VG 3 L 319/11 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 5 S 20.11 - n. v.) bereits dann vor, wenn der zubeißende Hund beim Geschädigten keine tiefen Wunden gerissen hat; ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen - etwa Rötungen oder Hämatome - ist vielmehr ausreichend. - VG Potsdam, 24.01.2025 - 3 L 996/24 Eine Schädigung durch "Biss" im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV (bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der HundehV a.F.) liegt nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 5. April 2018 - VG 3 L 1177/17 - Beschluss vom 5. September 2007 - 3 L 370/07 - Beschluss vom 14. Juli 2011 - VG 3 L 319/11 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 5 S 20.11 - n. v.) bereits dann vor, wenn der zubeißende Hund beim Geschädigten keine tiefen Wunden gerissen hat; ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen - etwa Rötungen oder Hämatome - ist vielmehr ausreichend.
- VG Cottbus, 20.12.2024 - 3 L 147/24
Allgemeine Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, …
Die Erfüllung des Tatbestandes einer Schädigung durch Biss erfordert nicht, dass die Zähne des zubeißenden Hundes die Haut des Opfers durchdrungen oder bei diesem gar tiefe Wunden gerissen haben; vielmehr reicht ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen - etwa in Form von Schwellungen, Rötungen oder Hämatomen - aus (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 5. September 2007 - 3 L 370/07 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 5. April 2018 - 3 L 1177/17 -, n.v., S. 2 EA; Urteil vom 15. Dezember 2022 - 3 K 2934/18 -, n.v., S. 13 EA). - VG Potsdam, 14.10.2025 - 3 L 883/25 Im Übrigen liegt eine Schädigung durch "Biss" im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV (bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der HundehV a.F.) nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 5. April 2018 - VG 3 L 1177/17 - Beschluss vom 5. September 2007 - 3 L 370/07 - Beschluss vom 14. Juli 2011 - VG 3 L 319/11 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 5 S 20.11 - n. v.) bereits dann vor, wenn der zubeißende Hund beim Geschädigten keine tiefen Wunden gerissen hat; ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen - etwa Rötungen oder Hämatome wie hier - ist vielmehr ausreichend.
- VG Cottbus, 27.12.2024 - 3 L 629/24 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand einer Schädigung durch Biss nicht erst dann erfüllt ist, wenn die Zähne des zubeißenden Hundes bei dem Opfer tiefe Wunden gerissen haben; vielmehr reicht bereits ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen - etwa in Form von Schwellungen, Rötungen oder Hämatomen - aus (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 5. September 2007 - 3 L 370/07 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 5. April 2018 - 3 L 1177/17 -, n.v., S. 2 EA; Urteil vom 15. Dezember 2022 - 3 K 2934/18 -, n.v., S. 13 EA).
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